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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

nicht überschreiten darf. Die Gültigkeitsdauer dieses Visums für die mehrfache Einreise kann ein<br />

Jahr oder in Ausnahmefällen für bestimmte Personen mehr als ein Jahr betragen (siehe V 2, 2.1)<br />

2.1.4. Sammelvisum<br />

Ein Visum für die Durchreise bzw. für einen Aufenthalt von nicht mehr als 30 Tagen, das in einen<br />

Sammelpass aufgebracht werden kann, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig<br />

ist, und für eine Gruppe von Drittausländern bestimmt ist, die bereits vor der Entscheidung, eine<br />

Reise zu unternehmen, als Gruppe bestand und die bei der Einreise und dem Aufenthalt in sowie der<br />

Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien stets als geschlossene Gruppe reist.<br />

Pro Sammelvisum umfasst die Gruppe mindestens 5 und höchstens 50 Personen. Es gibt mindestens<br />

einen Gruppenleiter, der seinen Pass und er<strong>for</strong>derlichenfalls ein auf seinen Namen ausgestelltes<br />

Visum mitzuführen hat.<br />

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Seeleuten gemäß der Verordnung (EG)<br />

Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze,<br />

einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise [2], Sammelvisa für die<br />

Durchreise erteilt werden.<br />

2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt<br />

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach<br />

Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.<br />

Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig<br />

als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern es unter Einhaltung der<br />

gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der<br />

einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt I dieses Übereinkommens angenommen<br />

wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Übereinkommens<br />

aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfüllt.<br />

Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen<br />

Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum<br />

erteilt hat, es sei denn, er erfüllt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e aufgeführten<br />

Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des<br />

Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird.<br />

2.3. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit<br />

In Ausnahmefällen ausgestelltes Visum, das eine Vertragspartei in einen Pass, einen Reisetitel oder<br />

ein anderes für den Grenzübertritt zulässiges Dokument aufbringt und das ausschließlich zum<br />

Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten berechtigt; Ein- und Ausreise müssen<br />

ebenso in bzw. aus dem Hoheitsgebiet dieses bzw. dieser Staaten erfolgen (Vgl. V 3 dieser<br />

Instruktion).<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (10 von 189)15.05.2008 16:46:56

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