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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Massnahmen im Berei<strong>ch</strong> des Bundespersonals (Art. 6)<br />

Sieben Kantone (GE, NW, SO, SZ, VD, VS, ZG), drei politis<strong>ch</strong>e Parteien (CVP,<br />

SP, SVP), zwei Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission, zwei Spitzenverbände, sieben Fa<strong>ch</strong>organisationen<br />

und vier andere interessierte Organisationen billigen ausdrückli<strong>ch</strong> die<br />

Massnahmen bezügli<strong>ch</strong> des Bundespersonals. Für die Mehrheit der konsultierten<br />

Kreise, die zu diesem Punkt Stellung bezogen haben, muss die Bestimmung umformuliert<br />

werden: Für die Kantone GR und VS, eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission, ein<br />

Spitzenverband, a<strong>ch</strong>t Fa<strong>ch</strong>- und eine weitere Organisationen ist Artikel 6 zu restriktiv<br />

und muss auf den ganzen öffentli<strong>ch</strong>en und privaten Sektor ausgedehnt werden.<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Privatsektors müssen Anreizmassnahmen vorgesehen werden. Zwei<br />

politis<strong>ch</strong>e Parteien (LPS, FDP), drei Spitzenverbände und eine interessierte Organisation<br />

lehnen das System von Art. 6 hingegen ab. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> wird das Kriterium<br />

der «glei<strong>ch</strong>wertigen Qualifikationen» kritisiert; die SP, sieben Fa<strong>ch</strong>organisationen<br />

und vier andere interessierte Organisationen ziehen das Kriterium der «genügenden<br />

Qualifikationen» vor.<br />

Probleme der subjektiven Re<strong>ch</strong>te in Verbindung mit den Bestimmungen über<br />

die Massnahmen im Berei<strong>ch</strong> des Bundespersonals – Variante 1 (ohne Art. 6a)<br />

und Variante 2 (mit Art. 6a)<br />

A<strong>ch</strong>t Kantone (GL, GR, JU, OW, SO, TG, UR, ZH), drei politis<strong>ch</strong>e Parteien (LPS,<br />

FDP, SVP), eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission, drei Spitzenverbände, die Post und<br />

drei weitere Organisationen lehnen die vorges<strong>ch</strong>lagene Regelung des Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes<br />

ab, der die Anstellung von Behinderten dur<strong>ch</strong> den Bund gewährleistet. Hingegen<br />

akzeptieren vier Kantone (GE, LU, NW, VD), drei politis<strong>ch</strong>e Parteien (CSP, CVP,<br />

SP), eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission, drei Spitzenverbände, 15 Fa<strong>ch</strong>- und a<strong>ch</strong>t andere<br />

interessierte Organisationen den vorges<strong>ch</strong>lagenen Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz; das Verhältnis<br />

beträgt insgeseamt 34 Befürworter zu 19 Gegnern. Die Gegner sind der Meinung,<br />

dass der Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz zu unflexibel ist, dass sie eine Überlastung der Geri<strong>ch</strong>te und<br />

Unglei<strong>ch</strong>behandlungen mit si<strong>ch</strong> bringen. Das Hauptargument der Befürworter entspri<strong>ch</strong>t<br />

demjenigen, wie es bei der Einführung von subjektiven Re<strong>ch</strong>ten im allgemeinen<br />

vorgebra<strong>ch</strong>t wurde (vgl. Ziffer 6, zu Art. 5a).<br />

Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t der Behindertenorganisationen (Art. 8)<br />

Se<strong>ch</strong>s Kantone (BE, GE, LU, NW, SO, TG), die SP, die Konferenz der kantonalen<br />

Direktoren des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs und die S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bau-, Planungs- und<br />

Umwelts<strong>ch</strong>utzdirektoren-Konferenz, eine eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission, vier Spitzenverbände,<br />

zehn Fa<strong>ch</strong>- und drei andere Organisationen billigen ausdrückli<strong>ch</strong> die Anerkennung<br />

eines Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>ts der Behindertenorganisationen. Die Konferenz<br />

der kantonalen Direktoren des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs und die S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bau-,<br />

Planungs- und Umwelts<strong>ch</strong>utzdirektoren-Konferenz ma<strong>ch</strong>en den Vorteil dieses Instruments<br />

gegenüber subjektiven Re<strong>ch</strong>ten geltend. Ein Kanton (AG, mit Blick auf<br />

den Geltungsberei<strong>ch</strong> des Vorentwurfs und der verlangten Voraussetzungen), die<br />

FDP, die SVP, drei Spitzenverbände, sowie vier weitere Organisationen widersetzen<br />

si<strong>ch</strong> diesem Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t. Die Gegner sind der Auffassung, dass die Verwirkli<strong>ch</strong>ung<br />

von zahlrei<strong>ch</strong>en Projekten verzögert würde, die finanziellen Auswirkungen<br />

no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bekannt seien und dass dieses Re<strong>ch</strong>t eine Überlastung der Geri<strong>ch</strong>te mit<br />

si<strong>ch</strong> bringen werde. Die FDP und eine Organisation aus Verkehrskreisen s<strong>ch</strong>lagen<br />

vor, dass dieses Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> ein Anhörungsre<strong>ch</strong>t ersetzt werde; die<br />

Kantone BE und SO hingegen fordern die Verstärkung des Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>ts der<br />

Organisationen, damit es als Alternative zu den subjektiven Re<strong>ch</strong>ten gemäss Artikel<br />

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