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89. Sitzung - Bayerischer Landtag

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6336 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />

(Beginn: 09.02 Uhr)<br />

Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Verehrte Kolleginnen<br />

und Kollegen! Ich eröffne die <strong>89.</strong> Vollsitzung des Bayerischen<br />

<strong>Landtag</strong>s. Presse, Funk und Fernsehen sowie<br />

Fotografen haben um Aufnahmegenehmigung gebeten.<br />

Die Genehmigung wurde erteilt.<br />

Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, gebe ich die<br />

Ergebnisse der gestern durchgeführten namentlichen<br />

Abstimmungen über die zusammen in der Aktuellen<br />

Stunde beratenen Dringlichkeitsanträge bekannt.<br />

Dringlichkeitsantrag der Fraktion des BÜNDNISSES<br />

90/DIE GRÜNEN betreffend „Mehr Zeit, Sicherheit und<br />

Handlungsspielräume für die Jugend“, Drucksache<br />

14/9439: Mit Ja haben 58 Abgeordnete gestimmt, mit<br />

Nein 85 Abgeordnete. Stimmenthaltungen gab es 3. Der<br />

Dringlichkeitsantrag ist abgelehnt.<br />

(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)<br />

Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion betreffend<br />

„Wachsende Gewaltbereitschaft bei Kindern und<br />

Jugendlichen – Konsequenzen für Gesellschaft und Politik“,<br />

Drucksache 14/9440: Mit Ja haben 87 Abgeordnete<br />

gestimmt. Mit Nein niemand. Es gab 60 Stimmenthaltungen.<br />

Der Dringlichkeitsantrag ist damit angenommen.<br />

(Abstimmungsliste siehe Anlage 2)<br />

Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion betreffend „Wachsende<br />

Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft – Konsequenzen<br />

für die Kinder- und Jugendpolitik“, Drucksache<br />

14/9441: Mit Ja haben 147 Kolleginnen und Kollegen<br />

gestimmt, mit Nein niemand. Es gab 1 Stimmenthaltung.<br />

Der Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion ist damit wie<br />

der Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion angenommen.<br />

(Abstimmungsliste siehe Anlage 3)<br />

Ich rufe jetzt auf:<br />

Tagesordnungspunkt 7<br />

Mündliche Anfragen<br />

Wir haben heute die lange Fragestunde mit 90 Minuten.<br />

Ich bitte zunächst Herrn Staatsminister Dr. Weiß um<br />

Beantwortung der ersten Fragen. Erster Fragesteller ist<br />

Kollege Dr. Kempfler.<br />

Dr. Kempfler (CSU): Guten Morgen, Herr Präsident,<br />

guten Morgen Herr Staatsminister! Herr Staatsminister,<br />

unter welchen Voraussetzungen werden im Freistaat<br />

Bayern Verteidiger bei Zeugenvernehmungen durch die<br />

Polizei im Ermittlungsverfahren zugelassen?<br />

Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Herr Staatsminister,<br />

bitte.<br />

Staatsminister Dr. Weiß (Justizministerium): Herr Präsident,<br />

Hohes Haus! Während dem Verteidiger nach<br />

§ 168 c Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO – bei<br />

einer richterlichen Zeugenvernehmung die Anwesenheit<br />

gestattet ist, hat der Verteidiger bei einer staatsanwaltschaftlichen<br />

oder polizeilichen Zeugenvernehmung –<br />

das sind die Paragraphen 161 a bzw. 163 a StPO– kein<br />

Anwesenheitsrecht; ihm kann aber die Anwesenheit bei<br />

der Zeugenvernehmung gestattet werden.<br />

Die Staatsregierung hat zu der Frage, unter welchen<br />

Voraussetzungen Verteidiger bei Zeugenvernehmungen<br />

durch die Polizei im Ermittlungsverfahren zugelassen<br />

werden, keine generellen Vorgaben getroffen. Insbesondere<br />

enthält die mit dem Staatsministerium der Justiz<br />

abgestimmte Bekanntmachung des Staatsministeriums<br />

des Innern vom 24. Januar 1986, betreffend polizeiliche<br />

Vernehmungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<br />

hierzu keine Regelung.<br />

Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Zusatzfrage: der Fragesteller.<br />

Bitte schön.<br />

Dr. Kempfler (CSU): Herr Staatsminister, halten Sie es<br />

für zweckmäßig, dass den Zeugen vor der Vernehmung<br />

das Beweisthema bekannt gegeben wird?<br />

Staatsminister Dr. Weiß (Justizministerium): Herr Kollege<br />

Dr. Kempfler, das ist so eine Sache. Einerseits soll<br />

sich der Zeuge vorbereiten und sich Gedanken machen.<br />

Das ist ganz klar. Andererseits aber will man verhindern,<br />

dass Absprachen stattfinden. In Nr. 64 der Richtlinien im<br />

Straf- und Bußgeldverfahren ist geregelt, dass bei der<br />

Zeugenladung der Name des Beschuldigten anzugeben<br />

ist, sofern es der Zweck der Untersuchung nicht verbietet.<br />

Darüber hinaus soll auf das Verfahren nur dann hingewiesen<br />

werden, wenn der Zeuge gewisse Unterlagen<br />

beibringen muss. Sicher wird es Fälle geben, bei denen<br />

es sinnvoll ist, wenn der Zeuge seine Unterlagen vor der<br />

Verhandlung sichtet. Gerade in Wirtschaftsprozessen<br />

kann das von Bedeutung sein. Man sollte das aber im<br />

Einzelfall entscheiden und keine generelle Regelung<br />

treffen.<br />

(Dr. Kempfler (CSU): Vielen Dank!)<br />

Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Damit ist Frage Nr. 1<br />

erledigt. Der nächste Fragesteller ist Herr Kollege<br />

Dr. Hahnzog. Bitte schön.<br />

Dr. Hahnzog (SPD): Herr Staatsminister, wie viele<br />

Ermittlungsverfahren hinsichtlich § 131 Strafgesetzbuch<br />

– StGB – haben die bayerischen Staatsanwaltschaften<br />

eingeleitet, seitdem dieser Tatbestand seit 1973 auch<br />

„exzessive Formen von Gewaltdarstellung“ unter Strafe<br />

stellt – aufgeschlüsselt nach Jahren, zumindest seit<br />

1998 – und wie endeten diese Ermittlungsverfahren?<br />

Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Herr Staatsminister.

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