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Private Equity in Familienunternehmen

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Die Mehrheit der Beiräte <strong>in</strong> der Stichprobe wurde durch drei (n=6) oder sechs (n=4)<br />

Mitglieder besetzt (siehe Abb. 27). 29 Die <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft bestellte m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong> Mitglied des Beirats (meistens obere Führungsebene der <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft).<br />

Vorwiegend stellte jeder Familienstamm e<strong>in</strong> weiteres Beiratsmitglied.<br />

Um e<strong>in</strong>e Professionalisierung des Beirats zu gewährleisten, legt die <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft<br />

die Voraussetzungen und Qualifikationen der Beiratsmitglieder fest. Hierbei<br />

steht häufig das unternehmerische Denken der Beiratsmitglieder im Vordergrund. Durch<br />

das große Netzwerk der <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft bietet sich daher die Möglichkeit,<br />

den Beirat mit anerkannten Industrieexperten oder bewährten Beiratsmitgliedern zu besetzen.<br />

E<strong>in</strong>e ausgewogene Besetzung e<strong>in</strong>es Beirats mit drei Mitgliedern könnte dann<br />

folgende Konstellation aufweisen: e<strong>in</strong> Mitglied wird von der Familie gestellt, e<strong>in</strong> Mitglied<br />

wird von der <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft besetzt und der Beiratsvorsitzende ist e<strong>in</strong><br />

anerkannter Industrieexperte oder bewährter Beirat.<br />

Abb. 27: Verteilung der Mitgliederzahlen im Beirat<br />

Anmerkung: n=14<br />

(Quelle: Interviews)<br />

4.3.3.3 Rechte und Befugnisse<br />

6<br />

3<br />

3 Mitglieder 4 Mitglieder 5 Mitglieder 6 Mitglieder<br />

Die Rechte und Befugnisse des Beirats können weitgehend frei gestaltet werden. Die<br />

Festlegung erfolgt im Gesellschaftsvertrag. In aller Regel wird der Beirat mit Überwachungs-<br />

und Beratungsfunktionen ausgestattet. Darüber h<strong>in</strong>aus können auch zusätzliche<br />

Rechte und Aufgaben auf den Beirat übertragen werden.<br />

Mögliche Zusatzrechte s<strong>in</strong>d:<br />

– Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,<br />

29 Gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften muss die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats durch drei teilbar<br />

se<strong>in</strong>. Dies wird oftmals auch von GmbHs als Leitl<strong>in</strong>ie übernommen und könnte daher das Ergebnis der<br />

Beiratsbesetzung bee<strong>in</strong>flusst haben – AGs der Stichprobe, die sich dazu geäußert haben, hatten immer<br />

sechs Mitglieder.<br />

1<br />

4<br />

51

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