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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Übersi<strong>ch</strong>t<br />

Die Frage der Glei<strong>ch</strong>stellung der behinderten mit den ni<strong>ch</strong>t behinderten Personen<br />

ist eines der besonders wi<strong>ch</strong>tigen politis<strong>ch</strong>en Anliegen der letzten Jahre. Eng verknüpft<br />

mit der Politik der Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te, fügt es si<strong>ch</strong> nahtlos in die Perspektive<br />

einer Politik der gegenseitigen Toleranz und Solidarität zwis<strong>ch</strong>en allen Mitgliedern<br />

der Gesells<strong>ch</strong>aft ein. In diesem Sinne verdient das eigentli<strong>ch</strong>e Anliegen der Volksinitiative<br />

«Glei<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te für Behinderte» unsere Unterstützung. Überdies hat bereits<br />

die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 si<strong>ch</strong> diese Idee zu eigen gema<strong>ch</strong>t<br />

und die Gesetzgeber von Bund und Kantonen beauftragt, die Bena<strong>ch</strong>teiligungen<br />

zu beseitigen, wel<strong>ch</strong>e behinderte Personen beeinträ<strong>ch</strong>tigen (geltender Art. 8<br />

Abs. 4). Da das Ziel ni<strong>ch</strong>t in Frage gestellt wird, muss das zur Umsetzung einer Politik<br />

zu Gunsten der Glei<strong>ch</strong>stellung der Behinderten am besten geeignete Instrument<br />

gefunden werden.<br />

Die Volksinitiative ist am 14. Juni 1999 bei der Bundeskanzlei in Form eines ausgearbeiteten<br />

Entwurfs eingerei<strong>ch</strong>t worden. Sie verlangt die Ergänzung der Bundesverfassung<br />

mit einer neuen Bestimmung, die einen Gesetzgebungsauftrag erteilt, für<br />

die Glei<strong>ch</strong>stellung zu sorgen, und die Massnahmen im Hinblick auf die Beseitigung<br />

und den Ausglei<strong>ch</strong> bestehender Bena<strong>ch</strong>teiligungen verlangt. Ferner gewährleistet<br />

sie direkt, soweit wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> zumutbar, den Zugang zu Bauten und Anlagen oder<br />

die Inanspru<strong>ch</strong>nahme von Einri<strong>ch</strong>tungen und Leistungen, die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />

bestimmt sind.<br />

Die Formulierung des von der Initiative vorgesehenen Gesetzgebungsauftrags ist<br />

offen gehalten. Von daher unters<strong>ch</strong>eidet er si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> von demjenigen,<br />

wie er bereits in Artikel 8 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung niedergelegt ist.<br />

Anders verhält es si<strong>ch</strong> hingegen bezügli<strong>ch</strong> der Gewährleistung des Zugangs zu<br />

Bauten oder der Inanspru<strong>ch</strong>nahme von Leistungen. Diese Gewährleistung bringt<br />

auf Verfassungsebene ein subjektives Re<strong>ch</strong>t, das sowohl an die Privatpersonen als<br />

au<strong>ch</strong> an die Gemeinwesen geri<strong>ch</strong>tet ist. Sie bes<strong>ch</strong>lägt alle öffentli<strong>ch</strong> zugängli<strong>ch</strong>en<br />

Bauten und Anlagen, seien sie neu oder bereits bestehend. Sie umfasst Leitungen<br />

jegli<strong>ch</strong>er Art, seien sie vom Staat oder von Privatpersonen erbra<strong>ch</strong>t. Sie bringt eine<br />

identis<strong>ch</strong>e Regelung für die Bauten und die Leistungen. Die Regelung umfasst somit<br />

eine Verpfli<strong>ch</strong>tung zur Anpassung, die mit dem Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung<br />

vollzogen werden muss. Die einzige S<strong>ch</strong>ranke, die anerkannt wird, ist das<br />

Verhältnismässigkeitsprinzip, namentli<strong>ch</strong> in Bezug auf seinen wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Aspekt.<br />

Da das Re<strong>ch</strong>t auf Zugang oder Inanspru<strong>ch</strong>nahme direkt anwendbar ist, obläge seine<br />

Umsetzung den Geri<strong>ch</strong>ten, zumindest insoweit, als die Gesetzgeber ni<strong>ch</strong>t legiferiert<br />

hätten. Diese Umsetzung impliziert nun aber politis<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>eidungen, die in<br />

demokratis<strong>ch</strong>en Gesetzgebungsverfahren getroffen werden sollten. Ferner hätte ein<br />

derart offen formuliertes Re<strong>ch</strong>t auf Zugang erhebli<strong>ch</strong>e finanzielle Auswirkungen für<br />

den Einzelnen und die betroffenen Privatunternehmen sowie für das Gemeinwesen.<br />

Aus diesen Gründen beantragen wir, die Volksinitiative «Glei<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te für Behin-<br />

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