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DE - International Organization for Migration

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solchen Fall muss der Grenzschutzbeamte stets die Situation sorgfältig prüfen und unter<br />

Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze bewerten.<br />

Wenn die Ausschreibung von einem anderen Schengen-Staat eingegeben wurde, hat der<br />

Grenzschutzbeamte umgehend über das Netz der SIRENE-Büros oder anderweitig mit den<br />

zuständigen Behörden des ausschreibenden Schengen-Staates Kontakt aufzunehmen.<br />

Letzterer muss insbesondere prüfen, aus welchem Grund bzw. welchen Gründen die<br />

Ausschreibung eingegeben wurde und ob diese Gründe immer noch relevant sind. Diese<br />

In<strong>for</strong>mationen sind unverzüglich den Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu<br />

übermitteln.<br />

Anhand der eingegangenen In<strong>for</strong>mationen nehmen die zuständigen Behörden eine<br />

Bewertung vor, bei der sie sich auf die oben erläuterten Kriterien stützen. Auf dieser<br />

Grundlage wird der Grenzschutzbeamte der betreffenden Person die Einreise gestatten oder<br />

verweigern.<br />

Sollte es nicht möglich sein, die In<strong>for</strong>mationen innerhalb einer angemessenen Frist zu<br />

erlangen, muss der betreffenden Person die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet werden.<br />

In diesem Fall können die Grenzschutzbeamten sowie die ansonsten zuständigen<br />

nationalen Behörden nach der Einreise der Person in das Hoheitsgebiet die er<strong>for</strong>derlichen<br />

Überprüfungen durchführen und gegebenenfalls danach die notwendigen Maßnahmen<br />

treffen.<br />

Die vorstehenden Vorschriften lassen andere Maßnahmen, die infolge einer SIS-<br />

Ausschreibung zu treffen sind, wie die Festnahme der Person, Schutzmaßnahmen usw.<br />

unberührt.<br />

* Rechtsgrundlage/Rechtsprechung:<br />

- Richtlinie 2004/38/EG (Artikel 27-33)<br />

- Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.<br />

September 1998<br />

- Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.<br />

April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die<br />

Kontrolle von Krankheiten<br />

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