Bbl 2001 1715 - admin.ch
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li<strong>ch</strong>en Meinungsäusserung und die Freiheit der gewerks<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Organisation258. Der Arbeitgeber hat die Pfli<strong>ch</strong>t, Verhaltensweisen, wel<strong>ch</strong>e gegenüber Mens<strong>ch</strong>en mit<br />
Behinderungen als verletzend, abwertend und ausgrenzend wirken, entgegenzutreten<br />
und zu unterbinden.<br />
Die Erfahrungstatsa<strong>ch</strong>e, dass der Eintritt in die Gruppe der IV-Rentener und IV-<br />
Rentnerinnen hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> auf Grund von Krankheit erfolgt (76% aller IV-Rentner<br />
und Rentnerinnen), deren Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit mit dem Alter ansteigt, wogegen Eintritte<br />
auf Grund von Geburtsgebre<strong>ch</strong>en (14%) und Unfällen (11%) nur eine untergeordnete<br />
Rolle spielen, unterstrei<strong>ch</strong>t die Bedeutung der präventiven Sorge um die Gesundheit<br />
zur Erhaltung der Erwerbskraft, sowohl von Seiten der Arbeitgeber und<br />
Arbeitgeberinnen wie au<strong>ch</strong> von Seiten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.<br />
Das Arbeitsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet die Arbeitgeber in Artikel 328 Abs. 2 OR, zum S<strong>ch</strong>utz<br />
von Leib und Leben geeignete Massnahmen zu treffen. Die Arbeitgeber müssen für<br />
die einwandfreie Bes<strong>ch</strong>affenheit der Arbeitsräume und anderer von den Arbeitnehmern<br />
und Arbeitnehmerinnen zu benutzender Räume sorgen, Mas<strong>ch</strong>inen und Geräte<br />
mit den erforderli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>utzvorri<strong>ch</strong>tungen versehen lassen und den Arbeitsablauf<br />
mögli<strong>ch</strong>st gefahrenlos gestalten. Ferner müssen sie die Arbeitskräfte auf Gefahren<br />
hinweisen, sie instruieren und für geeignete Überwa<strong>ch</strong>ung auf Einhaltung der Si<strong>ch</strong>erheitsvorkehrungen<br />
sorgen259. Grenze dieser S<strong>ch</strong>utzpfli<strong>ch</strong>ten ist jedo<strong>ch</strong> das te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong><br />
Mögli<strong>ch</strong>e und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> Zumutbare. Dieses ist als Mindeststandard<br />
ges<strong>ch</strong>uldet (Art. 362 Abs. 2 OR). In Arbeitsverhältnissen, die dem öffentli<strong>ch</strong>em<br />
Arbeitss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t unterliegen, ist das te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> Mögli<strong>ch</strong>e und das wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />
Zumutbare dort näher konkretisiert. Der Gesundheitss<strong>ch</strong>utz ist im Zuge der Revision<br />
des Arbeitsgesetzes260 verstärkt worden, so für s<strong>ch</strong>wangere Frauen (Art. 35ArG) und<br />
für Jugendli<strong>ch</strong>e261. 2 Ansprü<strong>ch</strong>e im Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>t<br />
2.1 Das System der sozialen Si<strong>ch</strong>erheit im Sozialstaat<br />
und das Invaliditätsrisiko<br />
Die Sozialstaatli<strong>ch</strong>keit ist ein tragendes Strukturelement unseres Staates. Dies ergibt<br />
si<strong>ch</strong> aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung (Wohlfahrtsförderung und<br />
Chancenglei<strong>ch</strong>heit) sowie aus weiteren Sozialbestimmungen der Verfassung. Hauptpfeiler<br />
der Sozialstaatli<strong>ch</strong>keit sind die Alters- Hinterlassenen und Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />
(Art. 111 und 112 BV), die berufli<strong>ch</strong>e Vorsorge (Art. 113 BV), die Arbeitslosenversi<strong>ch</strong>erung<br />
(Art. 114 BV), die Familienzulagen und die Mutters<strong>ch</strong>aftsversi<strong>ch</strong>erung<br />
(Art. 116 BV) 262, die Kranken- und Unfallversi<strong>ch</strong>erung (Art. 117 BV) sowie<br />
die kantonale Fürsorge (Art. 115 BV). Zu den typis<strong>ch</strong>en Risiken der Sozialversi<strong>ch</strong>e-<br />
258 Manfred Rehbinder, Kommentar zum S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Privatre<strong>ch</strong>t, Obligationenre<strong>ch</strong>t,<br />
Basel 1996, Art. 328, N 3, S. 1631 und 1632.<br />
259 BGE 102 II 18–22<br />
260 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel<br />
(ArG, SR 822.111)<br />
261 Die Liste der für Jugendli<strong>ch</strong>e bis zum vollendeten 19. Lebensjahr und die Liste der für<br />
Jugendli<strong>ch</strong>e unter 16 Jahren verbotenen Tätigkeiten (vgl. die Verbotsliste in Art. 47 der<br />
Verordnung I) wurde erweitert. Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Lebensjahr dürfen<br />
gewisse gefährli<strong>ch</strong>e Arbeiten ni<strong>ch</strong>t verri<strong>ch</strong>ten. Bei der Bes<strong>ch</strong>äftigung von Jugendli<strong>ch</strong>en<br />
unter 15 Jahren müssen erhebli<strong>ch</strong>e Eins<strong>ch</strong>ränkungen bea<strong>ch</strong>tet werden, bezügli<strong>ch</strong> der<br />
Dauer der Bes<strong>ch</strong>äftigung und der Art der Tätigkeit (vgl. Art. 52–55 der Verordnung 1).<br />
262 Die Mutters<strong>ch</strong>aftsversi<strong>ch</strong>erung ist bislang ni<strong>ch</strong>t verwirkli<strong>ch</strong>t worden.<br />
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