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89. Sitzung - Bayerischer Landtag

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Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode 6363<br />

Folgen der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften<br />

werden für die Familienmitglieder schwerwiegend sein.<br />

Dieser aufgrund des Gesetzes zu erwartende Sachverhalt<br />

dürfte unter Umständen auch zu einer schwierigeren<br />

Situation bei der Übernahme eines Arbeitsplatzes<br />

gerade in ländlich strukturierten Gegenden führen.<br />

Auf einen weiteren Punkt möchten wir aufmerksam<br />

machen. Dieser Punkt ist seitens des Sozialreferats der<br />

Landeshauptstadt München besonders herausgearbeitet<br />

worden. Eine einheitliche Versorgung wird die Standards<br />

bei der Unterbringung selbstverständlich nach<br />

unten nivellieren. Das ist ein ernst zu nehmendes Problem.<br />

Die nachgewiesenermaßen höheren qualitativen<br />

wie auch quantitativen Standards insbesondere der Landeshauptstadt<br />

München würden dabei verloren gehen.<br />

Der Vorschlag Münchens lautet, die bisher geleistete<br />

Arbeit, die gerade bei der sozialen Betreuung durch die<br />

Landeshauptstadt München und die damit verbundenen<br />

sozialen Dienste weit über dem bayernweiten Standard<br />

liegt, weiterzuführen und die dadurch entstehenden Kosten<br />

der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Der<br />

Änderungsantrag der SPD-<strong>Landtag</strong>sfraktion, der diese<br />

wesentlichen Kritikpunkte aufgenommen hat, wurde von<br />

der Mehrheit im Bayerischen <strong>Landtag</strong> bedauerlicherweise<br />

– das sage ich ganz eindringlich – abgelehnt.<br />

Somit tritt die Neuerung, von der Staatsregierung beabsichtigt,<br />

wie geplant in Kraft und eröffnet nicht die Möglichkeit,<br />

neben der einheitlichen Zuständigkeit auch die<br />

einheitlich höheren qualitativen Standards der sozialen<br />

Betreuung sicherzustellen.<br />

Dies waren die Gründe, weshalb wir diesen Änderungsantrag<br />

gestellt hatten, den die Staatsregierung abgelehnt<br />

hat. Aus den genannten Gründen werden wir auch<br />

dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.<br />

(Beifall bei der SPD)<br />

Präsident Böhm: Als Nächster hat Herr Kollege König<br />

das Wort.<br />

König (CSU): Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen!<br />

Das zu beschließende Aufnahmegesetz ist in mehrerlei<br />

Hinsicht ein gelungener Wurf. Es führt zum Ersten zur<br />

Verwaltungsvereinfachung, zum Zweiten zu erheblichen<br />

Kosteneinsparungen bei den Bezirken und damit auf<br />

allen kommunalen Ebenen und zum Dritten zu mehr<br />

Gerechtigkeit, weil zu einheitlichen Regelungen für vergleichbare<br />

Fallgruppen.<br />

Wie Sie wissen, Kolleginnen und Kollegen, sind bisher<br />

bezüglich der Unterbringung und Versorgung von Leistungsberechtigten<br />

nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz<br />

unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben. Während<br />

für die Asylbewerber und ihre engsten Angehörigen<br />

zurzeit der Staat zuständig ist, sind für alle anderen –<br />

Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete abgelehnte Asylbewerber,<br />

vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen<br />

usw. – die Bezirke zuständig, welche die Aufgaben wiederum<br />

auf die Landkreise und die kreisfreien Städte<br />

delegiert haben. Im Ergebnis hat dies bisher oftmals zu<br />

einem Zuständigkeitswirrwarr geführt, wenn zum Beispiel<br />

bei einer Großfamilie unterschiedliche Zuständigkeiten<br />

gegeben waren, und insbesondere zu Zuständigkeitskonflikten<br />

zum Zeitpunkt der Asylablehnung, wenn<br />

es in die Folgeverfahren ging. All dies wird behoben werden<br />

mit dem Wegfall des bisher geltenden Gesetzes ab<br />

dem 1. Juli und der Wirksamkeit des zu beschließenden<br />

Aufnahmegesetzes. Der Freistaat Bayern wird für alle<br />

diese Personenkreise einheitlich zuständig werden für<br />

die Regelung der Unterbringung und die soziale Versorgung.<br />

Der Gesetzentwurf, der in verschiedenen Ausschüssen<br />

beraten wurde, federführend im Ausschuss für Verfassungs-,<br />

Rechts- und Parlamentsfragen, hat eine Änderung<br />

erfahren durch einen Änderungsantrag aus den<br />

Reihen der CSU-Fraktion, der notwendig war, um für die<br />

gesamte Personengruppe zu gewährleisten, dass es in<br />

Verteilungs- und Zuweisungsentscheidungen ebenso<br />

wie in Anordnungen bezüglich des Wohnsitzes kein<br />

Widerspruchsverfahren und auch keine aufschiebende<br />

Wirkung im Klagefall gibt.<br />

Wie Frau Kollegin Hirschmann schon sagte, wird der<br />

Gesetzentwurf von allen kommunalen Verbänden<br />

begrüßt. Das verwundert auch nicht, denn der Gesetzentwurf<br />

wird hinsichtlich der Übernahme der Aufgaben<br />

und damit auch der Kosten zu einer spürbaren finanziellen<br />

Entlastung aller kommunalen Ebenen führen –<br />

geschätzt werden rund 70 Millionen Euro pro Jahr. Das<br />

ist ein weiterer Beitrag zur finanziellen Entlastung der<br />

Kommunen. Schon von daher, Frau Kollegin Hirschmann,<br />

ist und bleibt es für uns unverständlich, dass Sie<br />

sagen, Sie können dem Gesetzentwurf nicht zustimmen,<br />

denn damit verweigern Sie dieser weiteren finanziellen<br />

Entlastung der Kommunen Ihre Zustimmung.<br />

Was die einheitliche Unterbringung angeht, die Sie als<br />

einen Grund für Ihre Ablehnung des Gesetzentwurfes<br />

anführen, darf ich darauf verweisen, Frau Kollegin<br />

Hirschmann, dass Artikel 4 des Aufnahmegesetzes zwar<br />

in Absatz 1 dem Grunde nach in allen Fällen die Unterbringung<br />

in Gemeinschaftsunterkünften vorsieht, dass<br />

es aber nach Absatz 4 durchaus den Ausnahmefall gibt,<br />

der es gestattet, die Unterbringung eben nicht in<br />

Gemeinschaftsunterkünften, sondern in Privatunterkünften<br />

vorzunehmen.<br />

(Dr. Hahnzog (SPD): Das soll aber die absolute<br />

Ausnahme sein!)<br />

Von daher sei es mir erlaubt, lieber Kollege Dr. Hahnzog,<br />

darauf hinzuweisen, dass es auch weiterhin möglich sein<br />

wird – daran ändern auch Ihre Zwischenrufe nichts –, in<br />

einzelnen Fallgruppen, bei Großfamilien, bei Aidskranken<br />

usw., eine anderweitige Unterbringung zu gewährleisten.<br />

Von daher geht Ihre Behauptung fehl, dass nur<br />

noch Gemeinschaftsunterkünfte in Betracht kämen.<br />

Dagegen halten wir den von Ihnen eingebrachten Änderungsantrag<br />

– das sei auch noch einmal angefügt – deshalb<br />

für ungeeignet, weil er in den meines Erachtens<br />

sehr gelungenen Gesetzentwurf eine Vielzahl weiterer<br />

unbestimmter Rechtsbegriffe eingefügt hätte, die wiederum<br />

erst zu klären wären. Wo werden solche Begriffe

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