Bbl 2001 1715 - admin.ch
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wel<strong>ch</strong>e spezifis<strong>ch</strong> die Glei<strong>ch</strong>stellung der Behinderten garantiert, das heisst in Artikel<br />
8 Absatz 4.<br />
3.2.5 An die neue Verfassung angepasster Text<br />
Im Einverständnis mit dem Initiativkomitee s<strong>ch</strong>lagen wir vor, dass die Volksinitiative,<br />
integriert in die neue Verfassung an Stelle des geltenden Artikels 8 Absatz 4,<br />
Volk und Ständen mit folgendem Wortlaut zur Abstimmung unterbreitet wird:<br />
Art. 8 Absatz 4 BV<br />
4 Das Gesetz sorgt für die Glei<strong>ch</strong>stellung behinderter Mens<strong>ch</strong>en. Es<br />
sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausglei<strong>ch</strong> bestehender<br />
Bena<strong>ch</strong>teiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die<br />
Inanspru<strong>ch</strong>nahme von Einri<strong>ch</strong>tungen und Leistungen, die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
bestimmt sind, ist soweit wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> zumutbar gewährleistet.<br />
3.3 Folgen der Initiative<br />
3.3.1 Positive Aspekte<br />
Ein positiver Aspekt der Initiative besteht in der Einführung eines besonderen und<br />
detaillierten Glei<strong>ch</strong>stellungsgrundsatzes zu Gunsten der Behinderten, wodur<strong>ch</strong> die<br />
Notwendigkeit einer Politik der Förderung der Glei<strong>ch</strong>stellung unterstri<strong>ch</strong>en wird.<br />
Eine sol<strong>ch</strong>e Garantie kann eine dynamis<strong>ch</strong>e und stimulierende Wirkung auf die<br />
Entwicklung der vers<strong>ch</strong>iedenen künftigen Gesetzgebungen (von Bund und Kantonen)<br />
ausüben.<br />
Ferner könnte, zumindest beim ersten Hinsehen, angenommen werden, dass die Gewährleistung<br />
eines subjektiven Re<strong>ch</strong>ts auf Zugang zu Bauten und Leistungen, die<br />
für die Öffentli<strong>ch</strong>keit bestimmt sind – dies ist die primäre Stossri<strong>ch</strong>tung der Initiative<br />
–, den Vorteil einer gewissen Einfa<strong>ch</strong>heit und Effizienz für si<strong>ch</strong> beanspru<strong>ch</strong>en<br />
kann. Einfa<strong>ch</strong>heit insofern, als dieses subjektive Re<strong>ch</strong>t dazu beitragen könnte, die<br />
Zahl der Erlasse einzudämmen. Effizient insofern, als es geeignet wäre, eine gezielte<br />
Verbesserung der Lage der behinderten Personen zu bewirken, das heisst in Fällen<br />
offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mängel.<br />
3.3.2 Negative Aspekte<br />
Die negativen Aspekte ergeben si<strong>ch</strong> primär aus der verfassungsmässigen Gewährleistung<br />
einer Re<strong>ch</strong>ts auf Zugang zu Bauten und Leistungen, die für die Öffentli<strong>ch</strong>keit<br />
bestimmt sind. Denn, wie man bereits bei der verfassungsmässigen Garantie des<br />
glei<strong>ch</strong>en Lohns für glei<strong>ch</strong>wertige Arbeit (Art. 8 Absatz 3 BV) gesehen hat, ist die<br />
Umsetzung von direkt auf der Verfassung basierenden Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>en dur<strong>ch</strong> die<br />
re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong>: Bis zum Inkrafttreten des Bundesgeset-<br />
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