Bbl 2001 1715 - admin.ch
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Der 3. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält die Bestimmungen, die nur den Bund betreffen, sei es, dass<br />
er eine Vorreiterrolle bei der eigenen Bes<strong>ch</strong>äftigungspolitik spielt, wel<strong>ch</strong>e die Anstellung<br />
von Behinderten fördert, sei es, dass die Bestimmungen Massnahmen der<br />
Glei<strong>ch</strong>stellung in seinen Kompetenzberei<strong>ch</strong>en enthalten (te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Normen für<br />
Bauten des Bundes oder für vom Bund subventionierte Bauten, Personentransport<br />
dur<strong>ch</strong> Konzessionäre). Dieser Abs<strong>ch</strong>nitt umfasst au<strong>ch</strong> einige Anreizsysteme, insbesondere<br />
finanzieller Art, die dazu beitragen sollen, die Bevölkerung für die Integration<br />
der Behinderten zu sensibilisieren.<br />
Der 4. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält einen Artikel, der die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet, behinderten<br />
Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en eine ihren Bedürfnissen angepasste Grunds<strong>ch</strong>ulung zukommen<br />
zu lassen, die es ihnen au<strong>ch</strong> erlaubt, Kommunikationste<strong>ch</strong>niken zu erlernen,<br />
die ihrer Behinderung angemessen sind.<br />
Der 5. Abs<strong>ch</strong>nitt enthält die S<strong>ch</strong>lussbestimmungen: Artikel 16 sieht Anpassungsfristen<br />
im Berei<strong>ch</strong> des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs vor, die eine s<strong>ch</strong>rittweise Anwendung<br />
der neuen Grundsätze im Glei<strong>ch</strong>stellungsberei<strong>ch</strong> ermögli<strong>ch</strong>en; Artikel 17 ermä<strong>ch</strong>tigt<br />
den Bund, an öffentli<strong>ch</strong>e Transportunternehmen Finanzhilfen auszuri<strong>ch</strong>ten, um die<br />
Finanzierung der erhebli<strong>ch</strong>en Zusatzkosten als Folge des Gesetzesentwurfs zu erlei<strong>ch</strong>tern.<br />
Der Gesetzesentwurf sieht s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die Anpassung vers<strong>ch</strong>iedener Bundesgesetze<br />
vor: Vorges<strong>ch</strong>lagen wird insbesondere eine Besserstellung der Behinderten im<br />
Steuerre<strong>ch</strong>t, da sie ihre vielfältigen behinderungsbedingten Unkosten nie ganz ersetzt<br />
erhalten und weil die direkten und indirekten Steuern sie aus psy<strong>ch</strong>ologis<strong>ch</strong>er<br />
Si<strong>ch</strong>t stärker belasten können als ni<strong>ch</strong>t behinderte Steuerpfli<strong>ch</strong>tige; die anderen Gesetzesanpassungen<br />
beseitigen Bena<strong>ch</strong>teiligungen behinderter Personen in den Berei<strong>ch</strong>en<br />
Strassenverkehr und Fernmeldewesen.<br />
4.3.2 Die einzelnen Bestimmungen<br />
Titel<br />
Der Titel des Gesetzesentwurfs übernimmt wörtli<strong>ch</strong> Ausdrücke von Artikel 8 Absatz<br />
4 BV und gibt damit die Zielri<strong>ch</strong>tung der Normen an. Im Kurztitel wird das<br />
Anliegen der Glei<strong>ch</strong>stellung aufgegriffen, au<strong>ch</strong> wenn in dieser verkürzten Darstellung<br />
ni<strong>ch</strong>t gesagt werden kann, mit wem die Behinderten glei<strong>ch</strong>zustellen sind.<br />
Ingress<br />
Der Ingress verweist auf vier Verfassungsbestimmungen, auf die si<strong>ch</strong> der Gesetzesentwurf<br />
hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> stützt. In Ziffer 8 sind nähere Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit<br />
der Vorlage enthalten.<br />
1. Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Die Verfassung beauftragt den Bund in Artikel 8 Absatz 4, Bena<strong>ch</strong>teiligungen dur<strong>ch</strong><br />
gesetzli<strong>ch</strong>e Massnahmen zu verringern oder zu beseitigen. Das vorliegende Gesetz<br />
dient der Erfüllung dieses Auftrags (Abs. 1). Werden die Anliegen Behinderter frühzeitig<br />
in die Planung einbezogen, können Bena<strong>ch</strong>teiligungen meist verhindert wer-<br />
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