89. Sitzung - Bayerischer Landtag
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6336 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />
(Beginn: 09.02 Uhr)<br />
Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Verehrte Kolleginnen<br />
und Kollegen! Ich eröffne die <strong>89.</strong> Vollsitzung des Bayerischen<br />
<strong>Landtag</strong>s. Presse, Funk und Fernsehen sowie<br />
Fotografen haben um Aufnahmegenehmigung gebeten.<br />
Die Genehmigung wurde erteilt.<br />
Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, gebe ich die<br />
Ergebnisse der gestern durchgeführten namentlichen<br />
Abstimmungen über die zusammen in der Aktuellen<br />
Stunde beratenen Dringlichkeitsanträge bekannt.<br />
Dringlichkeitsantrag der Fraktion des BÜNDNISSES<br />
90/DIE GRÜNEN betreffend „Mehr Zeit, Sicherheit und<br />
Handlungsspielräume für die Jugend“, Drucksache<br />
14/9439: Mit Ja haben 58 Abgeordnete gestimmt, mit<br />
Nein 85 Abgeordnete. Stimmenthaltungen gab es 3. Der<br />
Dringlichkeitsantrag ist abgelehnt.<br />
(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)<br />
Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion betreffend<br />
„Wachsende Gewaltbereitschaft bei Kindern und<br />
Jugendlichen – Konsequenzen für Gesellschaft und Politik“,<br />
Drucksache 14/9440: Mit Ja haben 87 Abgeordnete<br />
gestimmt. Mit Nein niemand. Es gab 60 Stimmenthaltungen.<br />
Der Dringlichkeitsantrag ist damit angenommen.<br />
(Abstimmungsliste siehe Anlage 2)<br />
Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion betreffend „Wachsende<br />
Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft – Konsequenzen<br />
für die Kinder- und Jugendpolitik“, Drucksache<br />
14/9441: Mit Ja haben 147 Kolleginnen und Kollegen<br />
gestimmt, mit Nein niemand. Es gab 1 Stimmenthaltung.<br />
Der Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion ist damit wie<br />
der Dringlichkeitsantrag der CSU-Fraktion angenommen.<br />
(Abstimmungsliste siehe Anlage 3)<br />
Ich rufe jetzt auf:<br />
Tagesordnungspunkt 7<br />
Mündliche Anfragen<br />
Wir haben heute die lange Fragestunde mit 90 Minuten.<br />
Ich bitte zunächst Herrn Staatsminister Dr. Weiß um<br />
Beantwortung der ersten Fragen. Erster Fragesteller ist<br />
Kollege Dr. Kempfler.<br />
Dr. Kempfler (CSU): Guten Morgen, Herr Präsident,<br />
guten Morgen Herr Staatsminister! Herr Staatsminister,<br />
unter welchen Voraussetzungen werden im Freistaat<br />
Bayern Verteidiger bei Zeugenvernehmungen durch die<br />
Polizei im Ermittlungsverfahren zugelassen?<br />
Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Herr Staatsminister,<br />
bitte.<br />
Staatsminister Dr. Weiß (Justizministerium): Herr Präsident,<br />
Hohes Haus! Während dem Verteidiger nach<br />
§ 168 c Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO – bei<br />
einer richterlichen Zeugenvernehmung die Anwesenheit<br />
gestattet ist, hat der Verteidiger bei einer staatsanwaltschaftlichen<br />
oder polizeilichen Zeugenvernehmung –<br />
das sind die Paragraphen 161 a bzw. 163 a StPO– kein<br />
Anwesenheitsrecht; ihm kann aber die Anwesenheit bei<br />
der Zeugenvernehmung gestattet werden.<br />
Die Staatsregierung hat zu der Frage, unter welchen<br />
Voraussetzungen Verteidiger bei Zeugenvernehmungen<br />
durch die Polizei im Ermittlungsverfahren zugelassen<br />
werden, keine generellen Vorgaben getroffen. Insbesondere<br />
enthält die mit dem Staatsministerium der Justiz<br />
abgestimmte Bekanntmachung des Staatsministeriums<br />
des Innern vom 24. Januar 1986, betreffend polizeiliche<br />
Vernehmungen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,<br />
hierzu keine Regelung.<br />
Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Zusatzfrage: der Fragesteller.<br />
Bitte schön.<br />
Dr. Kempfler (CSU): Herr Staatsminister, halten Sie es<br />
für zweckmäßig, dass den Zeugen vor der Vernehmung<br />
das Beweisthema bekannt gegeben wird?<br />
Staatsminister Dr. Weiß (Justizministerium): Herr Kollege<br />
Dr. Kempfler, das ist so eine Sache. Einerseits soll<br />
sich der Zeuge vorbereiten und sich Gedanken machen.<br />
Das ist ganz klar. Andererseits aber will man verhindern,<br />
dass Absprachen stattfinden. In Nr. 64 der Richtlinien im<br />
Straf- und Bußgeldverfahren ist geregelt, dass bei der<br />
Zeugenladung der Name des Beschuldigten anzugeben<br />
ist, sofern es der Zweck der Untersuchung nicht verbietet.<br />
Darüber hinaus soll auf das Verfahren nur dann hingewiesen<br />
werden, wenn der Zeuge gewisse Unterlagen<br />
beibringen muss. Sicher wird es Fälle geben, bei denen<br />
es sinnvoll ist, wenn der Zeuge seine Unterlagen vor der<br />
Verhandlung sichtet. Gerade in Wirtschaftsprozessen<br />
kann das von Bedeutung sein. Man sollte das aber im<br />
Einzelfall entscheiden und keine generelle Regelung<br />
treffen.<br />
(Dr. Kempfler (CSU): Vielen Dank!)<br />
Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Damit ist Frage Nr. 1<br />
erledigt. Der nächste Fragesteller ist Herr Kollege<br />
Dr. Hahnzog. Bitte schön.<br />
Dr. Hahnzog (SPD): Herr Staatsminister, wie viele<br />
Ermittlungsverfahren hinsichtlich § 131 Strafgesetzbuch<br />
– StGB – haben die bayerischen Staatsanwaltschaften<br />
eingeleitet, seitdem dieser Tatbestand seit 1973 auch<br />
„exzessive Formen von Gewaltdarstellung“ unter Strafe<br />
stellt – aufgeschlüsselt nach Jahren, zumindest seit<br />
1998 – und wie endeten diese Ermittlungsverfahren?<br />
Erster Vizepräsident Dr. Ritzer: Herr Staatsminister.