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89. Sitzung - Bayerischer Landtag

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6366 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />

Zuständigkeit kann diesem Anliegen auch nicht Rechnung<br />

getragen werden.<br />

Jedoch bleibt es der Landeshauptstadt München unbenommen,<br />

zusätzliche freiwillige Leistungen, sofern sie<br />

das will, für einen höheren Leistungsstandard zu gewähren.<br />

Durch die gesetzliche Neuregelung werden die bislang<br />

nur für Asylbewerber geltenden Regelungen über die<br />

Aufnahme, Unterbringung, landesinterne Verteilung und<br />

soziale Versorgung auf alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

Leistungsberechtigten übertragen. Eine<br />

Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage,<br />

wie das ständig von der Opposition behauptet wird,<br />

erfolgt nicht. Der Vollzug in Bayern wird entsprechend<br />

den bundesgesetzlichen Vorgaben im Asylverfahrensgesetz<br />

und im Asylbewerberleistungsgesetz für alle ausländischen<br />

Flüchtlinge vereinheitlicht. Das Sachleistungsprinzip<br />

gilt grundsätzlich für alle Leistungsberechtigten,<br />

und die Unterbringung wird in der Regel in staatlichen<br />

Gemeinschaftsunterkünften erfolgen. Diese<br />

Grundprinzipien wurden übrigens im so genannten Asylkompromiss<br />

von 1992 von allen Fraktionen des Bundestages,<br />

also auch von der SPD und vom BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN, mitgetragen.<br />

Ich möchte ausdrücklich betonen, dass es wie bisher<br />

Ausnahmen von diesem Grundsatz geben wird – darauf<br />

hat auch Kollege König schon hingewiesen –, wenn dies<br />

aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen geboten<br />

ist. Personen mit besonderer Betroffenheit, zum Beispiel<br />

mit Krankheiten, oder Großfamilien sollen im begründeten<br />

Einzelfall auch weiterhin außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften<br />

wohnen können.<br />

Das vorliegende Gesetz ist ein Sozialgesetz, welches<br />

selbstverständlich auch sozial vollzogen wird. Die in den<br />

Ausschussberatungen vorgetragene Kritik, dieses<br />

Gesetz sei die Rechtsgrundlage zur Schaffung von Ausreiseeinrichtungen,<br />

ist nicht richtig. Sie haben das heute<br />

wieder gesagt. Sofern die Bayerische Staatsregierung<br />

derartige Einrichtungen plant, geschieht dies auf der<br />

Grundlage des Ausländergesetzes und des Zuwanderungsgesetzes<br />

der Bundesregierung, dessen Inkrafttreten<br />

durchaus noch ungewiss ist. Das Aufnahmegesetz<br />

ermöglicht in Zukunft auch eine landesweite Verteilung<br />

aller Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Dadurch wird eine gleichmäßige, flächendeckende<br />

Auslastung der Landkreise und kreisfreien<br />

Gemeinden erreicht.<br />

Neben den sozialen Belangen können auch Belange der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt werden.<br />

Ich halte dies übriges für sehr wichtig. Auf Anforderung<br />

des Bayerischen Obersten Rechnungshofes wurde<br />

eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung der Jugendhilfekosten<br />

für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge<br />

durch den Staat eingefügt. Die derzeit bestehende Verwaltungsvorschrift<br />

war als Rechtsgrundlage nämlich<br />

nicht ausreichend.<br />

Das Aufnahmegesetz bringt erhebliche Vorteile für den<br />

Vollzug in Bayern: Erstens wird eine einheitliche Regelung<br />

für die Aufnahme und die Unterbringung, die landesinterne<br />

Verteilung und Versorgung aller Leistungsberechtigten<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

geschaffen.<br />

Zweitens korrespondiert der Vollzug nun für alle ausländischen<br />

Flüchtlinge mit den bundesgesetzlichen Regelungen<br />

im Asylverfahrensgesetz und im Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

So werden dann auch Anreize zur missbräuchlichen<br />

Asylantragsstellung gemindert werden.<br />

Das wird sich daher auch durchaus kostensparend auswirken.<br />

Die Aufgaben- und Ausgabenkompetenz wird in<br />

staatlicher Hand konzentriert. Dadurch tritt eine wesentliche<br />

Vereinfachung im Verwaltungsverfahren ein. Kompetenz-<br />

und Zuständigkeitskonflikte zwischen staatlicher<br />

und kommunaler Seite werden auf ein Minimum reduziert<br />

werden.<br />

(Dr. Hahnzog (SPD): Sie reden, als ob Sie Finanzministerin<br />

wären!)<br />

– Nein, bin ich nicht, Herr Kollege Hahnzog; Sie wissen<br />

das auch ganz genau. Gleichwohl müssen wir durchaus<br />

auch auf unsere Ausgaben achten.<br />

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, wie einleitend<br />

vorgetragen, erfährt die Regelung eine breite Zustimmung<br />

der Kommunen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli<br />

dieses Jahres vorgesehen. Ich bitte deshalb den <strong>Landtag</strong><br />

um seine Zustimmung zum Aufnahmegesetz.<br />

(Beifall bei der CSU)<br />

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Aussprache ist<br />

geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung<br />

liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache<br />

14/8632, die Änderungsanträge auf den Drucksachen<br />

14/8905 und 14/9161 sowie die Beschlussempfehlung<br />

mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-,<br />

Rechts- und Parlamentsfragen auf der Drucksache<br />

14/9398 zugrunde.<br />

Zunächst lasse ich über den vom federführenden Ausschuss<br />

für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />

zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungsantrag der<br />

SPD auf Drucksache 14/8905 abstimmen. Wer entgegen<br />

dem Ausschussvotum dem Änderungsantrag zustimmen<br />

möchte, den bitte ich um das Handzeichen. –<br />

Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNIS-<br />

SES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das sind die<br />

Fraktion der CSU und die Kollegin Grabmair. Stimmenthaltungen?<br />

– Keine. Damit ist der Änderungsantrag<br />

abgelehnt.<br />

Damit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.<br />

Dem Gesetzentwurf selbst empfiehlt der federführende<br />

Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />

zuzustimmen mit der Maßgabe, dass ein<br />

neuer Artikel 10 eingefügt wird. Der bisherige Artikel 10<br />

würde dann zum neuen Artikel 11. Ich verweise insoweit<br />

auf die Drucksache 14/9398.<br />

Wer dem Gesetzentwurf mit den vom federführenden<br />

Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen<br />

empfohlenen Änderungen zustimmen will, den

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