Bbl 2001 1715 - admin.ch
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sen des Umwelts<strong>ch</strong>utzes und des Natur- und Heimats<strong>ch</strong>utzes, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der<br />
Denkmalpflege (Abs. 1 Bst. b) oder der Verkehrs- und Betriebssi<strong>ch</strong>erheit (Abs. 1<br />
Bst. c) können der Dur<strong>ch</strong>setzung der Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e Grenzen setzen. Wird ein<br />
säumiger Grundeigentümer eines Neubaus oder eines erneuerten Gebäudes eingeklagt,<br />
ist in der Interessenabwägung na<strong>ch</strong> Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe a darauf abzustellen,<br />
wie ho<strong>ch</strong> die zusätzli<strong>ch</strong>en Kosten bei der Erstellung bzw. Erneuerung des Gebäudes<br />
ausgefallen wären. Diese Kosten dürften regelmässig deutli<strong>ch</strong> tiefer liegen als die<br />
na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Anpassungskosten.<br />
Gemäss Absatz 2 werden bei der Interessenabwägung die dem öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr<br />
in Artikel 16 eingeräumte Frist und die gestützt darauf festgelegten Programme zur<br />
Anpassung des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs an die Bedürfnisse der Behinderten einbezogen.<br />
Diese Bestimmung verstärkt den Gedanken der Verhältnismässigkeit, um der<br />
Tatsa<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>nung zu tragen, dass die Unternehmen des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs im<br />
Unters<strong>ch</strong>ied zu den anderen vom Gesetz betroffenen Gebäudeeigentümern oder<br />
Dienstleistungserbringern ihre bestehenden Infrastrukturen in den ersten zwanzig<br />
Jahren na<strong>ch</strong> Inkrafttreten des Gesetzes anpassen müssen. Diese Relativierung ist nötig,<br />
weil die subjektiven Re<strong>ch</strong>te ni<strong>ch</strong>t den Zweck der Übergangsbestimmung vereiteln<br />
sollen. Die subjektiven Re<strong>ch</strong>te haben in Bezug auf die bestehenden Infrastrukturen<br />
vor allem, wenn ni<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>, den Zweck zu verhindern, dass einfa<strong>ch</strong><br />
vorzunehmende Anpassungen verzögert werden. Sie sollen also ni<strong>ch</strong>t das vom Bund<br />
im Rahmen der Finanzhilfen (Art. 17 Abs. 3) entwickelte Umsetzungskonzept oder<br />
die entspre<strong>ch</strong>enden Investitionspläne der Unternehmen in Frage stellen. In diesem<br />
Sinn muss die re<strong>ch</strong>tsanwendende Behörde die Übergangsfristen in ihren Ents<strong>ch</strong>eid<br />
einbeziehen. Sie soll ni<strong>ch</strong>t Investitionen veranlassen oder Ersatzlösungen anordnen,<br />
die ni<strong>ch</strong>t im Einklang mit der Betriebs- und Investitionsplanung des Unternehmens<br />
stehen. Die Wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>keitsüberlegungen werden gegenüber dem Interesse an der<br />
Beseitigung einer Bena<strong>ch</strong>teiligung kurz na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten mehr Gewi<strong>ch</strong>t haben<br />
als gegen Ende der Übergangsfrist. Ersatzlösungen sind dann gutzuheissen, wenn sie<br />
billiger zu stehen kommen als die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zumutbare vollständige Beseitigung<br />
einer Bena<strong>ch</strong>teiligung und sie denno<strong>ch</strong> die Situation der Behinderten zu<br />
verbessern vermögen.<br />
Absatz 3 verstärkt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, indem es den re<strong>ch</strong>tsanwendenden<br />
Behörden erlaubt, beim Verzi<strong>ch</strong>t auf eine vollständige Beseitigung einer<br />
Bena<strong>ch</strong>teiligung eine differenzierte, auf die konkreten Verhältnisse zuges<strong>ch</strong>nittene<br />
Zwis<strong>ch</strong>enlösung gutzuheissen. Absatz 3 s<strong>ch</strong>reibt in diesem Sinne vor, dass das Gemeinwesen,<br />
die SBB oder eines anderen konzessionierten Unternehmens den Behinderten<br />
eine Ersatzlösung anbieten muss, wenn deren Re<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> aus Verhältnismässigkeitsgründen<br />
ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>setzbar ist. Damit sollen jene Bena<strong>ch</strong>teiligungen,<br />
die mit vernünftigem Aufwand ni<strong>ch</strong>t beseitigt werden können, wenigstens soweit<br />
mögli<strong>ch</strong>, ausgegli<strong>ch</strong>en werden. Privatpersonen sind ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, Ersatzmassnahmen<br />
zu ergreifen, wenn eine re<strong>ch</strong>tsanwendende Behörde feststellt, dass die<br />
Beseitigung einer Bena<strong>ch</strong>teiligung beim Zugang zu Gebäuden unverhältnismässig<br />
ist.<br />
Absatz 4 hält fest, dass der Ri<strong>ch</strong>ter eine Ents<strong>ch</strong>ädigung gestützt auf Artikel 7 Absatz<br />
3 na<strong>ch</strong> den konkreten Umständen, der S<strong>ch</strong>were der Diskrimination und dem<br />
Wert der fragli<strong>ch</strong>en Dienstleistung festlegt. Er ist dabei an die Hö<strong>ch</strong>stgrenze von<br />
5000 Franken gebunden.<br />
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