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89. Sitzung - Bayerischer Landtag

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6414 <strong>Bayerischer</strong> <strong>Landtag</strong> · 14.Wahlperiode Plenarprotokoll 14/89 v. 15.05.2002<br />

über die Honorarfestsetzung für das Jahr 2001 im<br />

Bereich der KZV Bayern im Verhältnis zum VdAK/AEV<br />

nicht beanstandet, obwohl das Bundesversicherungsamt<br />

diese Entscheidung als „nicht im Einklang mit den<br />

gesetzlichen Vorgaben des SGB V“ für die Seite des<br />

VdAK/AEV beanstandet und den sofortigen Vollzug der<br />

Beanstandung angeordnet hat?<br />

Antwort der Staatsregierung: Ihre Frage, sehr geehrter<br />

Herr Wahnschaffe, ist leicht beantwortet, wenn man<br />

die Sach- und Rechtslage kennt. Zunächst möchte ich<br />

kurz die Sachlage schildern:<br />

Die Vergütungsvereinbarungen zwischen der KZVB und<br />

dem VdAK/AEV für das Jahr 2001 waren gescheitert,<br />

obwohl die Parteien kurz vor der Einigung standen und<br />

nur noch 4 Promille (bezogen auf die Gesamtregelung<br />

von circa 1 Milliarde DM) im Streit waren. Einen informellen<br />

Vermittlungsvorschlag des Sozialministeriums, die<br />

4 Promille zu teilen, haben die Ersatzkassen abgelehnt.<br />

Schuld daran ist sicher auch ein Grundproblem der<br />

Ersatzkassen: Diese haben früher – aus Wettbewerbsgründen<br />

– freiwillig höhere Leistungen gewährt, als die<br />

Regionalkassen. In Zeiten knapper Kassen und infolge<br />

der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs versuchen<br />

sie – im übrigen nicht nur bei den Zahnärzten und<br />

nicht nur in Bayern – , den Vergütungsabstand zu reduzieren,<br />

was naturgemäß bei den Leistungserbringern auf<br />

wenig Gegenliebe stößt. Darüber hinaus besteht bei den<br />

Ersatzkassen das Problem, dass diese bundesweit tätig<br />

sind und insoweit bei Vergütungsvereinbarung auf Landesebene<br />

nur einen begrenzten Verhandlungsspielraum<br />

haben, sich auf Bundesebene rückversichern müssen.<br />

Gegen den daraufhin im November 2001 ergangenen<br />

Schiedsspruch hat der VdAK/AEV im Januar 2002 Klage<br />

beim Sozialgericht München erhoben.<br />

Nun zur Rechtslage:<br />

Eine Aufsichtsbehörde kann nach § 89 SGB V eine Entscheidung<br />

eines Landesschiedsamtes beanstanden.<br />

Aber: Ein Eingriff in die Entscheidung der Parteien von<br />

Vergütungsvereinbarungen – Krankenkassen und Kassen(zahn)ärztlichen<br />

Vereinigungen – bzw. auch eines<br />

von ihnen gebildeten Schiedsamtes steht nicht im freien<br />

Belieben der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Vielmehr<br />

muss deren gesetzlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht<br />

beachtet werden.<br />

Dies bedeutet zum einen, dass ein aufsichtsrechtliches<br />

Einschreiten nur dann zulässig ist, wenn die Rechtswidrigkeit<br />

der Entscheidung der Selbstverwaltung positiv<br />

festgestellt werden kann. Und das ist hier durchaus<br />

offen.<br />

Zum anderen musste – die Rechtswidrigkeit des<br />

Schiedsspruches vorausgesetzt – in die notwendige und<br />

pflichtgemäße Ermessensabwägung die Tatsache eingestellt<br />

werden, dass der VdAK/AEV gegen den<br />

Schiedsspruch bereits Klage eingereicht hatte. Da damit<br />

eine gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruches<br />

gewährleistet war, wäre eine aufsichtsrechtliche Beanstandung<br />

nicht nur verwaltungsökonomisch unsinnig,<br />

sondern auch ermessensfehlerhaft gewesen.<br />

Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten parallel zu einer<br />

gerichtlichen Prüfung des Schiedsspruches ist problematisch,<br />

weil es zu parallelen Gerichtsverfahren und<br />

gegebenenfalls unterschiedlichen Gerichtsständen und<br />

unterschiedlichen Urteilen führt. Die Aufsichtsbehörde<br />

würde einer gerichtlichen Entscheidung vorgreifen. Und<br />

dies trägt nicht gerade zur Rechtssicherheit bei.<br />

Verwaltungsökonomisch unsinnig wäre das Vorgehen<br />

gewesen, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon hätte<br />

ausgegangen werden müssen, dass die KZVB gegen<br />

einen Verpflichtungsbescheid des Sozialministeriums<br />

gerichtlich vorgegangen wäre. Ergebnis wäre lediglich<br />

ein weiteres Verfahren vor dem Sozialgericht gewesen.<br />

Frau Werner-Muggendorfer (SPD):<br />

1. Wie soll der steigenden Trägerverantwortung beim<br />

neuen Fördermodell begegnet werden? (Beispiel Entlastung<br />

durch Fortbildungen, einheitliches Computerprogramm<br />

o.ä.)<br />

2. Was geschieht, wenn Träger ihre Einrichtung nicht<br />

mehr halten (finanziell) können?<br />

3. Welche Unterschiede werden bei Trägern gemacht,<br />

die neben der Betriebsträgerschaft auch die Bauträgerschaft<br />

für die Einrichtung haben? (z.B. Gewichtungsfaktoren<br />

für Träger)<br />

4. Kann die Leistungspauschale auch für etwas anderes<br />

als Personalkosten ausgegeben werden?<br />

Antwort der Staatsregierung:<br />

Zu 1.:<br />

Das neue Förderkonzept wird erheblich zur Verwaltungsvereinfachung<br />

beitragen. Die Umstellung des<br />

Systems ist sicherlich zunächst mit einem höheren Verwaltungsaufwand<br />

verbunden. Dies bringt jedoch jede<br />

Änderung im Fördersystem mit sich. Nach der Umstellungsphase<br />

wird sich der Verwaltungsaufwand aber<br />

spürbar verringern.<br />

Verbindlich vorgeschriebene Elemente der kindbezogenen<br />

Förderung sind einerseits eine jährliche Elternbefragung<br />

und andererseits eine Selbstdarstellung der Einrichtung<br />

nach außen. Für die Durchführung der Elternbefragung<br />

stehen den Modelleinrichtungen bereits ein<br />

Musterfragebogen, ein Musteranschreiben sowie ein<br />

Fragebogenauswertungsprogramm zur Verfügung. Ich<br />

weise ausdrücklich darauf hin, dass Elternbefragungen<br />

seit einiger Zeit für verantwortungsbewusste Träger eine<br />

Selbstverständlichkeit darstellen – ungeachtet der Diskussion<br />

über das neue Finanzierungsmodell; für diese<br />

Träger bedeuten die Muster und das Auswertungsprogramm<br />

schon jetzt eine Entlastung. Für die Selbstdarstellung<br />

der Einrichtung steht ebenfalls ein Raster zur<br />

Verfügung. Sofern diesem Raster entsprochen wird, entfällt<br />

der bisher erforderliche Jahresplanungsbericht nach<br />

Art. 16 Nr. 6 Bayerisches Kindergartengesetz (BayKiG).

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