Private Equity in Familienunternehmen
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– Erlass verb<strong>in</strong>dlicher Weisungen an die Geschäftsführung,<br />
– Zustimmungsvorbehalte bei zustimmungspflichtigen Geschäften,<br />
– Bestellung des Abschlussprüfers.<br />
Im Gegensatz zur Befugnis des Aufsichtsrates 30 <strong>in</strong> der AG kann dem Beirat <strong>in</strong> der<br />
GmbH Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung erteilt werden.<br />
„… Das ist e<strong>in</strong> wesentlicher Punkt. Bei der GmbH können Sie den Beirat <strong>in</strong> der<br />
Form mit Kompetenzen ausstatten, dass er gegenüber der Geschäftsführung<br />
weisungsbefugt ist. Dies geht bei der Aktiengesellschaft nicht …“ (Experte)<br />
Neben den vertraglich geregelten Rechten und Pflichten des Beirats nutzen <strong>Familienunternehmen</strong><br />
verschiedene zusätzliche Funktionen des Beirats. In Abb. 28 werden die<br />
Beiratsfunktionen aus Sicht der <strong>Familienunternehmen</strong> dargestellt.<br />
13<br />
Sparr<strong>in</strong>gspartner<br />
3<br />
Überwachung<br />
und Kontrolle<br />
1 1<br />
Operative<br />
Rolle<br />
Streitschlichter<br />
Funktion durch Beiratssitzungen faktisch vorhanden,<br />
aber nur teilweise genannt<br />
Moderator der<br />
Nachfolge<br />
Abb. 28: Häufigkeit möglicher Beiratsfunktionen aus Sicht der <strong>Familienunternehmen</strong><br />
Anmerkung: n=18, Mehrfachnennung möglich<br />
(Quelle: Interviews)<br />
Die Funktion als Sparr<strong>in</strong>gspartner ist aus Sicht der Geschäftsführung des <strong>Familienunternehmen</strong>s<br />
die wichtigste Funktion des Beirats (n=13).<br />
„… Dass da jemand sitzt, der zur gleichen Zeit noch 30 andere Firmen begleitet,<br />
die auch e<strong>in</strong>en mittelständischen Background haben, ist sehr hilfreich. Zum Teil<br />
s<strong>in</strong>d diese auch <strong>in</strong> ähnlichen Geschäftsmodellen unterwegs. Hier kam es dann zu<br />
e<strong>in</strong>em Sparr<strong>in</strong>g, das sehr s<strong>in</strong>nvoll und hilfreich war. Und <strong>in</strong>sofern hat hier im-<br />
30<br />
Nach §111 Abs. 4 Satz 1 AktG können ke<strong>in</strong>e Geschäftsführungsmaßnahmen auf den Aufsichtsrat<br />
übertragen werden.