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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Artikel 13 EG-Vertrag gibt damit einzelnen Behinderten keine direkten Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

und Re<strong>ch</strong>te, auf die sie si<strong>ch</strong> vor Erlass entspre<strong>ch</strong>ender Bes<strong>ch</strong>lüsse vor nationalen<br />

Geri<strong>ch</strong>tsinstanzen berufen könnten. Demgegenüber gewährleistet nun der Entwurf<br />

für eine Europäis<strong>ch</strong>e Grundre<strong>ch</strong>ts<strong>ch</strong>arta in Artikel 21 ein allgemeines Diskriminierungsverbot<br />

unter anderem au<strong>ch</strong> mit Bezug auf Behinderungen, und Artikel 26 garantiert<br />

Behinderten ihre soziale und berufli<strong>ch</strong>e Integration sowie ihre Teilhabe am<br />

Gemeins<strong>ch</strong>aftsleben220. Bereits die Gemeins<strong>ch</strong>afts<strong>ch</strong>arta der sozialen Grundre<strong>ch</strong>te<br />

der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 sieht in Nummer 26 vor, dass alle Behinderten<br />

unabhängig von der Ursa<strong>ch</strong>e und der Art ihrer Behinderung konkrete ergänzende<br />

Massnahmen, die ihre berufli<strong>ch</strong>e und soziale Eingliederung fördern, in Anspru<strong>ch</strong><br />

nehmen können müssen, wobei si<strong>ch</strong> diese Massnahmen zur Verbesserung der<br />

Lebensbedingungen je na<strong>ch</strong> den Fähigkeiten der Betreffenden auf berufli<strong>ch</strong>e Bildung,<br />

Ergonomie, Zugängli<strong>ch</strong>keit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung erstrecken<br />

müssen. 221 Auslegungshilfen für die Ni<strong>ch</strong>t-Diskriminierung von Behinderten<br />

ergeben si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> aus der Sozialpolitik (Art. 136–145 EG-Vertrag) und<br />

dem Gesundheitss<strong>ch</strong>utz (Art. 152 EG-Vertrag).<br />

Gestützt auf Artikel 13 EG-Vertrag hat der Rat mit Datum vom 27. November 2000<br />

die Ri<strong>ch</strong>tlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirkli<strong>ch</strong>ung<br />

der Glei<strong>ch</strong>behandlung in Bes<strong>ch</strong>äftigung und Beruf erlassen222. Diese<br />

neue Ri<strong>ch</strong>tlinie, wel<strong>ch</strong>e zusammen mit der Ri<strong>ch</strong>tlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen<br />

aus Gründen der Rasse oder der ethnis<strong>ch</strong>en Herkunft223 und einem Aktionsprogramm<br />

zur unionsweiten Bekämpfung von Diskriminierungen224 Teil eines<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Massnahmepakts ist, gewährleistet na<strong>ch</strong> ihrer Umsetzung in nationales<br />

Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> drei bzw. se<strong>ch</strong>s Jahren Personen in der EU ein einklagbares Re<strong>ch</strong>t<br />

auf Ni<strong>ch</strong>tdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt unabhängig von ihrer Religion oder<br />

Weltans<strong>ch</strong>auung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausri<strong>ch</strong>tung225.<br />

Der Geltungsberei<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tlinie umfasst den Zugang zu einer Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />

oder einem Beruf (Kriterien der Selektion und der Einstellung), die Beförderung,<br />

die Berufsausbildung und Weiterbildung, die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen<br />

(Kündigung, Entlöhnung) sowie die Zugehörigkeit zu Arbeitnehmer- oder<br />

Arbeitgeberorganisationen, und zwar sowohl in öffentli<strong>ch</strong>en als au<strong>ch</strong> in privaten Berei<strong>ch</strong>en.<br />

Mit Bezug auf den Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz (Art. 9) wird Personen, die si<strong>ch</strong> in ihren<br />

Re<strong>ch</strong>ten verletzt fühlen, die Mögli<strong>ch</strong>keit gegeben, ihren Anspru<strong>ch</strong> auf Glei<strong>ch</strong>behandlung<br />

auf dem Geri<strong>ch</strong>ts- und/oder Verwaltungsweg sowie in S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsverfahren<br />

geltend zu ma<strong>ch</strong>en, selbst wenn das Bes<strong>ch</strong>äftigungsverhältnis beendet ist. Einzelstaatli<strong>ch</strong>e<br />

Vors<strong>ch</strong>riften über eine zeitli<strong>ch</strong>e Begrenzung des Re<strong>ch</strong>ts auf Klageerhebung<br />

werden jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t berührt226. Der Anspru<strong>ch</strong> auf Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz wird dur<strong>ch</strong> die<br />

220 «L'Union reconnaît et respecte le droit des personnes handicapées à bénéficier de mesures<br />

visant à assurer leur autonomie, leur intégration sociale et professionnelle et leur<br />

participation à la vie de la communauté.»<br />

221 Vgl. ABl 1997 C 12, S. 1<br />

222 ABl. 2000 L 303, S. 16<br />

223 Ri<strong>ch</strong>tlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Glei<strong>ch</strong>behandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unters<strong>ch</strong>ied der Rasse oder der ethnis<strong>ch</strong>en Herkunft,<br />

ABl. 2000 L 180, S. 22<br />

224 ABl. 2000 L 303, S. 23<br />

225 Ausgenommen bleibt ledigli<strong>ch</strong> die Diskriminierung auf Grund des Ges<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ts, die<br />

bereits dur<strong>ch</strong> weitrei<strong>ch</strong>ende Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften der Gemeins<strong>ch</strong>aft aus den Siebzigerjahren<br />

abgedeckt ist und eine spezifis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsgrundlage für Massnahmen im Berei<strong>ch</strong> der<br />

Bes<strong>ch</strong>äftigung hat (Art. 141 EG-Vertrag).<br />

226 Vgl. das Urteil des EuGH in der Re<strong>ch</strong>tssa<strong>ch</strong>e C-185/97, Coote gegen Granada<br />

Hospitality Ltd., Slg. 1998, I–5199.<br />

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