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iaf • institut für angewandte forschung pforzheimer ...

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Anhang A: Beispielfälle<br />

Zurverfügungstellen von Immobilien zur Benutzung zählt als Teil der Unternehmenstätigkeit der<br />

Baufirma A. In diesem Fall wird die Miete in den Jahren 1 bis 5 in Höhe von 20.000 € der<br />

Wertschöpfung und damit auch dem Umsatz der Baufirma A hinzugerechnet. Für das<br />

Unternehmen B ist es eine Vorleistung in Höhe von 20.000 €, die dessen Wertschöpfung<br />

entsprechend schmälert.<br />

Zweite Alternative:<br />

Miet- und Pachteinkünfte werden dem vermietenden bzw. verpachtenden Unternehmen A nicht<br />

zur Geschäftstätigkeit hinzugerechnet und gelten beim mietenden Unternehmen B als<br />

generierte Einkünfte bzw. Wertschöpfung. In diesem Fall zählt die Vermietung der Fabrikhalle in<br />

den Jahren 1 bis 5 nicht als Teil der Wertschöpfung und des Umsatzes der Baufirma A. Bei<br />

Unternehmung B hingegen sind die Mietkosten in Höhe von 20.000 € Teil der Wertschöpfung<br />

angesetzt.<br />

Bei Wahl der ersten Alternative ist die GHG-Bilanz des Unternehmens A besser und die des<br />

Unternehmens B schlechter als bei Wahl der zweiten Alternative. Daher wäre es evtl. sinnvoll,<br />

einen Teil der GHG-Emissionen durch die Nutzung des Gebäudes, die im Unternehmen B<br />

anfallen, dem Unternehmen A mit zuzurechnen.<br />

Zur zweiten Frage:<br />

Erste Alternative:<br />

Beim Kauf von Anlagen werden die Anschaffungskosten vollständig als Vorleistungen in der<br />

Periode der Anschaffung angesetzt. Sofern die Unternehmenstätigkeit aus Vermietung der<br />

Geschäftstätigkeit der Baufirma A überhaupt zugerechnet wird (s. die erste Alternative der<br />

ersten Frage), werden die Kosten in Höhe von 400.000 € für der Bau der Fabrikhalle durch die<br />

Baufirma A in Periode 0 sowie die Instandhaltungskosten über 50.000 € in Periode 4 in den<br />

jeweiligen Perioden in voller Höhe als Vorleistungen und entsprechend<br />

wertschöpfungsmindernd verrechnet. In Periode 5 wird der Verkaufserlös von 800.000 € in<br />

voller Höhe als Wertschöpfung und damit entsprechend umsatzsteigernd verbucht.<br />

Unternehmen B wird bei Kauf der Fabrikhalle im 5. Jahr der Preis in Höhe von 800.000 € sowie<br />

die Instandhaltungskosten von 100.000 € im 8. Jahr sofort in der jeweiligen Periode in voller<br />

Höhe als Vorleistungen angerechnet, die die Wertschöpfung entsprechend vermindern.<br />

Auch wenn diese Art der Wertschöpfungsrechnung nicht üblich ist, so hat sie doch den Vorteil,<br />

dass die Bau- und Instandhaltungsaktivitäten in den Perioden voll verbucht werden, in denen die<br />

GHGs dieser Aktivitäten anfallen. Werden diese Aktivitäten nicht durch die Unternehmen selber<br />

sondern von Fremdfirmen als Vorleistungen bezogen, müssten die damit verbundenen GHGs<br />

auch anteilig dieses Fremdfirmen zugerechnet werden, um die Aussagekraft der Kennzahlen zu<br />

erhalten.<br />

Zweite Alternative:<br />

Die Abschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Vorleistungen<br />

angesetzt, d.h. es wird die Nettowertschöpfung ermittelt. Sofern die Unternehmenstätigkeit aus<br />

Vermietung der Geschäftstätigkeit von Baufirma A überhaupt zugerechnet wird (s. die erste<br />

Alternative der ersten Frage), werden die Kosten in Höhe von 400.000 € für der Bau der<br />

Fabrikhalle durch die Baufirma A in Periode 0 ebenso wie die Instandhaltungskosten in Höhe<br />

von 50.000 € in Periode 4 zunächst nicht als Vorleistungen angesetzt. Stattdessen wird die<br />

Abnutzung der Halle in den 5 Nutzungsperioden jeweils als Vorleistungen in Höhe der<br />

Abschreibungen wertschöpfungsmindernd verbucht. In Periode 5 erhöht sich der Umsatz um<br />

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