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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

Name/n und Vorname/n im Pass oder Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag<br />

und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen<br />

sind.<br />

2. Feld für besondere Angaben der einzelnen Staaten (ANMERKUNGEN) — Feld 9<br />

Im Unterschied zu Feld 8 (gemeinsame, obligatorische Angaben) ist dieses Feld den Angaben<br />

vorbehalten, die aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der Praxis er<strong>for</strong>derlich sein<br />

können. Grundsätzlich steht es jedem Land frei, die seiner Ansicht nach er<strong>for</strong>derlichen Angaben<br />

einzutragen; im Hinblick auf das richtige Verständnis müssen jedoch alle Vertragsparteien über diese<br />

Angaben unterrichtet werden (siehe Anlage 9).<br />

3. Feld für das Lichtbild<br />

Das Farblichtbild des Visuminhabers muss die dafür vorgesehene Zone (siehe Anlage 8) völlig<br />

abdecken. Dass auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:<br />

Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Haar beträgt 70 % bis 80 % des Vertikalmaßes des<br />

Lichtbildes.<br />

Mindestan<strong>for</strong>derungen an die Auflösung:<br />

- Scanner, 300 Bildelemente pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung<br />

- Farbdrucker, 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi) beim gedruckten Lichtbild.<br />

Liegt kein Lichtbild vor, so ist zwingend in dieses Feld der Vermerk "gültig ohne Lichtbild" in zwei<br />

oder drei Sprachen (Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats, Englisch und Französisch) einzutragen.<br />

Der Vermerk wird grundsätzlich aufgedruckt und nur im Ausnahmefall durch einen Sonderstempel<br />

aufgebracht, der auch im letzteren Fall über einen Teil der Stichtiefdruckzone reicht, die mit ihrer<br />

linken oder rechten Seite das Feld für das Lichtbild begrenzt.<br />

4. Maschinenlesbare Zone — Feld 5<br />

Sowohl das Format der Visummarke als auch die Größe der maschinenlesbaren Zone wurden auf<br />

Antrag der Schengener Staaten von der I.C.A.O. gebilligt. Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je<br />

36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll). In Anlage 10 befinden sich die Anweisungen zur Beschriftung<br />

dieser Zone.<br />

5. Weitere wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke<br />

5.1. Unterschrift<br />

Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die interne Praxis eine handgeschriebene<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (32 von 189)15.05.2008 16:46:56

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