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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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2.3.1.3 Bauli<strong>ch</strong>e Anpassungen von Gebäuden<br />

Deuts<strong>ch</strong>land<br />

Au<strong>ch</strong> in Deuts<strong>ch</strong>land ist das Baure<strong>ch</strong>t Ländersa<strong>ch</strong>e. Die Bauordnungen der Länder<br />

enthalten Vors<strong>ch</strong>riften über die behindertengere<strong>ch</strong>te Gestaltung bauli<strong>ch</strong>er Anlagen.<br />

Frankrei<strong>ch</strong><br />

Ein spezielles Gesetz (Loi d’orientation en faveur des personnes handicapées<br />

no.75-335 vom 30. Juni 1975) s<strong>ch</strong>reibt vor, dass die ar<strong>ch</strong>itektonis<strong>ch</strong>en Dispositionen<br />

und die Ausgestaltung der Räume in Wohnbauten und in öffentli<strong>ch</strong>en Gebäuden<br />

so bes<strong>ch</strong>affen sein müssen, dass sie für Behinderte zugängli<strong>ch</strong> sind. Dur<strong>ch</strong> zwei<br />

Dekrete (no. 78-109 vom 1. Februar 1978 und no. 78-1167 vom 8. Dezember 1978)<br />

werden diese Bestimmungen konkretisiert, insbesondere bezügli<strong>ch</strong> Rollstuhlgängigkeit,<br />

und auf alle neuen privaten und staatli<strong>ch</strong>en Anlagen anwendbar erklärt. Dur<strong>ch</strong><br />

ein weiteres Gesetz (Loi no. 91-663 du 13 juillet 1991) und entspre<strong>ch</strong>ende Ausführungserlasse<br />

ist eine präventive Kontrolle eingeführt und der Code de la construction,<br />

de l’habitation et de l’urbanisme, etwa im Bezug auf die Baubewilligungen und<br />

die Eröffnung von Gebäuden mit Publikumsverkehr, entspre<strong>ch</strong>end ergänzt worden.<br />

In einem jüngsten Erlass (Décret no. 99-756 du 31. August 1999) werden detaillierte<br />

Vors<strong>ch</strong>riften über die behindertengere<strong>ch</strong>te Anlage von öffentli<strong>ch</strong>en sowie privaten,<br />

aber der Öffentli<strong>ch</strong>keit zugängli<strong>ch</strong>en Strassen, Plätzen und Örtli<strong>ch</strong>keiten aufgestellt.<br />

Für Massnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Behinderten zu Verwaltungsstellen<br />

in älteren Gebäuden steht ein interministerieller Fonds (Fonds interministériel<br />

pour l’accessibilité aux personnes handicapées des bâtiments anciens ouverts au<br />

public qui appartiennent à l’Etat) zur Verfügung, der von einer speziellen Commission<br />

interministérielle de la Politique immobilière de l’Etat (CPIE) verwaltet wird.<br />

Italien<br />

In zwei glei<strong>ch</strong>namigen Gesetzen (Legge no. 118 vom 30. März 1971, Legge no. 13<br />

vom 9. Januar 1989, modifiziert dur<strong>ch</strong> Legge no. 62 vom 27. Februar 1989) und ergänzenden<br />

Erlassen sind Massnahmen für den öffentli<strong>ch</strong>en und privaten Berei<strong>ch</strong><br />

vorgesehen, insbesondere Beihilfen für bauli<strong>ch</strong>e Anpassungen. Mit einem weiteren<br />

Gesetz (Legge no. 49/1997) werden für sol<strong>ch</strong>e Arbeiten Steuervergünstigungen gewährt.<br />

Österrei<strong>ch</strong><br />

Das Bauwesen steht in Österrei<strong>ch</strong> in der Kompetenz der Länder. Es bestehen deshalb<br />

in diesem Berei<strong>ch</strong> keine Normen auf Bundesebene.<br />

Spanien<br />

Das Integrationsgesetz (13/1982) enthält für den Bauberei<strong>ch</strong> Vors<strong>ch</strong>riften über die<br />

behindertengere<strong>ch</strong>te Neukonstruktion, Renovation oder Vergrösserung von öffentli<strong>ch</strong>en<br />

und privaten Gebäuden und hält die zuständigen Stellen dazu an, private Bauherren<br />

bei der Dur<strong>ch</strong>führung sol<strong>ch</strong>er Arbeiten zu unterstützen und unter gewissen<br />

Umständen au<strong>ch</strong> zu subventionieren. Beim subventionierten Wohnungsbau werden<br />

direkt entspre<strong>ch</strong>ende Auflagen (Beispiel: Einbau rollstuhlgängiger Aufzüge) gema<strong>ch</strong>t.<br />

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