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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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vor, sodass den dur<strong>ch</strong> das Gesetz Verpfli<strong>ch</strong>teten angemessene Zeit zum Handeln zur<br />

Verfügung steht. Der Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> auf Beseitigung der Bena<strong>ch</strong>teiligung bzw. auf<br />

eine Ersatzlösung besteht jedo<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on ab Inkrafttreten des Gesetzes. Es wird ab Inkrafttreten<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig au<strong>ch</strong> eine präventive Wirkung auf Anbieter von Dienstleistungen<br />

und auf Grundeigentümer haben. Damit dürfte das Konfliktpotential eher<br />

gering sein; es ist ni<strong>ch</strong>t mit einer Flut von Bes<strong>ch</strong>werden zu re<strong>ch</strong>nen.<br />

Das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t, das den Behindertenorganisationen eingeräumt wird, ermögli<strong>ch</strong>t<br />

den Bere<strong>ch</strong>tigten, in einem frühen Verfahrensstadium (Plangenehmigung,<br />

Fahrzeugzulassung) einzugreifen. Es gewährleistet, dass die Anliegen Behinderter<br />

von Anfang an in die Ausgestaltung von Dienstleistungen einbezogen werden. Dadur<strong>ch</strong><br />

kann die Zahl der Bes<strong>ch</strong>werden betroffener Personen im Zeitpunkt der Inanspru<strong>ch</strong>nahme<br />

der Dienstleistungen (subjektive Re<strong>ch</strong>te gemäss Art. 7) auf einem sehr<br />

tiefen Niveau gehalten werden. Quantitative S<strong>ch</strong>ätzungen über die Zahl der zu erwartenden<br />

Bes<strong>ch</strong>werden und die dadur<strong>ch</strong> bedingte Mehrbelastung der Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen<br />

sind in diesem Berei<strong>ch</strong> zur Zeit zwar ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. Die Erfahrungen<br />

mit der Verbandsbes<strong>ch</strong>werde im Umwelts<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> zeigt indessen, dass von diesem<br />

Instrument massvoll und überdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> oft mit Re<strong>ch</strong>t Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t<br />

wird 187. Mit dem Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t wird im Übrigen ein Instrument eingesetzt, an<br />

dessen Stelle sonst entspre<strong>ch</strong>ende Konstrollinstanzen der Verwaltung aufgebaut<br />

werden müssten.<br />

Programme und Beratung<br />

Mit Artikel 12 und 13 soll der Bund beauftragt werden, in den vers<strong>ch</strong>iedenen Berei<strong>ch</strong>en<br />

Programme zur Integration Behinderter selbst zu lancieren und dur<strong>ch</strong>zuführen<br />

wie au<strong>ch</strong> mit Dritten gemeinsam an die Hand zu nehmen. Erfahrungsgemäss sind für<br />

eine na<strong>ch</strong>haltige Integrationspolitik au<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen<br />

erforderli<strong>ch</strong>. Um hier eine wirkungsvolle Aufbauarbeit leisten<br />

zu können, sind anfängli<strong>ch</strong> finanzielle Mittel von rund 5–8 Millionen Franken jährli<strong>ch</strong><br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Evaluationen<br />

Die ergriffenen Massnahmen sollen periodis<strong>ch</strong> in einer Evaluationsexpertise auf ihre<br />

Wirksamkeit und Treffgenauigkeit untersu<strong>ch</strong>t werden. Die Ergebnisse dieser Untersu<strong>ch</strong>ungen<br />

werden es den politis<strong>ch</strong>en Organen erlauben, die Behindertenpolitik<br />

zielgeri<strong>ch</strong>tet weiterzuentwickeln. Für die Evaluation ist mit jährli<strong>ch</strong>en Kosten von<br />

etwa Fr. 250 000.– zu re<strong>ch</strong>nen.<br />

Öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr<br />

Vom Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetz soll ein Impuls ausgehen, der eine bes<strong>ch</strong>leunigte<br />

Anpassung der Infrastrukturen namentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> im öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr bewirkt.<br />

Die ordentli<strong>ch</strong>en Ersatz- und Renovationsrhythmen sind in diesem Berei<strong>ch</strong><br />

mit bis zu 50 Jahren eindeutig zu langsam. Der öffentli<strong>ch</strong>e Verkehr ist über weite<br />

Strecken auf die finanzielle Unterstützung dur<strong>ch</strong> die öffentli<strong>ch</strong>e Hand angewiesen.<br />

Deshalb werden si<strong>ch</strong> Bund und Kantone au<strong>ch</strong> an den Mehrkosten beteiligen müssen,<br />

die dur<strong>ch</strong> die Umstellung auf behindertengere<strong>ch</strong>tere Bauten, Anlagen und Fahrzeuge<br />

in der Übergangsphase na<strong>ch</strong> Artikel 16 entstehen.<br />

187 Vgl. die Untersu<strong>ch</strong>ung von A. Flückiger, Ch. A. Morand, Th. Tanquerel, Evaluation du<br />

droit de recours des organisations de protection de l’environnement, BUWAL, Bern 2000<br />

1799

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