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DE - International Organization for Migration

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a) das Standard<strong>for</strong>mular für die Einreiseverweigerung unter genauer Angabe von<br />

Gründen ausfüllen und es dem betreffenden Drittstaatsangehörigen<br />

aushändigen, der das Formular unterschreiben und eine Kopie des<br />

unterschriebenen Formulars erhalten muss. Verweigert der<br />

Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies<br />

im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;<br />

b) in dem Pass einen Einreisestempel anbringen, den er in Form eines Kreuzes<br />

mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts<br />

neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die<br />

Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die<br />

Einreiseverweigerung entsprechen, welche in dem Formular für die<br />

Einreiseverweigerung aufgeführt sind (siehe nachstehendes Beispiel).<br />

Beispiel eines durchgestrichenen Stempels:<br />

Buchstabe zur Angabe des Grundes für die<br />

Einreiseverweigerung entsprechend dem einheitlichen Formular<br />

6.5 Stellt der für die Kontrollen zuständige Beamte fest, dass ein Inhaber eines Schengen-<br />

Visums im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, so muss er das Visum mit<br />

dem Stempelabdruck „ANNULLIERT“ annullieren.<br />

6.6 Das einheitliche Visum darf nicht nur deshalb annulliert werden, weil der<br />

Drittstaatsangehörige die er<strong>for</strong>derlichen Belege für den Zweck der Reise nicht vorzeigen<br />

konnte. In diesem Fall muss der Grenzschutzbeamte weitere Erkundigungen einziehen, um<br />

bewerten zu können, ob der Betreffende das Visum auf betrügerische Weise erlangt hat<br />

und ob es sich bei ihm um einen illegalen Einwanderer handeln könnte. Er<strong>for</strong>derlichenfalls<br />

kontaktiert er die zuständigen Behörden des Schengen-Staates, der das Visum ausgestellt<br />

hat. Nur wenn fest steht, dass das Visum auf betrügerische Weise erlangt wurde, ist es von<br />

dem Grenzschutzbeamten zu annullieren. Näheres ist Abschnitt I Ziffer 8.1 zu entnehmen.<br />

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