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DE - International Organization for Migration

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Eine solche Gefahr kann insbesondere von Personen ausgehen, die in einer<br />

nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind.<br />

Bei der Ausreise ist vor allem die Gültigkeit des Grenzübertrittspapiers zu überprüfen;<br />

außerdem ist nach Möglichkeit zu prüfen, ob von dem Drittstaatsangehörigen eine Gefahr<br />

für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen<br />

eines der Schengen-Staaten ausgeht.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Schengener Grenzkodex (Artikel 5)<br />

- Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001<br />

- Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates<br />

– - Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)<br />

– - Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005<br />

Hinweis: Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht für EU-Bürger und sonstige<br />

das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießende Personen, die<br />

grundsätzlich lediglich einen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen müssen, um in das<br />

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen. Näheres ist Abschnitt I, Ziffer 3.1, zu<br />

entnehmen.<br />

1.2 Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der<br />

Europäischen Union verankerten Grundrechte müssen jeder Person garantiert werden, die<br />

einen Grenzübertritt beabsichtigt. Die Grenzkontrollen müssen insbesondere in vollem<br />

Umfang mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und dem<br />

Diskriminierungsverbot im Einklang stehen, die in den Artikeln 3 und 14 der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention bzw. in den Artikeln 4 und 21 der EU-Grundrechtecharta<br />

festgeschrieben sind.<br />

So müssen die Grenzschutzbeamten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die<br />

Menschenwürde uneingeschränkt achten und dürfen niemanden aus Gründen des<br />

Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,<br />

einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. Die in<br />

Ausübung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen – gemessen an den damit<br />

verfolgten Zielen – verhältnismäßig sein.<br />

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