22.07.2012 Aufrufe

Bbl 2001 1715 - admin.ch

Bbl 2001 1715 - admin.ch

Bbl 2001 1715 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5a dienen könne. Auf Verfahrensebene s<strong>ch</strong>lagen zwei Fa<strong>ch</strong>- und drei andere Organisationen<br />

eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten der behinderten Person vor. Die<br />

Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit der Bena<strong>ch</strong>teiligung soll genügen. Fünf Fa<strong>ch</strong>- und vier andere<br />

interessierte Organisationen missbilligen die dem Bundesrat übertragene Kompetenz,<br />

die bes<strong>ch</strong>werdelegitimierten Organisationen zu bezei<strong>ch</strong>nen, ebenso wie die<br />

Bedingung fünfjähriger Tätigkeit; diese Frist muss verkürzt werden. Zahlrei<strong>ch</strong>e<br />

Kreise fordern eine Überprüfung der Bestimmung, um sie praktikabler zu ma<strong>ch</strong>en<br />

oder ihren Geltungsberei<strong>ch</strong> auszudehnen. Mehrere befragte Kreise s<strong>ch</strong>lagen vor,<br />

dass dieses Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t in das kantonale Verfahrensre<strong>ch</strong>t eingebaut werde.<br />

Finanzhilfen für die Förderung von Programmen (Art. 9 Abs. 3)<br />

Vers<strong>ch</strong>iedene Vernehmlasser haben das Fehlen einer Koordination oder einer klaren<br />

Abgrenzung dieser Bestimmung mit den Artikel 73 und 74 IVG kritisiert oder darauf<br />

hingewiesen, dass eine Abstimmung der vers<strong>ch</strong>iedenen Massnahmen notwendig<br />

sei (so AR, BL, BS, FR, LU, NE, OW, TG, VD, VS; CVP, FDP und UVS).<br />

Besondere Bestimmungen für die Kantone (Art. 11)<br />

Diese Bestimmung gab Anlass zu zahlrei<strong>ch</strong>er Kritik: Mehrere Kantone (AG, BE,<br />

BL, BS, GL, NE OW, SZ, ZG) haben die Intervention des Gesetzesentwurfs in ihren<br />

Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong> vehement kritisiert; andere Kreise hingegen sind der Meinung,<br />

dass der Bund zu vorsi<strong>ch</strong>tig sei und si<strong>ch</strong> zu stark begrenze.<br />

Für eine politis<strong>ch</strong>e Partei (CVP) und zahlrei<strong>ch</strong>e Fa<strong>ch</strong>organisationen oder interessierte,<br />

den Behinderten nahe stehende Organisationen muss der Entwurf den Grundsatz<br />

der integrierten S<strong>ch</strong>ulung einführen oder den freien Zugang zum Unterri<strong>ch</strong>t in<br />

den Regelklassen gewährleisten; für gewisse Kreise (insbesondere GR) ist dies bereits<br />

ab dem Kindergarten vorzusehen. Drei Fa<strong>ch</strong>- und drei andere interessierte Organisationen<br />

verlangen, dass der Entwurf die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet, aus personeller<br />

und organisatoris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t die Bedingungen zu s<strong>ch</strong>affen, wel<strong>ch</strong>e einen Unterri<strong>ch</strong>t<br />

in den Regelklassen erlauben. Na<strong>ch</strong> dem Kanton TI, vier Fa<strong>ch</strong>- und zwei anderen<br />

interessierten Organisationen soll der Entwurf nur die Leitlinie der integrierten<br />

S<strong>ch</strong>ulung definieren und deren Vollzug den Kantonen überlassen. Au<strong>ch</strong> müssen<br />

Modalitäten für Koordination und Abgrenzungen mit Artikel 19 IVG gefunden werden<br />

(AR, BS, FR, NW, TG, UR; CVP; Konferenz der IV-Stellen). Die Tatsa<strong>ch</strong>e,<br />

dass nur zwei Arten von Behinderungen (Taubheit und Blindheit) oder eine einzige<br />

Kommunikationsmethode für die Gehörbehinderten (Gebärdenspra<strong>ch</strong>e) ins Auge<br />

gefasst werden, wird von zahlrei<strong>ch</strong>en befragten Kreisen kritisiert.<br />

Änderung geltenden Re<strong>ch</strong>ts (Art. 12)<br />

Die eingegangenen Antworten betreffen in erster Linie die vorges<strong>ch</strong>lagenen Änderungen<br />

im Berei<strong>ch</strong> der direkten Bundessteuern und der Harmonisierung der direkten<br />

Steuern (Verzi<strong>ch</strong>t auf Fran<strong>ch</strong>ise beim Abzug der Invaliditätskosten oder Einführung<br />

eines neuen Sozialabzugs für Betreuungsarbeit). Für die Kantone GR, AG, LU, NW,<br />

UR, SZ, ZG und ZH sowie für die CVP, FRSP und CP sind diese Änderungen ni<strong>ch</strong>t<br />

erwüns<strong>ch</strong>t, weil sie das Steuersystem für die Privaten und die Steuerverwaltungen<br />

no<strong>ch</strong> komplizierter ma<strong>ch</strong>en, weil sie neue Unglei<strong>ch</strong>heiten mit si<strong>ch</strong> bringen oder weil<br />

sie dem System der direkten Bundessteuer widerspre<strong>ch</strong>en, das si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Leistungsfähigkeit der Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen und den effektiven Kosten,<br />

ni<strong>ch</strong>t dem entgangenen Verdienst ri<strong>ch</strong>tet. Na<strong>ch</strong> AG, GE und NE ist die Aufhebung<br />

der Fran<strong>ch</strong>ise zu wenig zielgenau, indem au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t behinderte Mens<strong>ch</strong>en davon<br />

1771

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!