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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 41993D0024 - <strong>DE</strong><br />

Durchführungsübereinkommens genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfuellt. Die<br />

einschlägige Entscheidung wird nach dem nationalen Verfahren der Vertragspartei getroffen, auf<br />

deren Hoheitsgebiet sich der Visuminhaber befindet. Die Vertragspartei, die die Aufhebung anordnet,<br />

unterrichtet die ausstellende Vertragspartei unter Angabe der Gründe.<br />

3. Verringerung der Gültigkeitsdauer des einheitlichen Visums<br />

Dieses Verfahren wird in einigen Ländern in Anwendung von Artikel 23 des<br />

Durchführungsübereinkommens vor der Ausweisung eines Drittausländers angewandt, wobei die<br />

Aufenthaltsdauer auf die Anzahl der zwischen dem Grenzübertritt und dem vorgesehenen<br />

Auslieferungsdatum verbleibenden Tage reduziert wird.<br />

Stellt der Grenzkontrollbeamte fest, dass der Drittausländer nicht über ausreichende Mittel für den<br />

Lebensunterhalt im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Aufenthaltsdauer verfügt, kann er<br />

ebenfalls die Verringerung der Gültigkeitsdauer anordnen.<br />

(1) Das Visum kann auch von den konsularischen Behörden annulliert werden, wenn sich herausstellt,<br />

dass es irrtümlich erteilt wurde.<br />

(2) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.<br />

nach<br />

oben<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:41993D0024:<strong>DE</strong>:NOT (5 von 5)15.05.2008 16:43:58

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