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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

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ANLAGE 6<br />

Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von einheitlichen<br />

Visa ermächtigt sind<br />

Bezug nehmend auf die von den Ministern und Staatssekretären in ihrer Sitzung vom 15. Dezember<br />

1992 getroffene Vereinbarung haben alle Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens<br />

anerkannt, dass folgende Honorarkonsuln für den angegebenen Zeitraum weiterhin zur Erteilung<br />

einheitlicher Visa ermächtigt sind:<br />

[Keine Eintragung]<br />

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ANLAGE 7 [1]<br />

Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge<br />

BELGIEN<br />

Im Gesetz ist zwar die Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgesehen,<br />

jedoch sind keine bestimmten Kriterien vorgegeben.<br />

In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:<br />

— Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer<br />

Der Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann durch Person erbracht werden;<br />

die entsprechende Erklärung muss von der Kommunalverwaltung des Wohnorts beglaubigt werden.<br />

Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten<br />

und die Kosten für die Rückreise des Ausländers für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen<br />

kann. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen.<br />

Die Haftung muss von einer kreditwürdigen Person übernommen werden; ist diese ein Ausländer, so<br />

muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel verfügen.<br />

Er<strong>for</strong>derlichenfalls wird von dem Ausländer verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen.<br />

Verfügt der Ausländer über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumindest über ca. 38 EUR pro<br />

Aufenthaltstag verfügen.<br />

— In einem Hotel untergebrachter Ausländer<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (95 von 189)15.05.2008 16:46:56

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