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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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in Form einer monatli<strong>ch</strong>en Paus<strong>ch</strong>ale in Prozenten des Betrags der Altersrente ausgeri<strong>ch</strong>tet;<br />

an Minderjährige für jeden zu Hause verbra<strong>ch</strong>ten Tag.<br />

Die Verbesserung der Leistungen, die si<strong>ch</strong> aus der vorges<strong>ch</strong>lagenen Assistenzents<strong>ch</strong>ädigung<br />

ergibt, kommt vor allem den Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en zu Gute, die in<br />

ihren Familien leben, sowie den erwa<strong>ch</strong>senen Behinderten und den Behinderten, die<br />

an einer lei<strong>ch</strong>ten psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en oder geistigen Eins<strong>ch</strong>ränkung leiden und zu Hause leben.<br />

Der Betrag der Assistenzents<strong>ch</strong>ädigung wird für Personen, die zu Hause leben,<br />

im Verglei<strong>ch</strong> zur heutigen Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung generell erhöht (die Zulage wird<br />

verdoppelt). Ferner sieht der Vorentwurf für s<strong>ch</strong>wer behinderte Minderjährige, deren<br />

Zustand eine dauernde Pflege erfordert, eine besondere Ents<strong>ch</strong>ädigung vor. Für<br />

Behinderte, die an einer lei<strong>ch</strong>ten psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en oder geistigen Behinderung leiden,<br />

würde ebenfalls eine Assistenzents<strong>ch</strong>ädigung eingeführt.<br />

Die zusätzli<strong>ch</strong>en Kosten für die Einführung der Assistenzents<strong>ch</strong>ädigung werden auf<br />

153 Millionen Franken ges<strong>ch</strong>ätzt (bezogen auf den Preis von 2000). Sie werden<br />

wohl – wie dies s<strong>ch</strong>on das Abkommen vom 8. Oktober 1999 zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Eidgenossens<strong>ch</strong>aft einerseits und der Europäis<strong>ch</strong>en Gemeins<strong>ch</strong>aft sowie<br />

ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit170 bezügli<strong>ch</strong> die Hilflosenents<strong>ch</strong>ädigung<br />

vorsieht – ganz von der öffentli<strong>ch</strong>en Hand getragen werden, das<br />

heisst zu 87,5% dur<strong>ch</strong> den Bund und zu 12,5% dur<strong>ch</strong> die Kantone (vgl. Art. 77<br />

Abs. 2 und 78 Abs. 2 des Vorentwurfs der IVG-Revision). Diese Regelung der<br />

Finanzierung soll vermeiden, dass Geldleistungen im Fall von Alter und Invalidität<br />

in die Länder der EU geleistet werden müssen, die dur<strong>ch</strong> Beiträge der Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert<br />

werden171. 4.4.4 Anreizme<strong>ch</strong>anismen zur Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />

Die Integration von Behinderten in die Gesells<strong>ch</strong>aft hängt wesentli<strong>ch</strong> von ihrer<br />

Integration in das Berufsleben ab. Nun hat eine behinderte Person beim Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt oder beim Start zu einer berufli<strong>ch</strong>en Karriere oft wesentli<strong>ch</strong> grössere<br />

Hindernisse zu überwinden als eine ni<strong>ch</strong>t behinderte Person. Diese S<strong>ch</strong>wierigkeiten<br />

sind teilweise auf weit verbreitete Vorurteile zurückzuführen, und nur eine Politik<br />

der Anreize lässt darauf hoffen, dass sie aus der Welt ges<strong>ch</strong>afft werden können.<br />

Wie bereits im Begleitberi<strong>ch</strong>t zum Vorentwurf für die 4. IVG-Revision dargetan, hat<br />

eine interne Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössis<strong>ch</strong>en Departements des<br />

Innern (BSV) vers<strong>ch</strong>iedene Me<strong>ch</strong>anismen geprüft, um behinderte Personen zur Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />

zu ermuntern172. Vorerst haben wir gestützt auf diese Arbeiten festgestellt,<br />

dass sol<strong>ch</strong>e Me<strong>ch</strong>anismen, die wesentli<strong>ch</strong>e den Arbeitgebern insbesondere in<br />

Form von Finanzhilfen oder Steuerabzügen zugestandene Gegenleistungen bedingen,<br />

ni<strong>ch</strong>t im Rahmen der 4. IVG-Revision bewerkstelligt werden können173. Do<strong>ch</strong><br />

verdient das Problem, aus der breiteren Perspektive des neuen Gesetzgebungs-<br />

170 BBl 1999 8643<br />

171 Vgl. erläuternden Beri<strong>ch</strong>t vom Juni 2000 zur 4. IV-Revision, Ziffer 77, S. 84<br />

172 «Anreizme<strong>ch</strong>anismen zur Bes<strong>ch</strong>äftigung von Behinderten», Beri<strong>ch</strong>t der Arbeitsgruppe<br />

«Anreizsysteme» vom 26. März 1999. Dieser Beri<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>er vom BSV veröffentli<strong>ch</strong>t<br />

wurde, war Gegenstand einer kurzen Zusammenfassung in der «Zeits<strong>ch</strong>rift für Soziale<br />

Si<strong>ch</strong>erheit» 6/1999, S. 293 ff.<br />

173 4. IV-Revision, Beri<strong>ch</strong>t vom Juni 2000, Ziffer 261. S.60.<br />

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