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DE - International Organization for Migration

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verlangt werden, es sei denn, sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder<br />

einer gültigen Aufenthaltskarte, der bzw. die von einem Mitgliedstaat (oder einem<br />

EWR-Land oder der Schweiz) ausgestellt wurde.<br />

Hinweis: Auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft<br />

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

andererseits über die Freizügigkeit gilt dies auch für Arbeitnehmer eines<br />

Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den<br />

Arbeitsmarkt der Schweiz oder eines der Mitgliedstaaten integriert sind und zwecks<br />

Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet der Schweiz oder eines der Mitgliedstaaten<br />

entsandt werden (Artikel 17 von Anhang I des Abkommens).<br />

3.1.2 Ist jedoch eine Person, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießt,<br />

nicht im Besitz der er<strong>for</strong>derlichen Reisedokumente oder gegebenenfalls der er<strong>for</strong>derlichen<br />

Visa, hat der betreffende Mitgliedstaat, bevor er die Person an der Grenze zurückweist, alle<br />

geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um es ihr zu erleichtern, sich diese Dokumente zu<br />

beschaffen bzw. sie sich innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln zu lassen oder mit<br />

anderen Mitteln nachzuweisen, dass ihr Anspruch auf das Recht auf freien<br />

Personenverkehr begründet ist.<br />

3.1.3 Folglich sollten Kontrollen bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien<br />

Personenverkehr genießen, grundsätzlich auf die Überprüfung ihrer Identität und<br />

Staatsangehörigkeit sowie ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen beschränkt werden<br />

(„Mindestkontrolle“, siehe Ziffer 1.4). Diese Personen sollten daher nicht zum Zweck<br />

ihrer Reise und zu ihren Reiseplänen, einer etwaigen Arbeitsbescheinigung,<br />

Gehaltsabrechnungen, Kontoauszügen, zur Unterbringung, zu den Mitteln zur Bestreitung<br />

des Lebensunterhalts oder zu sonstigen personenbezogenen Daten befragt werden.<br />

3.1.4 Sporadisch können die Grenzschutzbeamten diese Personen jedoch einer weiteren<br />

Kontrolle unterziehen, indem sie die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen,<br />

um sicherzustellen, dass von den Personen keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche<br />

Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten, die<br />

internationalen Beziehungen oder die öffentliche Gesundheit ausgeht.<br />

Ein Treffer im SIS oder in anderen Datenbanken ist an sich noch kein ausreichender<br />

Grund, um Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die<br />

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