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89. Sitzung - Bayerischer Landtag

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6354 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />

Schließlich geht es darum, dass die Verwendung der<br />

Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur<br />

Förderung des Wohnungsbaus sichergestellt wird bzw.<br />

dass vorzeitig zurückgezahlte öffentliche Baudarlehen<br />

zweckgebunden in den Wohnungsbau zurückfließen.<br />

Der zweckgebundene Rückfluss ist ebenso notwendig<br />

wie die Beibehaltung der Fehlbelegungsabgabe, auf die<br />

ich bereits hingewiesen habe, da wir die Mittel dringend<br />

für neue Fördermaßnahmen brauchen. Der Freistaat<br />

Bayern hat zwar die Mittel auf einem hohen Stand gehalten<br />

– allein der Freistaat Bayern fördert den Wohnungsbau<br />

mit Mitteln in etwa gleicher Höhe, wie sie der Bund<br />

für ganz Deutschland zur Verfügung stellt –, dennoch<br />

sind wir uns sicher darüber einig, dass eine nachhaltige<br />

Verbesserung der Wohnungssituation durch mehr Baugenehmigungen<br />

und mehr Fertigstellungen nur mit privaten<br />

Investoren erfolgen kann. Der Bund wäre in diesem<br />

Zusammenhang dringend gefordert, die steuerrechtlichen<br />

und mietrechtlichen Rahmenbedingungen zu<br />

verbessern und nicht, wie in den vergangenen Jahren<br />

leider geschehen, zu verschlechtern. Wir werden den<br />

Gesetzentwurf in den Ausschüssen zügig beraten.<br />

(Beifall bei der CSU)<br />

Präsident Böhm: Das Wort hat Frau Schopper, bitte.<br />

(Frau Schopper (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich<br />

möchte nichts sagen!)<br />

– Dann schließe ich die Aussprache.<br />

Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor,<br />

den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits-<br />

und Familienpolitik als federführendem Ausschuss<br />

zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist<br />

der Fall. Dann ist so beschlossen.<br />

Ich rufe auf:<br />

Tagesordnungspunkt 3 c<br />

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Einführung<br />

Integrierter Leitstellen (Drucksache 14/9395)<br />

– Erste Lesung –<br />

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung<br />

begründet. Herr Staatssekretär Regensburger, bitte.<br />

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium):<br />

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Kernanliegen<br />

des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die<br />

Erreichbarkeit von Rettungsdienst und Feuerwehr für hilfesuchende<br />

Bürger spürbar zu verbessern; denn in der<br />

täglichen Einsatzpraxis hat sich gezeigt, dass das bisher<br />

geübte Alarmierungssystem zwei gravierende Nachteile<br />

hat, die im Interesse der Sicherheit der Bürger dringend<br />

beseitigt werden müssen.<br />

Erstens bietet die im Rettungsdienst benutzte Rufnummer<br />

1 92 22 nicht die Merkmale, die eine echte Notrufnummer<br />

erfüllen muss, wenn sie diesen Namen verdienen<br />

soll. Vor allem kann die 1 92 22 über das Mobilfunknetz<br />

nicht angewählt werden, ohne dass die Vorwahl der<br />

jeweiligen Rettungsleitstelle eingegeben wird. In einer<br />

Zeit, in der bereits etwa die Hälfte aller Notrufe über<br />

Handy abgegeben wird – dieser Trend wird sich sicher<br />

fortsetzen –, ist dies ein unhaltbarer Zustand. Wer kennt<br />

schon, wenn er beispielsweise auf der Autobahn unterwegs<br />

ist und einen Unfall beobachtet, die in dieser<br />

Region erforderliche Ortsvorwahl? Als weiterer Mangel<br />

kommt hinzu, dass die Benutzung der Rufnummer<br />

1 92 22 gebührenpflichtig ist.<br />

Zweitens ist es nachteilig, dass zu viele und unterschiedliche<br />

Stellen an der Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst<br />

beteiligt sind, obwohl diese sehr häufig<br />

gemeinsam zum Einsatz kommen müssen. Die historisch<br />

bedingte Zersplitterung der Alarmierungsstrukturen<br />

birgt damit die Gefahr von Verzögerungen und von Übermittlungsfehlern<br />

in sich. Diese können den Verlust eines<br />

Menschenlebens bedeuten, etwa wenn bei einem Verkehrsunfall<br />

mit einer eingeklemmten Person die Feuerwehr<br />

mit dem nötigen Rettungsspreizer nicht gleichzeitig<br />

mit dem Rettungswagen alarmiert wird und am Unfallort<br />

eintrifft.<br />

Alle diese Nachteile – das ist der Kern des vorliegenden<br />

Gesetzentwurfes – können vermieden werden, wenn Rettungsdienst<br />

und Feuerwehr die Notrufnummer 112 gemeinsam<br />

nutzen und die bisher getrennten Alarmierungsstrukturen<br />

von Rettungsdienst und Feuerwehr in integrierten<br />

Leitstellen sinnvoll zusammengeführt werden.<br />

Zudem trägt der Gesetzentwurf einem Beschluss der<br />

Europäischen Union Rechnung, wonach die Notrufnummer<br />

112 europaweit einheitlich eingeführt werden soll.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen<br />

folgende Regelungen:<br />

Erstens. Es werden flächendeckend in ganz Bayern Integrierte<br />

Leitstellen eingerichtet, die grundsätzlich ausschließlich<br />

dafür zuständig sind, die über die Notrufnummer<br />

112 eingehenden Anrufe entgegenzunehmen und<br />

dann Feuerwehr und Rettungsdienst zu alarmieren. Mit<br />

diesem Konzept der Alarmierung aus einer Hand, das<br />

auch der Landesfeuerwehrverband nachhaltig unterstützt,<br />

müssen sich die Bürgerinnen und Bürger für den<br />

Notfall nur noch eine, noch dazu eine leicht einprägsame,<br />

Nummer merken. Die Gefahr von Verzögerungen<br />

und Übermittlungsfehlern wird minimiert, da die Zahl der<br />

an der Alarmierung beteiligten Stellen auf das absolut<br />

Notwendige reduziert wird. Feuerwehreinsatzzentralen,<br />

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes<br />

bereits bestehen, kann durch Verordnung des Innenministeriums<br />

eine Zuständigkeit für die Alarmierung der<br />

Feuerwehr ausnahmsweise dann belassen werden,<br />

wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig<br />

besetzt sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung<br />

der Nachweis geführt wurde, dass die Alarmierung<br />

ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung<br />

durch eine Integrierte Leitstelle. Die bei einer<br />

solchen Konstruktion eventuell entstehende Mehrkosten<br />

müssen allerdings vom jeweiligen Rettungszweckverband<br />

bzw. dem jeweiligen Landkreis übernommen werden.

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