iaf ⢠institut für angewandte forschung pforzheimer ...
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Anhang A: Beispielfälle<br />
Zurverfügungstellen von Immobilien zur Benutzung zählt als Teil der Unternehmenstätigkeit der<br />
Baufirma A. In diesem Fall wird die Miete in den Jahren 1 bis 5 in Höhe von 20.000 € der<br />
Wertschöpfung und damit auch dem Umsatz der Baufirma A hinzugerechnet. Für das<br />
Unternehmen B ist es eine Vorleistung in Höhe von 20.000 €, die dessen Wertschöpfung<br />
entsprechend schmälert.<br />
Zweite Alternative:<br />
Miet- und Pachteinkünfte werden dem vermietenden bzw. verpachtenden Unternehmen A nicht<br />
zur Geschäftstätigkeit hinzugerechnet und gelten beim mietenden Unternehmen B als<br />
generierte Einkünfte bzw. Wertschöpfung. In diesem Fall zählt die Vermietung der Fabrikhalle in<br />
den Jahren 1 bis 5 nicht als Teil der Wertschöpfung und des Umsatzes der Baufirma A. Bei<br />
Unternehmung B hingegen sind die Mietkosten in Höhe von 20.000 € Teil der Wertschöpfung<br />
angesetzt.<br />
Bei Wahl der ersten Alternative ist die GHG-Bilanz des Unternehmens A besser und die des<br />
Unternehmens B schlechter als bei Wahl der zweiten Alternative. Daher wäre es evtl. sinnvoll,<br />
einen Teil der GHG-Emissionen durch die Nutzung des Gebäudes, die im Unternehmen B<br />
anfallen, dem Unternehmen A mit zuzurechnen.<br />
Zur zweiten Frage:<br />
Erste Alternative:<br />
Beim Kauf von Anlagen werden die Anschaffungskosten vollständig als Vorleistungen in der<br />
Periode der Anschaffung angesetzt. Sofern die Unternehmenstätigkeit aus Vermietung der<br />
Geschäftstätigkeit der Baufirma A überhaupt zugerechnet wird (s. die erste Alternative der<br />
ersten Frage), werden die Kosten in Höhe von 400.000 € für der Bau der Fabrikhalle durch die<br />
Baufirma A in Periode 0 sowie die Instandhaltungskosten über 50.000 € in Periode 4 in den<br />
jeweiligen Perioden in voller Höhe als Vorleistungen und entsprechend<br />
wertschöpfungsmindernd verrechnet. In Periode 5 wird der Verkaufserlös von 800.000 € in<br />
voller Höhe als Wertschöpfung und damit entsprechend umsatzsteigernd verbucht.<br />
Unternehmen B wird bei Kauf der Fabrikhalle im 5. Jahr der Preis in Höhe von 800.000 € sowie<br />
die Instandhaltungskosten von 100.000 € im 8. Jahr sofort in der jeweiligen Periode in voller<br />
Höhe als Vorleistungen angerechnet, die die Wertschöpfung entsprechend vermindern.<br />
Auch wenn diese Art der Wertschöpfungsrechnung nicht üblich ist, so hat sie doch den Vorteil,<br />
dass die Bau- und Instandhaltungsaktivitäten in den Perioden voll verbucht werden, in denen die<br />
GHGs dieser Aktivitäten anfallen. Werden diese Aktivitäten nicht durch die Unternehmen selber<br />
sondern von Fremdfirmen als Vorleistungen bezogen, müssten die damit verbundenen GHGs<br />
auch anteilig dieses Fremdfirmen zugerechnet werden, um die Aussagekraft der Kennzahlen zu<br />
erhalten.<br />
Zweite Alternative:<br />
Die Abschreibungen auf abnutzbare Vermögensgegenstände werden als Vorleistungen<br />
angesetzt, d.h. es wird die Nettowertschöpfung ermittelt. Sofern die Unternehmenstätigkeit aus<br />
Vermietung der Geschäftstätigkeit von Baufirma A überhaupt zugerechnet wird (s. die erste<br />
Alternative der ersten Frage), werden die Kosten in Höhe von 400.000 € für der Bau der<br />
Fabrikhalle durch die Baufirma A in Periode 0 ebenso wie die Instandhaltungskosten in Höhe<br />
von 50.000 € in Periode 4 zunächst nicht als Vorleistungen angesetzt. Stattdessen wird die<br />
Abnutzung der Halle in den 5 Nutzungsperioden jeweils als Vorleistungen in Höhe der<br />
Abschreibungen wertschöpfungsmindernd verbucht. In Periode 5 erhöht sich der Umsatz um<br />
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