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Private Equity in Familienunternehmen

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56<br />

Charakteristika<br />

der Beteiligung<br />

• Beteiligungshöhe <strong>in</strong>kl. E<strong>in</strong>lagen<br />

und resultierendem<br />

Beteiligungsverhältnis<br />

• Bankenf<strong>in</strong>anzierung<br />

• Ausschüttungspolitik<br />

• Zuteilung der Liquidationserlös<br />

• Verwässerungsschutz<br />

Geschäftsführende Gesellschafter<br />

• Geschäftsführungstätigkeiten<br />

• Lebensversicherung<br />

• Besetzung der Geschäftsführung<br />

• Übertragungs- und<br />

Übernahmeverpflichtung von<br />

Anteilen ausscheidender<br />

geschäftsführender Gesellschafter<br />

•<br />

Verfügung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

Vorerwerbsrechte<br />

• Mitveräußerungsrechte<br />

• Mitnahmerecht<br />

• Vordef<strong>in</strong>ierte Kaufoption und<br />

Verkaufsoption<br />

• Erbfall und E<strong>in</strong>zelrechtsnachfolge<br />

Corporate<br />

Governance<br />

• Regelung Gesellschaftsvertrag<br />

• Beiratzusammensetzung und<br />

-aufgaben<br />

• Absichtserklärungen zum<br />

Ausstieg<br />

Garantien<br />

• Garantien für Zeitraum bis zum<br />

Beteiligungsstichtag<br />

• Nachfolgeplanung im Management<br />

• Haftung, Schadensersatz und<br />

Verjährung<br />

Sonstiges<br />

• Vertraulichkeit<br />

• Übernahme von Kosten (meistens<br />

Gesellschaft)<br />

• Verkehrswert (z.B. IDW S 1) oder<br />

Wirtschaftsprüfer als<br />

Schiedsgutachter<br />

Abb. 30: Elemente der Gesellschaftervere<strong>in</strong>barung<br />

Anmerkung: Hervorgehobene Punkte s<strong>in</strong>d Besonderheiten bei M<strong>in</strong>derheitsbeteiligungen von <strong>Private</strong>-<br />

<strong>Equity</strong>-Gesellschaften<br />

(Quelle: Beispielverträge, Interviews)<br />

4.4.2 Vorerwerbsrechte<br />

Bei Vorerwerbsrechten muss derjenige Gesellschafter, der se<strong>in</strong>e Anteile veräußern<br />

möchte, e<strong>in</strong> Veräußerungsangebot an die übrigen Gesellschafter abgeben. Das Angebot<br />

muss dem Preis entsprechen, zu dem e<strong>in</strong> potenzieller Erwerber den Anteil übernehmen<br />

könnte.<br />

Die Interviews mit Experten und <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaften geben H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>en<br />

möglichen Zielkonflikt zwischen <strong>Familienunternehmen</strong> und <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft.<br />

Der Familienunternehmer bevorzugt das Vorrecht, die Anteile an se<strong>in</strong>em Unternehmen<br />

zurückzukaufen, um den Weiterverkauf an e<strong>in</strong>en unerwünschten Partner abzuwehren.<br />

Der Familienunternehmer möchte damit zum Beispiel den Verkauf der Anteile<br />

der <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft an e<strong>in</strong>en Wettbewerber des <strong>Familienunternehmen</strong>s verh<strong>in</strong>dern.<br />

Dadurch wird für die <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft die Identifikation und Ansprache e<strong>in</strong>es<br />

Käufers mit e<strong>in</strong>em verb<strong>in</strong>dlichen Angebot durch das Vorerwerbsrecht des Familienunternehmers<br />

erschwert. Für die <strong>Private</strong>-<strong>Equity</strong>-Gesellschaft stellt dies e<strong>in</strong> großes<br />

Problem dar.<br />

„… Es ist generell schon sehr schwer, M<strong>in</strong>derheitsanteile zu verkaufen. Mit<br />

Vorerwerbsrechten für den Familienunternehmer ist es fast unmöglich. Es ist<br />

ausgeschlossen, dass man e<strong>in</strong>en ernsthaften Interessenten für e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derheit<br />

f<strong>in</strong>det, wenn dieser weiß, dass der Familienunternehmer dann e<strong>in</strong>fach se<strong>in</strong> Angebot<br />

übernehmen und die Anteile erwerben kann …“ (Experte)

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