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handreichung zum lehrplan leistungskurs philosophie

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Handelns mit dem geltenden Recht und Völkerrecht<br />

vor. Nach Jürgen Habermas münden Dis kurse politischer<br />

Willensbildung in juristische Diskurse, um<br />

schließlich in der Gesetz gebung ihren Ausdruck zu<br />

finden. Habermas geht von einer Interdependenz<br />

zwischen Recht und Politik aus, da sich beide wechselseitig<br />

bedingen. Rechts<strong>philosophie</strong> kann als ein<br />

Versuch angesehen werden, eine Wesensbestimmung<br />

des menschlichen Rechts vorzunehmen, die Funktion<br />

und Funktionsweise des Rechts innerhalb der<br />

Gesellschaft zu bestimmen, den Zusammenhang des<br />

Rechts mit dem Staatswesen zu beleuchten sowie<br />

grundlegende Fragen der Legitimation des Rechts<br />

zu beantworten. Das Verhältnis von Recht und Moral<br />

zu bestimmen, gehört zu den bedeutendsten Aufgaben<br />

der Rechts<strong>philosophie</strong>. Die Unterscheidung<br />

von Recht und Moral wird nach gängiger Lehrmeinung<br />

erst als eine Errungenschaft des 18. Jahrhunderts angesehen.<br />

Die kritische Reflexion des Zu sammenhangs<br />

von Machtinteressen und Rechtsordnung, <strong>zum</strong> Beispiel<br />

in totalitären Staaten, gehört weiterhin zu den<br />

wichtigen Problemfeldern der Rechts<strong>philosophie</strong>.<br />

Transdisziplinär ist die Rechts<strong>philosophie</strong> an Ergebnissen<br />

der Rechtsdogmatik (beschäftigt sich systemimmanent<br />

mit geltendem Recht), der Rechtssoziologie<br />

(beschäftigt sich empirisch mit der Wechselwirkung<br />

zwischen Recht und Gesellschaft) und Rechtsgeschichte<br />

(zeichnet die Entwicklung von Rechtsphänomenen<br />

nach) interessiert.<br />

2. Grundzüge der Rechtsordnung des<br />

demokratischen Rechtsstaats<br />

Unter dem Recht versteht man jene Institution, durch<br />

die das „Zusammenleben der Menschen überhaupt<br />

staatlich geregelt ist“. Das Recht kann dies nur leisten,<br />

weil die Rechtsnormen, die in ihrer Gesamtheit das<br />

„hierarchisch gegliederte Rechtssystem“ eines Staats<br />

bilden, im Gegensatz zu morali schen und auf Sitte<br />

sowie Brauchtum beruhenden Normen „Zwangscharakter“<br />

besitzen (Norbert Hoerster: Was ist Recht?).<br />

Durch die nur dem Staat zukommende Ausübung von<br />

Gewalten (Exekutive und Judikative) wird dem Recht<br />

Geltung verschafft. Wie Herbert L. A. Hart herausgearbeitet<br />

hat, können Rechtsnormen in Gebots- bzw.<br />

Verbotsnormen einerseits und Ermächtigungsnormen<br />

ande rerseits unterschieden werden. Die obersten<br />

Normen des Rechtssystems bilden in ihrer Gesamtheit<br />

die Verfas sung eines Staats. Sie regeln die Art<br />

und Weise, wie sich politische Macht konstituiert, sie<br />

definieren aber auch die Grundrechte der Bürgerinnen<br />

und Bürger. Die Ver fassung enthält darüber hinaus<br />

Ermächtigungsnormen, kraft derer Gebots- bzw.<br />

Verbotsnormen durch die dritte Gewalt, die Legislative,<br />

neu geschaffen werden können. Die Verfassung<br />

garantiert zwar dem Staat unter der Maßgabe der<br />

Beachtung der Gewaltenteilung die Ausübung des<br />

Gewaltenmonopols, sie schützt aber auch gleichzeitig<br />

die Bürgerinnen und Bürger kraft der ihnen in der Verfassung<br />

zugesicherten Grundrechte vor der unkontrollierten<br />

Machtausübung des Staats und ge währleistet<br />

so deren „Autonomie“ (Habermas), die wiederum<br />

die Voraussetzung darstellt, dass der demokratische<br />

Meinungsaustausch und somit – um mit Kant zu<br />

reden – „der öffentliche Gebrauch der Vernunft“ (Was<br />

ist Aufklärung?) ungehindert vonstattengehen können.<br />

Gebots- bzw. Verbotsnormen richten sich also<br />

nicht nur an die Bürgerinnen und Bürger eines Staa ts,<br />

sondern auch an den Staat selbst, der durch seine<br />

Amtsträger repräsentiert wird, deren Aufgabe darin<br />

besteht, das Gewaltenmonopol des Staats auszuüben.<br />

3. Naturrecht<br />

Nach dem „Recht des Rechts“ zu fragen, ist nach Max<br />

Weber (Wirtschaft und Gesellschaft) die Grundintention<br />

der Naturrechtslehre. Diese Denktradition, die<br />

auf die An tike zurückgeht, greift in unterschiedlicher<br />

Weise auf den überzeitlichen Maßstab „Natur“ zurück,<br />

der – in Abhängigkeit von den metaphysischen<br />

bzw. naturphilosophischen Voraus setzungen der<br />

verschiedenen Theorien – sowohl äußere wie innere<br />

Natur, Schöpfungsnatur (in der sich der Wille Gottes<br />

ausdrückt), aber auch Natur der Vernunft oder<br />

vernünftige Natur bedeuten kann. Die Gültigkeit<br />

des vom Menschen gesetzten, „positiven“ Rechts<br />

erweist sich im Kontext des naturrechtlichen Denkansatzes<br />

als relativierbar, weil das Naturrecht ein<br />

hö heres Recht repräsentiert als das positive Recht.<br />

Dass somit ein Spannungsverhältnis <strong>zum</strong> positiven<br />

Politische Philosophie – Rechts<strong>philosophie</strong> 107

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