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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

(4) Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamen Standards sollte der Kommission<br />

übertragen werden, die von dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom<br />

29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung [19] eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.<br />

(5) Um sicherzustellen, dass die genannten In<strong>for</strong>mationen nicht weiter verbreitet werden als nötig, ist<br />

es auch wichtig, dass jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte<br />

für das Drucken der einheitlichen Formate für FTD/FRTD bestimmt, wobei es diesen Mitgliedstaaten<br />

freigestellt sein muss, die Produktionsstätte er<strong>for</strong>derlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen<br />

muss jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der<br />

Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.<br />

(6) Die zur Durchführung dieser Verordnung er<strong>for</strong>derlichen Maßnahmen sollten gemäß dem<br />

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die<br />

Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [20] erlassen werden.<br />

(7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur<br />

Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks<br />

beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend<br />

oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des<br />

Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt,<br />

beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten,<br />

nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.<br />

(8) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des<br />

Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union<br />

sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden<br />

letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands<br />

[21] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai<br />

1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen [22] genannten<br />

Bereich fallen.<br />

(9) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands<br />

dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29.<br />

Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne<br />

Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden [23], nicht beteiligt; das Vereinigte<br />

Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte<br />

Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.<br />

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands<br />

dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum<br />

Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland [24]<br />

nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland<br />

nicht bindend oder anwendbar ist.<br />

(11) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (162 von 189)15.05.2008 16:46:56

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