Bbl 2001 1715 - admin.ch
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Mens<strong>ch</strong>en mit Behinderungen sind, wenn sie ni<strong>ch</strong>t mehr in das Erwerbsleben integriert<br />
werden können, auf «Ersatzeinkommen» angewiesen, d.h. auf Geldleistungen,<br />
wel<strong>ch</strong>e als Ersatz oder als Ergänzung des Einkommens dienen. Als steuerbare Ersatzeinkünfte<br />
gelten auf Grund der Ums<strong>ch</strong>reibung der steuerbaren Einkünfte namentli<strong>ch</strong><br />
Taggelder und Renten der Sozialversi<strong>ch</strong>erungen, so der Militärversi<strong>ch</strong>erung, der<br />
AHV/IV, der Unfallversi<strong>ch</strong>erung sowie der berufli<strong>ch</strong>en Vorsorge. Einige wenige<br />
Einkünfte sind aus sozialpolitis<strong>ch</strong>en Gründen steuerfrei. So sind Einkünfte auf<br />
Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-<br />
und Invalidenversi<strong>ch</strong>erung steuerfrei (Art. 24 Bst. h DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. k<br />
StHG). Die Steuerbefreiung gilt au<strong>ch</strong> für Unterstützungen aus öffentli<strong>ch</strong>en oder privaten<br />
Mitteln (Art. 24 Bst. d DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. f StHG). Unterstützungsleistungen,<br />
wel<strong>ch</strong>e in Erfüllung familienre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Verpfli<strong>ch</strong>tungen geleistet werden,<br />
sind ebenfalls steuerfrei; ausgenommen sind die von ges<strong>ch</strong>iedenen, geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> oder<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> getrennt lebenden Ehegatten erhaltenen Unterhaltsbeiträge sowie die<br />
Unterhaltsbeiträge für die Kinder (Alimente), wel<strong>ch</strong>e ein Elternteil für die Kinder<br />
erhält, für die er die elterli<strong>ch</strong>e Sorge innehat (Besteuerung na<strong>ch</strong> dem Zuflussprinzip<br />
bei dem Elternteil, dem die Leistungen zufliessen; Art. 24 Bst. e DBG, Art. 7 Abs. 4<br />
Bst. g StHG).<br />
Zu den steuerfreien einmaligen Einkünften zählen au<strong>ch</strong> die Genugtuungsleistungen<br />
(Art. 24 Bst. g DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. 1 StHG). Sie werden ges<strong>ch</strong>uldet von Privaten,<br />
die Urheber einer widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Tötung eines Mens<strong>ch</strong>en, einer widerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Körperverletzung oder einer Verletzung der Persönli<strong>ch</strong>keit sind (Art. 47 und<br />
49 OR).<br />
Von der Steuerbefreiung na<strong>ch</strong> Artikel 24 Bst. g DBG und Artikel 7 Abs. 4 Bst. i<br />
StHG erfasst werden au<strong>ch</strong> Integritätsents<strong>ch</strong>ädigungen, wel<strong>ch</strong>e gestützt auf Artikel 24<br />
UVG oder Artikel 48–50 MVG ausgeri<strong>ch</strong>tet werden274. 3.2 Die Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Krankheits- und Invaliditätskosten<br />
im Steuerre<strong>ch</strong>t<br />
Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zur Erzielung notwendigen<br />
Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgere<strong>ch</strong>net, um das Nettoeinkommen<br />
des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen zu ermitteln275. Die Auslagen, wel<strong>ch</strong>e eine Person mit Behinderung<br />
beispielsweise für den Transport zum Arbeitsort aufwendet, können als Gewinnungskosten<br />
von den Einkünften abgezogen werden. Zu den allgemeinen Abzügen<br />
zählen namentli<strong>ch</strong> die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen<br />
und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpfli<strong>ch</strong>tige die<br />
Kosten selber trägt, sie 5% des steuerbaren Einkommens übersteigen, und diese<br />
einen vom kantonalen Re<strong>ch</strong>t bestimmten Selbstbehalt übersteigen (Art. 33 Abs.1<br />
Bst. h DBG und Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG). Krankheits- und Invaliditätskosten sind<br />
also, abgesehen vom Selbstbehalt, in vollem Umfange abziehbar276. Von Gesetzes wegen sind sowohl bei den Steuern des Bundes wie der Kantone die<br />
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Ums<strong>ch</strong>ulungskosten ab-<br />
274 Markus Rei<strong>ch</strong> in: Kommentar zum S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>t, I/1, Art.7 StHG, N. 105,<br />
S. 110.<br />
275 Die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Auslagen werden au<strong>ch</strong> «Gewinnungskosten»<br />
genannt (Art. 26–32 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG).<br />
276 Markus Rei<strong>ch</strong> in: Kommentar zum S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Steuerre<strong>ch</strong>t, I/1, Art. 9 StHG, N.30,<br />
S. 145.<br />
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