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DE - International Organization for Migration

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durch Verordnung (EG) Nr. 851/2004 eingerichteten Europäischen Zentrum für die<br />

Prävention und die Kontrolle von Krankheiten bewertetet bzw. getroffen. Die Behörden<br />

des Frühwarn- und Überwachungssystems umfassen die Gesundheitsbehörden der<br />

Mitgliedsstaaten und arbeiten auf nationaler Ebene mit den staatlich anerkannten<br />

Überwachungsinstituten zusammen. Das Zentrum führt die Risikoanalyse der Bedrohung<br />

durch (www.ecdc.eu.int).<br />

Die für die Durchführung der gesundheitspolitischen Maßnahmen zuständigen Behörden<br />

der einzelnen Mitgliedstaaten sollten entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und<br />

den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren stets bei der Bewertung eines<br />

Gesundheitsrisikos im Hinblick auf die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise an<br />

der Grenze einbezogen werden.<br />

1.7 Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst Folgendes:<br />

– Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument<br />

besitzt;<br />

– Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale<br />

aufweist;<br />

– soweit möglich Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als Gefahr für die<br />

öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines<br />

der Schengen-Staaten angesehen wird.<br />

Weitere Kontrollen bei der Ausreise können Folgendes umfassen:<br />

– Überprüfung, ob der Betreffende, soweit er<strong>for</strong>derlich, im Besitz eines gültigen Visums<br />

ist, es sei denn, er ist Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten gültigen<br />

Aufenthaltstitels oder sonstiger Dokumente, die zum Aufenthalt in dem Gebiet der<br />

Schengen-Staaten oder zur Wiedereinreise in dieses Gebiet berechtigen;<br />

– Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer bei ihrem Aufenthalt im<br />

Gebiet der Schengen-Staaten überschritten hat;<br />

– Abruf der Personen- und Sachausschreibungen im SIS und in den nationalen<br />

Datenbeständen.<br />

1.8 Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten<br />

Aufenthaltstitels sind, sollten grundsätzlich nicht aufge<strong>for</strong>dert werden zu belegen,<br />

welchem Zweck der beabsichtigte Aufenthalt dient und dass sie über Mittel zur Bestreitung<br />

des Lebensunterhalts verfügen. Die sonstigen Kontrollen – insbesondere die Überprüfung<br />

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