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DE - International Organization for Migration

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EMPFEHLUNG <strong>DE</strong>R KOMMISSION<br />

vom 06/XI/2006<br />

über einen gemeinsamen „Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)“,<br />

der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von<br />

Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist<br />

DIE KOMMISSION <strong>DE</strong>R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -<br />

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf<br />

Artikel 211,<br />

in Erwägung nachstehender Gründe:<br />

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der<br />

Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) 1 werden<br />

Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen<br />

festgelegt, die sich sowohl auf Grenzübertrittskontrollen als auch auf die<br />

Grenzüberwachung beziehen.<br />

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die Gemeinschaftsvorschriften über<br />

Grenzkontrollen von allen für den Grenzschutz zuständigen nationalen Behörden<br />

einheitlich angewandt werden. Daher muss ein „Leitfaden für Grenzschutzbeamte<br />

(Schengen-Handbuch)“ mit gemeinsamen Richtlinien, bewährten Verfahren und<br />

Empfehlungen für die er<strong>for</strong>derlichen Grenzkontrollen erstellt werden.<br />

(3) Damit die bestmögliche Nutzung des Schengen-Handbuchs durch die zuständigen<br />

Behörden der Mitgliedstaaten gewährleistet ist, wird die Kommission das Handbuch<br />

sowie sonstige für die Wahrnehmung von Grenzschutzaufgaben benötigte praktische<br />

In<strong>for</strong>mationen wie Listen der Grenzübergangsstellen, Muster von Reisedokumenten<br />

u. Ä. den Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung stellen.<br />

(4) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass das Handbuch und sonstige praktische<br />

In<strong>for</strong>mationen, die für eine effiziente Wahrnehmung von Grenzschutzaufgaben<br />

benötigt werden, regelmäßig aktualisiert werden.<br />

(5) Zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der Grenzkontrollvorschriften der<br />

Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten ihre für die Durchführung von<br />

Grenzkontrollen bei Personen zuständigen Behörden anweisen, sich bei der<br />

Wahrnehmung ihrer Grenzkontrollaufgaben in erster Linie auf das beigefügte<br />

Handbuch zu stützen.<br />

1 Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen<br />

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),<br />

ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1.<br />

<strong>DE</strong> 2 <strong>DE</strong>

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