89. Sitzung - Bayerischer Landtag
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6414 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />
über die Honorarfestsetzung für das Jahr 2001 im<br />
Bereich der KZV Bayern im Verhältnis zum VdAK/AEV<br />
nicht beanstandet, obwohl das Bundesversicherungsamt<br />
diese Entscheidung als „nicht im Einklang mit den<br />
gesetzlichen Vorgaben des SGB V“ für die Seite des<br />
VdAK/AEV beanstandet und den sofortigen Vollzug der<br />
Beanstandung angeordnet hat?<br />
Antwort der Staatsregierung: Ihre Frage, sehr geehrter<br />
Herr Wahnschaffe, ist leicht beantwortet, wenn man<br />
die Sach- und Rechtslage kennt. Zunächst möchte ich<br />
kurz die Sachlage schildern:<br />
Die Vergütungsvereinbarungen zwischen der KZVB und<br />
dem VdAK/AEV für das Jahr 2001 waren gescheitert,<br />
obwohl die Parteien kurz vor der Einigung standen und<br />
nur noch 4 Promille (bezogen auf die Gesamtregelung<br />
von circa 1 Milliarde DM) im Streit waren. Einen informellen<br />
Vermittlungsvorschlag des Sozialministeriums, die<br />
4 Promille zu teilen, haben die Ersatzkassen abgelehnt.<br />
Schuld daran ist sicher auch ein Grundproblem der<br />
Ersatzkassen: Diese haben früher – aus Wettbewerbsgründen<br />
– freiwillig höhere Leistungen gewährt, als die<br />
Regionalkassen. In Zeiten knapper Kassen und infolge<br />
der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs versuchen<br />
sie – im übrigen nicht nur bei den Zahnärzten und<br />
nicht nur in Bayern – , den Vergütungsabstand zu reduzieren,<br />
was naturgemäß bei den Leistungserbringern auf<br />
wenig Gegenliebe stößt. Darüber hinaus besteht bei den<br />
Ersatzkassen das Problem, dass diese bundesweit tätig<br />
sind und insoweit bei Vergütungsvereinbarung auf Landesebene<br />
nur einen begrenzten Verhandlungsspielraum<br />
haben, sich auf Bundesebene rückversichern müssen.<br />
Gegen den daraufhin im November 2001 ergangenen<br />
Schiedsspruch hat der VdAK/AEV im Januar 2002 Klage<br />
beim Sozialgericht München erhoben.<br />
Nun zur Rechtslage:<br />
Eine Aufsichtsbehörde kann nach § 89 SGB V eine Entscheidung<br />
eines Landesschiedsamtes beanstanden.<br />
Aber: Ein Eingriff in die Entscheidung der Parteien von<br />
Vergütungsvereinbarungen – Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen<br />
Vereinigungen – bzw. auch eines<br />
von ihnen gebildeten Schiedsamtes steht nicht im freien<br />
Belieben der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Vielmehr<br />
muss deren gesetzlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht<br />
beachtet werden.<br />
Dies bedeutet zum einen, dass ein aufsichtsrechtliches<br />
Einschreiten nur dann zulässig ist, wenn die Rechtswidrigkeit<br />
der Entscheidung der Selbstverwaltung positiv<br />
festgestellt werden kann. Und das ist hier durchaus<br />
offen.<br />
Zum anderen musste – die Rechtswidrigkeit des<br />
Schiedsspruches vorausgesetzt – in die notwendige und<br />
pflichtgemäße Ermessensabwägung die Tatsache eingestellt<br />
werden, dass der VdAK/AEV gegen den<br />
Schiedsspruch bereits Klage eingereicht hatte. Da damit<br />
eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruches<br />
gewährleistet war, wäre eine aufsichtsrechtliche Beanstandung<br />
nicht nur verwaltungsökonomisch unsinnig,<br />
sondern auch ermessensfehlerhaft gewesen.<br />
Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten parallel zu einer<br />
gerichtlichen Prüfung des Schiedsspruches ist problematisch,<br />
weil es zu parallelen Gerichtsverfahren und<br />
gegebenenfalls unterschiedlichen Gerichtsständen und<br />
unterschiedlichen Urteilen führt. Die Aufsichtsbehörde<br />
würde einer gerichtlichen Entscheidung vorgreifen. Und<br />
dies trägt nicht gerade zur Rechtssicherheit bei.<br />
Verwaltungsökonomisch unsinnig wäre das Vorgehen<br />
gewesen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon hätte<br />
ausgegangen werden müssen, dass die KZVB gegen<br />
einen Verpflichtungsbescheid des Sozialministeriums<br />
gerichtlich vorgegangen wäre. Ergebnis wäre lediglich<br />
ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht gewesen.<br />
Frau Werner-Muggendorfer (SPD):<br />
1. Wie soll der steigenden Trägerverantwortung beim<br />
neuen Fördermodell begegnet werden? (Beispiel Entlastung<br />
durch Fortbildungen, einheitliches Computerprogramm<br />
o.ä.)<br />
2. Was geschieht, wenn Träger ihre Einrichtung nicht<br />
mehr halten (finanziell) können?<br />
3. Welche Unterschiede werden bei Trägern gemacht,<br />
die neben der Betriebsträgerschaft auch die Bauträgerschaft<br />
für die Einrichtung haben? (z.B. Gewichtungsfaktoren<br />
für Träger)<br />
4. Kann die Leistungspauschale auch für etwas anderes<br />
als Personalkosten ausgegeben werden?<br />
Antwort der Staatsregierung:<br />
Zu 1.:<br />
Das neue Förderkonzept wird erheblich zur Verwaltungsvereinfachung<br />
beitragen. Die Umstellung des<br />
Systems ist sicherlich zunächst mit einem höheren Verwaltungsaufwand<br />
verbunden. Dies bringt jedoch jede<br />
Änderung im Fördersystem mit sich. Nach der Umstellungsphase<br />
wird sich der Verwaltungsaufwand aber<br />
spürbar verringern.<br />
Verbindlich vorgeschriebene Elemente der kindbezogenen<br />
Förderung sind einerseits eine jährliche Elternbefragung<br />
und andererseits eine Selbstdarstellung der Einrichtung<br />
nach außen. Für die Durchführung der Elternbefragung<br />
stehen den Modelleinrichtungen bereits ein<br />
Musterfragebogen, ein Musteranschreiben sowie ein<br />
Fragebogenauswertungsprogramm zur Verfügung. Ich<br />
weise ausdrücklich darauf hin, dass Elternbefragungen<br />
seit einiger Zeit für verantwortungsbewusste Träger eine<br />
Selbstverständlichkeit darstellen – ungeachtet der Diskussion<br />
über das neue Finanzierungsmodell; für diese<br />
Träger bedeuten die Muster und das Auswertungsprogramm<br />
schon jetzt eine Entlastung. Für die Selbstdarstellung<br />
der Einrichtung steht ebenfalls ein Raster zur<br />
Verfügung. Sofern diesem Raster entsprochen wird, entfällt<br />
der bisher erforderliche Jahresplanungsbericht nach<br />
Art. 16 Nr. 6 Bayerisches Kindergartengesetz (BayKiG).