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iaf • institut für angewandte forschung pforzheimer ...

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Anhang A: Beispielfälle<br />

erhöht sich der Umsatz um 800.000 €, die Wertschöpfung steigt um 800.000 € abzüglich der<br />

noch nicht im Rahmen der Abschreibungen angesetzten Anteile aus den Vorleistungen aus<br />

Periode 0 und 4.<br />

In den Perioden ab dem Kauf der Maschine werden dem Unternehmen B jährlich die<br />

Abschreibungen als Vorleistungen angerechnet, die die Wertschöpfung entsprechend mindern.<br />

Der Kaufpreis in Höhe von 800.000 € und die Instandhaltungskosten in Höhe von 100.000 €<br />

erhöhen den Wert der Maschine und sind daher indirekt in den Abschreibungen enthalten,<br />

werden also nicht direkt als Vorleistungen oder Wertschöpfung angesetzt. Die Verluste in Höhe<br />

des Restbuchwerts der Maschine in Periode 8 sind außerordentliche Abschreibungen und<br />

werden als Vorleistungen und damit wertschöpfungsmindern verbucht.<br />

In dieser Alternative müssten die GHG-Emissionen der Bau- und Instandhaltungsaktivitäten<br />

rechnerisch über die Nutzungsperioden hinweg angesetzt werden. Und auch hier gilt, dass die<br />

GHG-Emissionen nur zu den Anteilen den Unternehmen selber angerechnet werden sollten, zu<br />

denen sie die Bau- und Instandhaltungsaktivitäten selber durchgeführt haben. Die anderen Teile<br />

müssten den jeweiligen Fremdfirmen zugerechnet werden.<br />

Dritte Alternative:<br />

Wenn als Wertschöpfung die Bruttowertschöpfung angesetzt wird, und falls das Leasing der<br />

Geschäftstätigkeit der Leasingfirma A überhaupt zugerechnet wird, werden die Vorleistungen in<br />

Höhe von 400.000 € und die Instandhaltungskosten in Höhe von 50.000 € nicht in den Perioden<br />

angerechnet, in den sie angefallen sind. Und auch die Abschreibungen werden nicht als<br />

Vorleistungen von der Wertschöpfung abgezogen. In Periode 5 erhöht sich der Umsatz um<br />

800.000 €, die Wertschöpfung um 800.000 € abzüglich Anteile aus den Vorleistungen aus<br />

Periode 0 und 4, die noch nicht im Rahmen der Abschreibungen angesetzt wurden.<br />

Bei Unternehmen B werden der Kauf der Maschine im 5. Jahr zum Preis von 800.000 € sowie<br />

die Instandhaltungskosten in Höhe von 100.000 € im 7. Jahr nicht als Vorleistungen vom<br />

Umsatz abgezogen. In den Perioden der Maschinennutzung werden die Abschreibungen als Teil<br />

der Wertschöpfung gesehen, da sie ja real auch als zu verteilendes Einkommen zur Verfügung<br />

stehen. Sie werden also ebenfalls nicht als Vorleistungen vom Umsatz abgezogen, was im<br />

Übrigen auch für die Verluste in Höhe des Restbuchwerts der Maschine in Periode 8 gilt.<br />

Bei Wahl dieser Alternative müssten die GHG-Emissionen für die Bau- und<br />

Instandhaltungsaktivitäten auf die jeweiligen Nutzungsperioden umgelegt werden. Im<br />

Gegensatz zur Nettowertschöpfung hat die Bruttowertschöpfung den Vorteil, dass die<br />

Vorleistungen, die Fremdfirmen dafür erbringen, nicht von der Wertschöpfung abgezogen<br />

werden und daher deren Anteile auch nicht aus den GHG-Emissionen herausgerechnet werden<br />

müssen.<br />

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