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DE - International Organization for Migration

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– Der Reisende ist nicht wie ein potenzieller Straftäter oder illegaler Einwanderer zu<br />

befragen. Alle Fragen sollten behutsam und freundlich gestellt werden.<br />

– Reisende, die selbst Fragen stellen, sind nicht als aufdringlich anzusehen; ihre Fragen<br />

sollten sachlich und höflich beantwortet werden.<br />

1.4 Alle Personen müssen bei der Ein- und der Ausreise einer Mindestkontrolle unterzogen<br />

werden, bei der ihre Identität mit den mitgeführten Grenzübertrittspapieren abzugleichen<br />

ist. Die Mindestkontrolle besteht gewöhnlich aus einer raschen und einfachen Überprüfung<br />

des Reisedokuments im Hinblick auf seine Gültigkeit und etwaige Fälschungs- oder<br />

Verfälschungsmerkmale. Außerdem können die Daten über gestohlene, missbräuchlich<br />

verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den<br />

einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.<br />

Die Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die das<br />

Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen (siehe Ziffer 3.1).<br />

1.5 Drittstaatsangehörige müssen einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden, die wie<br />

unten erläutert durchzuführen ist. Sonderbestimmungen gelten jedoch für folgende<br />

Personengruppen:<br />

a) Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegationen (Ziffer 3.2);<br />

b) Piloten von Luftfahrzeugen und andere Besatzungsmitglieder (Ziffer 3.3);<br />

c) Seeleute (Ziffer 3.4);<br />

d) Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler<br />

Organisationen (Ziffer 3.5);<br />

e) Grenzbewohner, die eine Regelung für den Kleinen Grenzverkehr in Anspruch<br />

nehmen können (Ziffer 3.6);<br />

f) Minderjährige (Ziffer 3.7);<br />

g) Schüler aus Drittländern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der<br />

Visumpflicht unterliegenden Drittland (Ziffer 3.8);<br />

h) Grenzarbeitnehmer (Ziffer 3.9);<br />

i) ADS-Touristen (Ziffer 3.10).<br />

Staatenlose und Flüchtlinge werden auf dieselbe Weise kontrolliert wie generell<br />

Drittstaatsangehörige (siehe Abschnitt I Ziffer 10 über Asylsuchende).<br />

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