89. Sitzung - Bayerischer Landtag
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6366 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />
Zuständigkeit kann diesem Anliegen auch nicht Rechnung<br />
getragen werden.<br />
Jedoch bleibt es der Landeshauptstadt München unbenommen,<br />
zusätzliche freiwillige Leistungen, sofern sie<br />
das will, für einen höheren Leistungsstandard zu gewähren.<br />
Durch die gesetzliche Neuregelung werden die bislang<br />
nur für Asylbewerber geltenden Regelungen über die<br />
Aufnahme, Unterbringung, landesinterne Verteilung und<br />
soziale Versorgung auf alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
Leistungsberechtigten übertragen. Eine<br />
Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage,<br />
wie das ständig von der Opposition behauptet wird,<br />
erfolgt nicht. Der Vollzug in Bayern wird entsprechend<br />
den bundesgesetzlichen Vorgaben im Asylverfahrensgesetz<br />
und im Asylbewerberleistungsgesetz für alle ausländischen<br />
Flüchtlinge vereinheitlicht. Das Sachleistungsprinzip<br />
gilt grundsätzlich für alle Leistungsberechtigten,<br />
und die Unterbringung wird in der Regel in staatlichen<br />
Gemeinschaftsunterkünften erfolgen. Diese<br />
Grundprinzipien wurden übrigens im so genannten Asylkompromiss<br />
von 1992 von allen Fraktionen des Bundestages,<br />
also auch von der SPD und vom BÜNDNIS<br />
90/DIE GRÜNEN, mitgetragen.<br />
Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es wie bisher<br />
Ausnahmen von diesem Grundsatz geben wird – darauf<br />
hat auch Kollege König schon hingewiesen –, wenn dies<br />
aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen geboten<br />
ist. Personen mit besonderer Betroffenheit, zum Beispiel<br />
mit Krankheiten, oder Großfamilien sollen im begründeten<br />
Einzelfall auch weiterhin außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften<br />
wohnen können.<br />
Das vorliegende Gesetz ist ein Sozialgesetz, welches<br />
selbstverständlich auch sozial vollzogen wird. Die in den<br />
Ausschussberatungen vorgetragene Kritik, dieses<br />
Gesetz sei die Rechtsgrundlage zur Schaffung von Ausreiseeinrichtungen,<br />
ist nicht richtig. Sie haben das heute<br />
wieder gesagt. Sofern die Bayerische Staatsregierung<br />
derartige Einrichtungen plant, geschieht dies auf der<br />
Grundlage des Ausländergesetzes und des Zuwanderungsgesetzes<br />
der Bundesregierung, dessen Inkrafttreten<br />
durchaus noch ungewiss ist. Das Aufnahmegesetz<br />
ermöglicht in Zukunft auch eine landesweite Verteilung<br />
aller Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Dadurch wird eine gleichmäßige, flächendeckende<br />
Auslastung der Landkreise und kreisfreien<br />
Gemeinden erreicht.<br />
Neben den sozialen Belangen können auch Belange der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt werden.<br />
Ich halte dies übriges für sehr wichtig. Auf Anforderung<br />
des Bayerischen Obersten Rechnungshofes wurde<br />
eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung der Jugendhilfekosten<br />
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge<br />
durch den Staat eingefügt. Die derzeit bestehende Verwaltungsvorschrift<br />
war als Rechtsgrundlage nämlich<br />
nicht ausreichend.<br />
Das Aufnahmegesetz bringt erhebliche Vorteile für den<br />
Vollzug in Bayern: Erstens wird eine einheitliche Regelung<br />
für die Aufnahme und die Unterbringung, die landesinterne<br />
Verteilung und Versorgung aller Leistungsberechtigten<br />
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />
geschaffen.<br />
Zweitens korrespondiert der Vollzug nun für alle ausländischen<br />
Flüchtlinge mit den bundesgesetzlichen Regelungen<br />
im Asylverfahrensgesetz und im Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
So werden dann auch Anreize zur missbräuchlichen<br />
Asylantragsstellung gemindert werden.<br />
Das wird sich daher auch durchaus kostensparend auswirken.<br />
Die Aufgaben- und Ausgabenkompetenz wird in<br />
staatlicher Hand konzentriert. Dadurch tritt eine wesentliche<br />
Vereinfachung im Verwaltungsverfahren ein. Kompetenz-<br />
und Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlicher<br />
und kommunaler Seite werden auf ein Minimum reduziert<br />
werden.<br />
(Dr. Hahnzog (SPD): Sie reden, als ob Sie Finanzministerin<br />
wären!)<br />
– Nein, bin ich nicht, Herr Kollege Hahnzog; Sie wissen<br />
das auch ganz genau. Gleichwohl müssen wir durchaus<br />
auch auf unsere Ausgaben achten.<br />
Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, wie einleitend<br />
vorgetragen, erfährt die Regelung eine breite Zustimmung<br />
der Kommunen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli<br />
dieses Jahres vorgesehen. Ich bitte deshalb den <strong>Landtag</strong><br />
um seine Zustimmung zum Aufnahmegesetz.<br />
(Beifall bei der CSU)<br />
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist<br />
geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung<br />
liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache<br />
14/8632, die Änderungsanträge auf den Drucksachen<br />
14/8905 und 14/9161 sowie die Beschlussempfehlung<br />
mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-,<br />
Rechts- und Parlamentsfragen auf der Drucksache<br />
14/9398 zugrunde.<br />
Zunächst lasse ich über den vom federführenden Ausschuss<br />
für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />
zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungsantrag der<br />
SPD auf Drucksache 14/8905 abstimmen. Wer entgegen<br />
dem Ausschussvotum dem Änderungsantrag zustimmen<br />
möchte, den bitte ich um das Handzeichen. –<br />
Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS-<br />
SES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das sind die<br />
Fraktion der CSU und die Kollegin Grabmair. Stimmenthaltungen?<br />
– Keine. Damit ist der Änderungsantrag<br />
abgelehnt.<br />
Damit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.<br />
Dem Gesetzentwurf selbst empfiehlt der federführende<br />
Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />
zuzustimmen mit der Maßgabe, dass ein<br />
neuer Artikel 10 eingefügt wird. Der bisherige Artikel 10<br />
würde dann zum neuen Artikel 11. Ich verweise insoweit<br />
auf die Drucksache 14/9398.<br />
Wer dem Gesetzentwurf mit den vom federführenden<br />
Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />
empfohlenen Änderungen zustimmen will, den