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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Ferner gilt der Gesetzesentwurf bei Wohngebäuden einer gewissen Grösse (Bst. c):<br />

Wohngebäude müssen mehr als a<strong>ch</strong>t Wohneinheiten umfassen. Nur der Zugang zum<br />

Gebäude und zu den einzelnen Stockwerken muss gewährleistet sein. Die Ausgestaltung<br />

des Wohnungsinnern ist demgegenüber ni<strong>ch</strong>t Gegenstand des Geltungsberei<strong>ch</strong>s<br />

des Gesetzesentwurfs. Wie für die Bauten na<strong>ch</strong> Bu<strong>ch</strong>stabe a sind hier nur die<br />

Wohnbauten erfasst, die neu sind oder die erneuert werden.<br />

In analoger Weise erfasst der Gesetzesentwurf Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen,<br />

die neu sind oder erneuert werden (Bst. d). Nur der Zugang zum Gebäude muss<br />

den Ansprü<strong>ch</strong>en der Behinderten entspre<strong>ch</strong>en. Der Geltungsberei<strong>ch</strong> des Gesetzesentwurfs<br />

erstreckt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf das Gebäudeinnere. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,<br />

dass ein Arbeitgeber, der Behinderte bes<strong>ch</strong>äftigt, s<strong>ch</strong>on heute für die Anpassungen<br />

des Arbeitsplatzes (in der Regel mit finanzieller Unterstützung der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung)<br />

sowie der Arbeitsräume und der sanitären Einri<strong>ch</strong>tungen sorgen<br />

muss, damit alle Angestellten davon Gebrau<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en können. Diese Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />

gründet ni<strong>ch</strong>t auf dem Gesetzesentwurf, sondern auf andern Bundesvors<strong>ch</strong>riften über<br />

den Arbeitnehmers<strong>ch</strong>utz. Bu<strong>ch</strong>stabe e erfasst die Dienstleistungen Privater und<br />

Dienstleistungen der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesbahnen (SBB), konzessionierter Unternehmen<br />

sowie der Gemeinden, der Kantone und des Bundes.<br />

In den Bu<strong>ch</strong>staben a, b und e von Artikel 3 des Gesetzesentwurfs werden nur jene<br />

Bauten, Anlagen, Einri<strong>ch</strong>tungen, Fahrzeuge und Dienstleistungen erfasst, die öffentli<strong>ch</strong><br />

zugängli<strong>ch</strong> sind. Eine Dienstleistung ist dann öffentli<strong>ch</strong>, wenn sie einer unbestimmten<br />

Zahl von Personen (beispielsweise mit Inseraten) angeboten wird.<br />

Bauten, die bei ihrer Erstellung oder bei ihrer Erneuerung auf die Anforderungen<br />

der Behinderten ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, müssen dana<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t fortlaufend der te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en<br />

Entwicklung angepasst werden. Erst wieder im Falle einer späteren Erneuerung<br />

gemäss Artikel 2 Absatz 5 muss die Frage geprüft werden, ob der Bau den<br />

Anforderungen der Behinderten entspri<strong>ch</strong>t.<br />

Der letzte Bu<strong>ch</strong>stabe (f) erwähnt der Vollständigkeit halber Arbeitsverhältnisse, die<br />

dem Bundespersonalgesetz unterstehen. Artikel 9 präzisiert die geltenden Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />

des Bundes in diesem Berei<strong>ch</strong>.<br />

Art. 4 Verhältnis zum kantonalen Re<strong>ch</strong>t<br />

Etli<strong>ch</strong>e Vernehmlasser haben kritisiert, der Entwurf gehe teilweise hinter kantonales<br />

Re<strong>ch</strong>t zurück. Es ist indessen ni<strong>ch</strong>t die Absi<strong>ch</strong>t des Bundesrates, forts<strong>ch</strong>rittli<strong>ch</strong>e Lösungen<br />

auf kantonaler Ebene zu verhindern. Deshalb wird hier festgehalten, dass das<br />

künftige Gesetz weitergehenden Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t entgegensteht.<br />

2. Abs<strong>ch</strong>nitt: Beseitigung von Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />

Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen<br />

Absatz 1 ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> an Bund und Kantone und verpfli<strong>ch</strong>tet sie, jene Massnahmen<br />

zu ergreifen, die nötig sind, um Bena<strong>ch</strong>teiligungen aufzuheben oder – wo dies ni<strong>ch</strong>t<br />

ohne weiteres mögli<strong>ch</strong> ist – auszuglei<strong>ch</strong>en. Die Massnahmen sollen au<strong>ch</strong> präventiv<br />

wirken und verhindern, dass Bena<strong>ch</strong>teiligungen überhaupt entstehen. Der zweite<br />

Satzteil hält fest, dass diese Massnahmen die besonderen Bedürfnissen behinderter<br />

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