Bbl 2001 1715 - admin.ch
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5a dienen könne. Auf Verfahrensebene s<strong>ch</strong>lagen zwei Fa<strong>ch</strong>- und drei andere Organisationen<br />
eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten der behinderten Person vor. Die<br />
Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit der Bena<strong>ch</strong>teiligung soll genügen. Fünf Fa<strong>ch</strong>- und vier andere<br />
interessierte Organisationen missbilligen die dem Bundesrat übertragene Kompetenz,<br />
die bes<strong>ch</strong>werdelegitimierten Organisationen zu bezei<strong>ch</strong>nen, ebenso wie die<br />
Bedingung fünfjähriger Tätigkeit; diese Frist muss verkürzt werden. Zahlrei<strong>ch</strong>e<br />
Kreise fordern eine Überprüfung der Bestimmung, um sie praktikabler zu ma<strong>ch</strong>en<br />
oder ihren Geltungsberei<strong>ch</strong> auszudehnen. Mehrere befragte Kreise s<strong>ch</strong>lagen vor,<br />
dass dieses Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t in das kantonale Verfahrensre<strong>ch</strong>t eingebaut werde.<br />
Finanzhilfen für die Förderung von Programmen (Art. 9 Abs. 3)<br />
Vers<strong>ch</strong>iedene Vernehmlasser haben das Fehlen einer Koordination oder einer klaren<br />
Abgrenzung dieser Bestimmung mit den Artikel 73 und 74 IVG kritisiert oder darauf<br />
hingewiesen, dass eine Abstimmung der vers<strong>ch</strong>iedenen Massnahmen notwendig<br />
sei (so AR, BL, BS, FR, LU, NE, OW, TG, VD, VS; CVP, FDP und UVS).<br />
Besondere Bestimmungen für die Kantone (Art. 11)<br />
Diese Bestimmung gab Anlass zu zahlrei<strong>ch</strong>er Kritik: Mehrere Kantone (AG, BE,<br />
BL, BS, GL, NE OW, SZ, ZG) haben die Intervention des Gesetzesentwurfs in ihren<br />
Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong> vehement kritisiert; andere Kreise hingegen sind der Meinung,<br />
dass der Bund zu vorsi<strong>ch</strong>tig sei und si<strong>ch</strong> zu stark begrenze.<br />
Für eine politis<strong>ch</strong>e Partei (CVP) und zahlrei<strong>ch</strong>e Fa<strong>ch</strong>organisationen oder interessierte,<br />
den Behinderten nahe stehende Organisationen muss der Entwurf den Grundsatz<br />
der integrierten S<strong>ch</strong>ulung einführen oder den freien Zugang zum Unterri<strong>ch</strong>t in<br />
den Regelklassen gewährleisten; für gewisse Kreise (insbesondere GR) ist dies bereits<br />
ab dem Kindergarten vorzusehen. Drei Fa<strong>ch</strong>- und drei andere interessierte Organisationen<br />
verlangen, dass der Entwurf die Kantone verpfli<strong>ch</strong>tet, aus personeller<br />
und organisatoris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t die Bedingungen zu s<strong>ch</strong>affen, wel<strong>ch</strong>e einen Unterri<strong>ch</strong>t<br />
in den Regelklassen erlauben. Na<strong>ch</strong> dem Kanton TI, vier Fa<strong>ch</strong>- und zwei anderen<br />
interessierten Organisationen soll der Entwurf nur die Leitlinie der integrierten<br />
S<strong>ch</strong>ulung definieren und deren Vollzug den Kantonen überlassen. Au<strong>ch</strong> müssen<br />
Modalitäten für Koordination und Abgrenzungen mit Artikel 19 IVG gefunden werden<br />
(AR, BS, FR, NW, TG, UR; CVP; Konferenz der IV-Stellen). Die Tatsa<strong>ch</strong>e,<br />
dass nur zwei Arten von Behinderungen (Taubheit und Blindheit) oder eine einzige<br />
Kommunikationsmethode für die Gehörbehinderten (Gebärdenspra<strong>ch</strong>e) ins Auge<br />
gefasst werden, wird von zahlrei<strong>ch</strong>en befragten Kreisen kritisiert.<br />
Änderung geltenden Re<strong>ch</strong>ts (Art. 12)<br />
Die eingegangenen Antworten betreffen in erster Linie die vorges<strong>ch</strong>lagenen Änderungen<br />
im Berei<strong>ch</strong> der direkten Bundessteuern und der Harmonisierung der direkten<br />
Steuern (Verzi<strong>ch</strong>t auf Fran<strong>ch</strong>ise beim Abzug der Invaliditätskosten oder Einführung<br />
eines neuen Sozialabzugs für Betreuungsarbeit). Für die Kantone GR, AG, LU, NW,<br />
UR, SZ, ZG und ZH sowie für die CVP, FRSP und CP sind diese Änderungen ni<strong>ch</strong>t<br />
erwüns<strong>ch</strong>t, weil sie das Steuersystem für die Privaten und die Steuerverwaltungen<br />
no<strong>ch</strong> komplizierter ma<strong>ch</strong>en, weil sie neue Unglei<strong>ch</strong>heiten mit si<strong>ch</strong> bringen oder weil<br />
sie dem System der direkten Bundessteuer widerspre<strong>ch</strong>en, das si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Leistungsfähigkeit der Steuerpfli<strong>ch</strong>tigen und den effektiven Kosten,<br />
ni<strong>ch</strong>t dem entgangenen Verdienst ri<strong>ch</strong>tet. Na<strong>ch</strong> AG, GE und NE ist die Aufhebung<br />
der Fran<strong>ch</strong>ise zu wenig zielgenau, indem au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t behinderte Mens<strong>ch</strong>en davon<br />
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