89. Sitzung - Bayerischer Landtag
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6354 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />
Schließlich geht es darum, dass die Verwendung der<br />
Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur<br />
Förderung des Wohnungsbaus sichergestellt wird bzw.<br />
dass vorzeitig zurückgezahlte öffentliche Baudarlehen<br />
zweckgebunden in den Wohnungsbau zurückfließen.<br />
Der zweckgebundene Rückfluss ist ebenso notwendig<br />
wie die Beibehaltung der Fehlbelegungsabgabe, auf die<br />
ich bereits hingewiesen habe, da wir die Mittel dringend<br />
für neue Fördermaßnahmen brauchen. Der Freistaat<br />
Bayern hat zwar die Mittel auf einem hohen Stand gehalten<br />
– allein der Freistaat Bayern fördert den Wohnungsbau<br />
mit Mitteln in etwa gleicher Höhe, wie sie der Bund<br />
für ganz Deutschland zur Verfügung stellt –, dennoch<br />
sind wir uns sicher darüber einig, dass eine nachhaltige<br />
Verbesserung der Wohnungssituation durch mehr Baugenehmigungen<br />
und mehr Fertigstellungen nur mit privaten<br />
Investoren erfolgen kann. Der Bund wäre in diesem<br />
Zusammenhang dringend gefordert, die steuerrechtlichen<br />
und mietrechtlichen Rahmenbedingungen zu<br />
verbessern und nicht, wie in den vergangenen Jahren<br />
leider geschehen, zu verschlechtern. Wir werden den<br />
Gesetzentwurf in den Ausschüssen zügig beraten.<br />
(Beifall bei der CSU)<br />
Präsident Böhm: Das Wort hat Frau Schopper, bitte.<br />
(Frau Schopper (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ich<br />
möchte nichts sagen!)<br />
– Dann schließe ich die Aussprache.<br />
Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor,<br />
den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits-<br />
und Familienpolitik als federführendem Ausschuss<br />
zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist<br />
der Fall. Dann ist so beschlossen.<br />
Ich rufe auf:<br />
Tagesordnungspunkt 3 c<br />
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Einführung<br />
Integrierter Leitstellen (Drucksache 14/9395)<br />
– Erste Lesung –<br />
Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung<br />
begründet. Herr Staatssekretär Regensburger, bitte.<br />
Staatssekretär Regensburger (Innenministerium):<br />
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Kernanliegen<br />
des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die<br />
Erreichbarkeit von Rettungsdienst und Feuerwehr für hilfesuchende<br />
Bürger spürbar zu verbessern; denn in der<br />
täglichen Einsatzpraxis hat sich gezeigt, dass das bisher<br />
geübte Alarmierungssystem zwei gravierende Nachteile<br />
hat, die im Interesse der Sicherheit der Bürger dringend<br />
beseitigt werden müssen.<br />
Erstens bietet die im Rettungsdienst benutzte Rufnummer<br />
1 92 22 nicht die Merkmale, die eine echte Notrufnummer<br />
erfüllen muss, wenn sie diesen Namen verdienen<br />
soll. Vor allem kann die 1 92 22 über das Mobilfunknetz<br />
nicht angewählt werden, ohne dass die Vorwahl der<br />
jeweiligen Rettungsleitstelle eingegeben wird. In einer<br />
Zeit, in der bereits etwa die Hälfte aller Notrufe über<br />
Handy abgegeben wird – dieser Trend wird sich sicher<br />
fortsetzen –, ist dies ein unhaltbarer Zustand. Wer kennt<br />
schon, wenn er beispielsweise auf der Autobahn unterwegs<br />
ist und einen Unfall beobachtet, die in dieser<br />
Region erforderliche Ortsvorwahl? Als weiterer Mangel<br />
kommt hinzu, dass die Benutzung der Rufnummer<br />
1 92 22 gebührenpflichtig ist.<br />
Zweitens ist es nachteilig, dass zu viele und unterschiedliche<br />
Stellen an der Alarmierung von Feuerwehr und Rettungsdienst<br />
beteiligt sind, obwohl diese sehr häufig<br />
gemeinsam zum Einsatz kommen müssen. Die historisch<br />
bedingte Zersplitterung der Alarmierungsstrukturen<br />
birgt damit die Gefahr von Verzögerungen und von Übermittlungsfehlern<br />
in sich. Diese können den Verlust eines<br />
Menschenlebens bedeuten, etwa wenn bei einem Verkehrsunfall<br />
mit einer eingeklemmten Person die Feuerwehr<br />
mit dem nötigen Rettungsspreizer nicht gleichzeitig<br />
mit dem Rettungswagen alarmiert wird und am Unfallort<br />
eintrifft.<br />
Alle diese Nachteile – das ist der Kern des vorliegenden<br />
Gesetzentwurfes – können vermieden werden, wenn Rettungsdienst<br />
und Feuerwehr die Notrufnummer 112 gemeinsam<br />
nutzen und die bisher getrennten Alarmierungsstrukturen<br />
von Rettungsdienst und Feuerwehr in integrierten<br />
Leitstellen sinnvoll zusammengeführt werden.<br />
Zudem trägt der Gesetzentwurf einem Beschluss der<br />
Europäischen Union Rechnung, wonach die Notrufnummer<br />
112 europaweit einheitlich eingeführt werden soll.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen<br />
folgende Regelungen:<br />
Erstens. Es werden flächendeckend in ganz Bayern Integrierte<br />
Leitstellen eingerichtet, die grundsätzlich ausschließlich<br />
dafür zuständig sind, die über die Notrufnummer<br />
112 eingehenden Anrufe entgegenzunehmen und<br />
dann Feuerwehr und Rettungsdienst zu alarmieren. Mit<br />
diesem Konzept der Alarmierung aus einer Hand, das<br />
auch der Landesfeuerwehrverband nachhaltig unterstützt,<br />
müssen sich die Bürgerinnen und Bürger für den<br />
Notfall nur noch eine, noch dazu eine leicht einprägsame,<br />
Nummer merken. Die Gefahr von Verzögerungen<br />
und Übermittlungsfehlern wird minimiert, da die Zahl der<br />
an der Alarmierung beteiligten Stellen auf das absolut<br />
Notwendige reduziert wird. Feuerwehreinsatzzentralen,<br />
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes<br />
bereits bestehen, kann durch Verordnung des Innenministeriums<br />
eine Zuständigkeit für die Alarmierung der<br />
Feuerwehr ausnahmsweise dann belassen werden,<br />
wenn diese mit mindestens zwei Disponenten ständig<br />
besetzt sind und durch eine wissenschaftliche Untersuchung<br />
der Nachweis geführt wurde, dass die Alarmierung<br />
ebenso sicher und schnell funktioniert wie die Alarmierung<br />
durch eine Integrierte Leitstelle. Die bei einer<br />
solchen Konstruktion eventuell entstehende Mehrkosten<br />
müssen allerdings vom jeweiligen Rettungszweckverband<br />
bzw. dem jeweiligen Landkreis übernommen werden.