iaf ⢠institut für angewandte forschung pforzheimer ...
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Anhang A: Beispielfälle<br />
II.<br />
Überlassung von Arbeitskraft<br />
Zeitarbeitsfirma<br />
A<br />
Zeitarbeitsfirma A „verleiht“ einen<br />
Mitarbeiter an Unternehmen B.<br />
Unternehmen B<br />
Unternehmen B bezahlt für diesen<br />
Mitarbeiter 4.000 € im Monat. Der<br />
Mitarbeiter selber erhält 3.000 €, 1.000 €<br />
verbleiben bei der Zeitarbeitsfirma.<br />
GHGs in der<br />
Produktion<br />
Zeit<br />
Zeitarbeitsfirma A „verleiht“ einen Mitarbeiter an Unternehmen B. Unternehmen B bezahlt für<br />
diesen Mitarbeiter 4.000 € im Monat. Der Mitarbeiter selber erhält ein Gehalt in Höhe von<br />
3.000 €, 1.000 € verbleiben bei der Zeitarbeitsfirma. Wie viel Wertschöpfung und Umsatz haben<br />
die Zeitarbeitsfirma A und das Unternehmen B in diesem Monat generiert? Dies hängt davon ab,<br />
ob das aus der Überlassung des Produktionsfaktors Arbeit generierte Einkommen der<br />
Zeitarbeitsfirma A oder dem Unternehmen B zugerechnet wird. Wie müsste konsequenterweise<br />
die GHG-Bilanz der beiden Unternehmen angepasst bzw. korrigiert werden?<br />
Erste Alternative:<br />
Auch hier gibt es zwei alternative Berechnungsmethoden für den Umsatz und die<br />
Wertschöpfung. In der ersten Alternative setzt Unternehmen B 4.000 € als Vorleistungen an.<br />
Damit definiert es die komplette Arbeit des Mitarbeiters als das Produkt, das es von der<br />
Zeitarbeitsfirma A geliefert bekommt. Zeitarbeitsfirma A hat damit eine monatliche<br />
Wertschöpfung von 4.000 €, die den Umsatz entsprechend erhöht. In diesem Fall wäre zu<br />
prüfen, ob nicht auch ein Teil der GHG-Emissionen, die durch die Arbeit des Mitarbeiters im<br />
Unternehmen B anfallen, der Zeitarbeitsfirma A angerechnet werden müssten.<br />
Zweite Alternative:<br />
Bei Wahl der zweiten Alternative erhält Unternehmen B die Vermittlung des Mitarbeiters als<br />
Produkt von der Zeitarbeitsfirma A. Damit bezieht es eine Vorleistung in Höhe von 1.000 €, die<br />
3.000 € Einkommen an den Mitarbeiter wertet Unternehmen B als Teil der eigenen<br />
Wertschöpfung. Gleichzeitig hat die Zeitarbeitsfirma A lediglich eine monatliche Wertschöpfung<br />
und einen Umsatz in Höhe von 1.000 € generiert. Damit wäre es aber auch nicht gerechtfertigt,<br />
einen Teil der GHG-Emissionen, die während der Tätigkeit des Mitarbeiters bei Unternehmen B<br />
anfallen, der Zeitarbeitsfirma A anzurechnen, da es in dem Fall nur eine reine Dienstleistung, die<br />
Personalvermittlung, erbringt.<br />
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