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DE - International Organization for Migration

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c) die durch außergewöhnliche, durch die lokalen Gegebenheiten bedingten Umstände<br />

gerechtfertigte Erlaubnis für Grenzbewohner, die Grenze außerhalb der<br />

Grenzübergangsstellen und außerhalb der Verkehrsstunden zu passieren. Dies könnte<br />

beispielsweise bei einem Landwirt, der zur Bestellung seiner Felder häufig die Grenze<br />

überqueren muss, oder bei einer durch eine Grenze getrennten Stadt der Fall sein. In<br />

solchen Fällen sollte in der Grenzübertrittsgenehmigung vermerkt sein, an welcher Stelle<br />

die Grenze überquert werden darf (siehe Abschnitt I Ziffer 3.6).<br />

3.3 Bei Grenzbewohnern, die die Grenze an den unter a) und b) bezeichneten Stellen<br />

überqueren und den Grenzschutzbeamten aufgrund ihres häufigen Grenzübertritts gut<br />

bekannt sind, kann die Kontrolle normalerweise auf Stichproben beschränkt werden.<br />

Dennoch sind diese Personen in unregelmäßigen Abständen unangekündigt einer<br />

eingehenden Kontrolle zu unterziehen.<br />

3.4 Sieht das bilaterale Abkommen mit einem Drittstaat Erleichterungen gemäß Ziffer 3.2<br />

Buchstabe c (d.h. einen Grenzübertritt außerhalb der zulässigen Grenzübergangsstellen)<br />

vor, muss der betreffende Mitgliedstaat Stichprobenkontrollen vornehmen und eine<br />

regelmäßige Überwachung der gesamten Grenze sicherstellen, um unerlaubte<br />

Grenzübertritte zu verhindern.<br />

3.5 Weitere Einzelheiten zu den Kontrollen bei Grenzbewohnern, die eine Regelung für den<br />

Kleinen Grenzverkehr in Anspruch nehmen können, finden sich in Abschnitt II Ziffer 3.6.<br />

* Rechtsgrundlage:<br />

- Verordnung (EG) Nr. …./2006 über den Kleinen Grenzverkehr<br />

- Bilaterale Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr<br />

ABSCHNITT III: Luftgrenzen<br />

1. Flughafenkontrollen<br />

1.1 Um am Flughafen wirksame Grenzkontrollen zu gewährleisten, müssen die<br />

Grenzschutzbeamten alle notwendigen In<strong>for</strong>mationen über den Flugplan zusammenstellen,<br />

um eine dem Fluggastaufkommen angemessene Personalzuteilung zu gewährleisten, wobei<br />

ankommenden Fluggästen Priorität eingeräumt werden sollte.<br />

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