03.10.2013 Aufrufe

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

DE - International Organization for Migration

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in dringenden Fällen unmittelbar beim<br />

Außenministerium Auskunft einholen.<br />

Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder<br />

Dienstpässen nicht die Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten verweigern, ohne<br />

zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt<br />

auch, wenn die betreffende Person im SIS ausgeschrieben ist.<br />

3.5.3 Akkreditierte Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie<br />

ihre Familienangehörigen dürfen auf Vorlage eines von dem Außenministerium eines<br />

Schengen-Staates ausgestellten Ausweises und des Grenzübertrittspapiers in das Gebiet der<br />

Schengen-Staaten einreisen.<br />

Ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, muss nicht überprüft werden, wenn ein<br />

Diplomat in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates einreist, in dem er akkreditiert und<br />

langfristig aufenthaltsberechtigt ist.<br />

3.5.4 Diplomaten, die außerhalb des Gebiets der Schengen-Staaten akkreditiert sind, müssen bei<br />

Privatreisen die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen.<br />

3.5.5 Besteht das Risiko und ein begründeter Verdacht, dass ein Diplomat sich eines<br />

Fehlverhaltens oder einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, ist das<br />

Außenministerium des betreffenden Landes unverzüglich zu unterrichten.<br />

3.5.6 Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961<br />

genießt ein Diplomat Unverletzlichkeit und sonstige Immunitäten nur in dem Land, in dem<br />

er akkreditiert ist, und in den Ländern, durch die er reist, um sein Amt anzutreten oder um<br />

auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Dies gilt nicht im Falle einer<br />

Privatreise des Diplomaten.<br />

3.5.7. Mitglieder internationaler Organisationen, die im Besitz der von diesen Organisationen<br />

ausgestellten Dokumente sind, werden auf Reisen in Ausübung ihres Amtes bei<br />

Grenzübertrittskontrollen nach Möglichkeit bevorzugt behandelt.<br />

Bei den erwähnten Dokumenten handelt es sich insbesondere um:<br />

– den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN-<br />

Organisationen auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der<br />

<strong>DE</strong> 28 <strong>DE</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!