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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

3. Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates<br />

Wird ein Visum in einem Staat beantragt, der nicht Wohnsitzstaat des Antragstellers ist und bestehen<br />

Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Absichten des Antragstellers (und insbesondere bei Gefahr<br />

illegaler Einwanderung), so kann das Visum ausschließlich nach Konsultation der<br />

Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers und/oder der eigenen zuständigen zentralen<br />

Behörde ausgestellt werden.<br />

4. Ermächtigung zur Erteilung einheitlicher Visa<br />

Mit Ausnahme der in Anlage 6 aufgeführten Fälle sind zur Erteilung einheitlicher Visa nur die<br />

Auslandsvertretungen der Schengener Vertragsparteien ermächtigt.<br />

III. ENTGEGENNAHME <strong>DE</strong>S ANTRAGS<br />

1. Vordruck für den Visumantrag — Anzahl der Vordrucke<br />

Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu<br />

benutzen.<br />

Der Drittausländer hat mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag auszufüllen, das<br />

u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann. Sofern es die<br />

innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen<br />

verlangen.<br />

2. Dem Antrag beizufügende Unterlagen<br />

Der Drittausländer hat dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:<br />

a) ein gültiges Grenzübertrittspapier, in das ein Visum aufgebracht werden kann;<br />

b) gegebenenfalls Belege zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände.<br />

Hat der Antragsteller nach den der Auslandsvertretung vorliegenden In<strong>for</strong>mationen einen guten Ruf,<br />

kann das für die Visaerteilung zuständige Personal von der Vorlage der Belege zum Nachweis des<br />

Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsumstände absehen.<br />

3. Glaubwürdigkeit des Antragstellers hinsichtlich seiner Rückkehrabsicht — Mittel zur Bestreitung<br />

des Lebensunterhalts<br />

Der Antragsteller muss die mit dem Antrag befasste Auslandsvertretung davon überzeugen, dass er<br />

über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt und die Rückreise in das<br />

Herkunftsland gewährleistet ist.<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (15 von 189)15.05.2008 16:46:56

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