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Private Equity in Familienunternehmen

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52<br />

– Erlass verb<strong>in</strong>dlicher Weisungen an die Geschäftsführung,<br />

– Zustimmungsvorbehalte bei zustimmungspflichtigen Geschäften,<br />

– Bestellung des Abschlussprüfers.<br />

Im Gegensatz zur Befugnis des Aufsichtsrates 30 <strong>in</strong> der AG kann dem Beirat <strong>in</strong> der<br />

GmbH Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung erteilt werden.<br />

„… Das ist e<strong>in</strong> wesentlicher Punkt. Bei der GmbH können Sie den Beirat <strong>in</strong> der<br />

Form mit Kompetenzen ausstatten, dass er gegenüber der Geschäftsführung<br />

weisungsbefugt ist. Dies geht bei der Aktiengesellschaft nicht …“ (Experte)<br />

Neben den vertraglich geregelten Rechten und Pflichten des Beirats nutzen <strong>Familienunternehmen</strong><br />

verschiedene zusätzliche Funktionen des Beirats. In Abb. 28 werden die<br />

Beiratsfunktionen aus Sicht der <strong>Familienunternehmen</strong> dargestellt.<br />

13<br />

Sparr<strong>in</strong>gspartner<br />

3<br />

Überwachung<br />

und Kontrolle<br />

1 1<br />

Operative<br />

Rolle<br />

Streitschlichter<br />

Funktion durch Beiratssitzungen faktisch vorhanden,<br />

aber nur teilweise genannt<br />

Moderator der<br />

Nachfolge<br />

Abb. 28: Häufigkeit möglicher Beiratsfunktionen aus Sicht der <strong>Familienunternehmen</strong><br />

Anmerkung: n=18, Mehrfachnennung möglich<br />

(Quelle: Interviews)<br />

Die Funktion als Sparr<strong>in</strong>gspartner ist aus Sicht der Geschäftsführung des <strong>Familienunternehmen</strong>s<br />

die wichtigste Funktion des Beirats (n=13).<br />

„… Dass da jemand sitzt, der zur gleichen Zeit noch 30 andere Firmen begleitet,<br />

die auch e<strong>in</strong>en mittelständischen Background haben, ist sehr hilfreich. Zum Teil<br />

s<strong>in</strong>d diese auch <strong>in</strong> ähnlichen Geschäftsmodellen unterwegs. Hier kam es dann zu<br />

e<strong>in</strong>em Sparr<strong>in</strong>g, das sehr s<strong>in</strong>nvoll und hilfreich war. Und <strong>in</strong>sofern hat hier im-<br />

30<br />

Nach §111 Abs. 4 Satz 1 AktG können ke<strong>in</strong>e Geschäftsführungsmaßnahmen auf den Aufsichtsrat<br />

übertragen werden.

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