Bbl 2001 1715 - admin.ch
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len). Die Tessiner Gesetzgebung 69 ihrerseits sieht ebenfalls eine grosse Vielfalt von<br />
Massnahmen zur Förderung der berufli<strong>ch</strong>en Integration Behinderter vor. Der Gesetzgeber<br />
unters<strong>ch</strong>eidet vers<strong>ch</strong>iedene Massnahmen, wel<strong>ch</strong>e im Berei<strong>ch</strong> der berufli<strong>ch</strong>en<br />
Integration zu ergreifen sind: Beispielsweise die direkte Anstellung von Behinderten<br />
dur<strong>ch</strong> die Gemeinwesen 70, oder aber die Ausri<strong>ch</strong>tung von Beiträgen oder<br />
die Vergabe von öffentli<strong>ch</strong>en Arbeiten an Arbeitgeber verbunden mit der Bedingung,<br />
sol<strong>ch</strong>e Personen zu bes<strong>ch</strong>äftigen 71. Ferner präzisiert das Gesetz, dass bei der<br />
Wahl der anzuwendenden Massnahmen denjenigen der Vorzug zu geben ist, die für<br />
die Integration des Individuums in die Gesells<strong>ch</strong>aft am besten geeignet sind 72. Was<br />
s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> GR 73 anbelangt, erstellt das Gesetz eine Art Hierar<strong>ch</strong>ie der Massnahmen,<br />
die der Kanton ergreifen muss: Wenn mögli<strong>ch</strong>, Behinderte bes<strong>ch</strong>äftigen, andernfalls<br />
die privaten Unternehmen, die ihnen Ausbildungs- und Arbeitsplätze anbieten,<br />
dur<strong>ch</strong> Finanzhilfen und Beratung unterstützen.<br />
2.3.2.3 Bauten<br />
Die meisten Kantone sehen in diesem Berei<strong>ch</strong> Bestimmungen betreffend die Bedürfnisse<br />
der Behinderten vor. Es gibt Kantone, die diesem Anliegen nur mit allgemeinen<br />
Begriffen Re<strong>ch</strong>nung tragen, während andere versu<strong>ch</strong>en, präzisere Antworten<br />
auf die besonderen Bedürfnisse der Behinderten zu geben. Immerhin muss in fast<br />
allen Kantonen der Zugang zu Bauten und Anlagen, die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt<br />
sind74, au<strong>ch</strong> für die Behinderten gewährleistet sein. Es handelt si<strong>ch</strong> um<br />
quantitative Kriterien (wie Gebäudeflä<strong>ch</strong>e oder Anzahl Wohnungen), die erlauben<br />
zu sagen, ob eine Baute oder eine Anlage für die Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt ist. In diesem<br />
Berei<strong>ch</strong> gibt es Kantone, wel<strong>ch</strong>e sogar sehr detaillierte Bestimmungen zu Gunsten<br />
der Behinderten kennen (beispielsweise NE 75).<br />
Mehrere Kantone s<strong>ch</strong>reiben vor, dass die Bedürfnisse der Behinderten bei der Erstellung<br />
oder der Erneuerung von Gebäuden oder Ges<strong>ch</strong>äftslokalen oder von Wohnblöcken<br />
berücksi<strong>ch</strong>tigt werden müssen. Zur Definition der Wohnblöcke werden<br />
au<strong>ch</strong> quantitative Kriterien herangezogen: So präzisieren beispielsweise gewisse<br />
kantonale Gesetzgebungen (BL76 oder SG77), dass es si<strong>ch</strong> hierbei um Häuser mit<br />
mindestens se<strong>ch</strong>s Wohnungen handelt. Ferner kommt es vor, dass der Staat gehalten<br />
69 Legge sull’integrazione sociale e professionale degli invalidi vom 14. März 1979<br />
(6.4.7.1).<br />
70 Art. 9 des Gesetzes<br />
71 Art. 10 des Gesetzes<br />
72 Art. 11 des Gesetzes<br />
73 Art. 35 des Behindertengesetzes (440.000).<br />
74 Einkaufszentren, Verwaltungsgebäude, Geri<strong>ch</strong>te, Kir<strong>ch</strong>en, S<strong>ch</strong>ulen, Spitäler, Sportanlagen,<br />
Warenhäuser, Parkplätze usw.<br />
75 Die Art. 20–22 des «Loi sur les constructions» vom 25 März 1996 (RSN 720.0) und die<br />
Art. 9–25 der dazugehörigen Vollzugsbestimmungen («Règlement d’exécution») vom<br />
16. Oktober 1996 (RSN 720.1) sehen vor, dass der Zugang zu Bauten für die an einer<br />
körperli<strong>ch</strong>en oder wahrnehmungsbedingten Beeinträ<strong>ch</strong>tigung leidenden Personen grundsätzli<strong>ch</strong><br />
gewährleistet sein muss.<br />
76 Par. 108 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (400).<br />
77 Art. 55 bis des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentli<strong>ch</strong>e Baure<strong>ch</strong>t vom 6. Juni<br />
1972 (sGS 731.1).<br />
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