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DE - International Organization for Migration

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EUR-Lex - 52005XG1222(01) - <strong>DE</strong><br />

- selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,<br />

- telegrafische Geldanweisung oder<br />

- Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde<br />

durch den Gastgeber oder einen Dritten<br />

- Verpflichtungserklärung<br />

Bei begründeten Zweifeln an der Liquidität im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist eine Überprüfung<br />

vor der Einreise vorzunehmen.<br />

ESTLAND<br />

Nach estnischem Recht müssen Ausländer, die ohne ein Einladungsschreiben nach Estland einreisen,<br />

auf Ersuchen eines Grenzbeamten bei der Einreise nachweisen, dass sie über die für ihren Aufenthalt<br />

in und ihre Ausreise aus Estland er<strong>for</strong>derlichen Mittel verfügen. Als ausreichender Betrag pro Tag<br />

wird das 0,2-fache des von der Regierung festgelegten monatlichen Mindestlohnes angesehen [2002<br />

beträgt der monatliche Mindestlohn 1.850 EEK].<br />

In den anderen Fällen übernimmt die einladende Person die Verantwortung für die Deckung der<br />

Kosten, die sich aus dem Aufenthalt des Ausländers in Estland und seiner Ausreise aus Estland<br />

ergeben.<br />

GRIECHENLAND<br />

Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den<br />

Ausländer, die keine EG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen<br />

müssen.<br />

Aufgrund dieses Erlasses gilt für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-<br />

EG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 20 EUR pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein<br />

Mindestbetrag von 100 EUR.<br />

Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.<br />

Für Staatsangehörige aus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische<br />

Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, gilt aus<br />

Gründen der Gegenseitigkeit dieselbe Maßnahme.<br />

SPANIEN<br />

Drittausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52005XG1222(01):<strong>DE</strong>:NOT (99 von 189)15.05.2008 16:46:56

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