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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

Schweiz oder Liechtenstein beigetrieben werden können.<br />

- Belege über die Unterkunft<br />

Folgende Dokumente können u. a. als Belege über die Unterkunft gelten:<br />

a) Reservierung einer Hotelunterkunft oder ähnliche Reservierungen<br />

b) Dokumente, die belegen, dass der Visumantragsteller im Besitz eines auf seinen Namen lautenden<br />

Mietvertrages für eine Wohnung oder eines entsprechenden Eigentumstitels in der Vertragspartei<br />

seines Aufenthaltes ist;<br />

c) Erklärt der Drittausländer, in der Wohnung einer Privatperson oder einer sonstigen privaten<br />

Unterkunft untergebracht zu sein, so ist von der Auslandsvertretung zu prüfen, ob die Person dort<br />

tatsächlich Unterkunft finden wird:<br />

- entweder durch Konsultationen bei den nationalen Behörden, wenn sich dies als er<strong>for</strong>derlich erweist<br />

- oder anhand der Vorlage einer Unterkunftsbescheinigung durch den Antragsteller, die in Form eines<br />

harmonisierten Vordrucks ausgefertigt und nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von der<br />

zuständigen Behörde der Vertragspartei geprüft wird. Das Muster dieses harmonisierten<br />

Standardvordrucks kann vom Exekutivausschuss ausgearbeitet werden.<br />

- oder anhand der Vorlage einer amtlichen oder offiziellen Unterkunftsbescheinigung durch den<br />

Antragsteller, die die in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschriebene Form hat und<br />

nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften geprüft wird.<br />

Die Vorlage der Unterkunftsbescheinigung, von der in den beiden vorangegangenen Spiegelstrichen<br />

die Rede ist, bedeutet keine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Diese<br />

Bescheinigung soll als praktisches Hilfsmittel angesehen werden, um in den Konsulaten eine<br />

Unterkunft oder ggf. die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen zu können. Wenn eine<br />

Vertragspartei ein solches Dokument verwendet, muss es auf jeden Fall den Namen des Gastgebers<br />

und des Gastes bzw. der Gäste sowie die Anschrift enthalten und Dauer sowie Zweck der Aufnahme,<br />

den möglichen Verwandtschaftsgrad und den rechtmäßigen Aufenthalt des Gastgebers belegen.<br />

Nachdem die Auslandsvertretung das Visum erteilt hat, bringt sie auf dem Dokument ihren Stempel<br />

an und trägt darauf die Visumnummer ein, um zu verhindern, dass das Dokument nochmals<br />

verwendet wird.<br />

Die Prüfung hat auf jeden Fall zum Ziel, Gefälligkeitseinladungen, betrügerische Einladungen oder<br />

Einladungen von Drittausländern zu verhindern, die sich in einer unrechtmäßigen oder unsicheren<br />

Lage befinden.<br />

Kann der Antragsteller belegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des<br />

Lebensunterhaltes verfügt, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in der/den zu besuchenden<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (21 von 189)15.05.2008 16:46:56

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