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DE - International Organization for Migration

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3.8 Schüler aus Drittländern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht<br />

der Visumpflicht unterliegenden Drittland 4<br />

3.8.1 Schüler, die Staatsangehörige eines der Visumpflicht unterliegenden Drittlandes sind, aber<br />

einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und die im Rahmen eines<br />

Schulausflugs reisen, benötigen kein Visum für die Durchreise oder einen kurzfristigen<br />

Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

(a) Sie werden von einer Lehrkraft der betreffenden Schule begleitet, die im<br />

Besitz eines gültigen Reisedokuments und er<strong>for</strong>derlichenfalls eines Visums<br />

ist.<br />

(b) Die Lehrkraft kann ein von der betreffenden Schule ausgestelltes Formular<br />

vorweisen, auf dem alle an dem Ausflug teilnehmenden Schüler aufgeführt<br />

und der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der<br />

Durchreise genau angegeben sind.<br />

(c) Die Schüler sind im Besitz eines für den Grenzübertritt gültigen Dokuments.<br />

Letzteres – Besitz eines gültigen Reisedokuments – kann jedoch außer Acht gelassen<br />

werden, wenn<br />

– auf dem oben erwähnten Formular für jeden Schüler, der sich nicht durch einen eigenen<br />

Lichtbildausweis ausweisen kann, ein aktuelles Lichtbild angebracht ist;<br />

– die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schüler ihren Wohnsitz haben,<br />

bestätigt, dass die Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise in das<br />

Hoheitsgebiet berechtigt sind, und versichert, dass das Formular entsprechend<br />

beglaubigt ist (also von der zuständigen nationalen Behörde abgestempelt wurde);<br />

– der Mitgliedstaat, in dem die Schüler wohnhaft sind, den anderen Mitgliedstaaten<br />

mitgeteilt hat, dass seine Listen als gültige Reisedokumente anerkannt werden sollten.<br />

3.8.2 Aufgrund der vorstehenden Bestimmungen sind weder die Schüler noch die sie<br />

begleitenden Lehrkräfte von den entsprechend den allgemeinen Vorschriften<br />

durchzuführenden Grenzübertrittskontrollen befreit (Abschnitt I Ziffer 1).<br />

4 Dieser Abschnitt gilt nicht für Norwegen, Island und die Schweiz.<br />

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