Private Equity in Familienunternehmen
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Die Sonderberichterstattung umfasst:<br />
– zeitnahe Berichterstattung von wesentlichen Tatbeständen, die die Geschäftsentwicklung<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen können.<br />
Über die Bereitstellung der erwünschten Daten h<strong>in</strong>aus stellt die <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft<br />
den Anspruch an die Geschäftsführung bzw. den Familienunternehmer, die F<strong>in</strong>anzkennzahlen<br />
auch verstanden zu haben und erklären zu können.<br />
„… Wir analysieren monatlich die Zahlen. Der Familienunternehmer muss allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht nur die Zahlen liefern, er muss sie uns auch erklären können.<br />
Falls es zu Abweichungen kommt, kann es auch se<strong>in</strong>, dass wir mal anrufen und<br />
nach e<strong>in</strong>er Erklärung fragen. Wenn er dann die Zahlen nicht e<strong>in</strong>mal kennt, dann<br />
ist das nicht positiv für die Zusammenarbeit …“ (<strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft)<br />
4.3.3 Beirat<br />
Das Kontrollgremium wird von den <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaften als zentrales Instrument<br />
der E<strong>in</strong>flussnahme e<strong>in</strong>gesetzt. Bei GmbHs und GmbH & Co. KGs wird es häufig<br />
als Beirat bezeichnet. Der Beirat wird freiwillig 28 e<strong>in</strong>gerichtet und kann entweder auf<br />
vertraglicher Basis (Ausnahmefall) oder als echtes Gesellschaftsorgan ausgestaltet se<strong>in</strong>.<br />
Die Rechte und Befugnisse können weitgehend frei gestaltet werden.<br />
Bei der Aktiengesellschaft gibt es gesetzliche Regelungen, die die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es<br />
Aufsichtsrates vorschreiben. Rechte und Befugnisse des Aufsichtsrats werden durch das<br />
Aktiengesetz (§111 AktG) und die Satzung vorgegeben.<br />
Differenzierungskriterien<br />
Rechtsform der Gesellschaft<br />
GmbH, Personengesellschaften<br />
(n=16)<br />
Aktiengesellschaften<br />
(n=5)<br />
E<strong>in</strong>richtung Freiwillige E<strong>in</strong>richtung* Verpflichtende E<strong>in</strong>richtung<br />
Rechtliche Stellung<br />
Rechte und Befugnisse<br />
Beirat Aufsichtsrat<br />
Vertragliche Basis oder<br />
echtes Gesellschaftsorgan<br />
weitgehende<br />
Gestaltungsfreiheit<br />
(z.B. GmbHG § 52)<br />
Abb. 25: Differenzierungskriterien zwischen Beirat und Aufsichtsrat<br />
Anmerkung: * siehe Fußnote 28<br />
(Quelle: Eigene Darstellung)<br />
Rechtliches Organ<br />
Festlegung <strong>in</strong> Aktiengesetz<br />
(§111 AktG) und Satzung<br />
28 Pflicht bei GmbH, falls sie 1) dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegt (mehr als 500 Arbeitnehmer)<br />
oder 2) dem MitbestG unterliegt (mehr als 2000 Arbeitnehmer); Pflicht bei GmbH & Co. KG <strong>in</strong> bestimmten<br />
Konstellationen, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer (§§1,4 MitbestG).<br />
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