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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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des Staates vor, Massnahmen im Hinblick auf die Eingliederung von Behinderten<br />

auf sozialer und berufli<strong>ch</strong>er Ebene zu ergreifen).<br />

2.3.2.2 Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />

Die Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Interessen der behinderten Personen ist von Kanton zu<br />

Kanton stark unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>. Die Spanne rei<strong>ch</strong>t von blosser Ermutigung bis zur Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />

und Eingliederung von Behinderten als Bestandteil der Personalpolitik<br />

des Regierungsrates (wie in ZH58), oder von der Bereitstellung von Stellen für Behinderte<br />

(wie in LU59), bis zur Verpfli<strong>ch</strong>tung, ehemalige, invalid gewordene Mitarbeiter<br />

oder andere invalide Personen zu bes<strong>ch</strong>äftigen (wie in FR60). In BS61 und<br />

LU62 wurde die Verpfli<strong>ch</strong>tung eingeführt, die mit Behinderten vorgesehenen Lehrverträge<br />

zu melden. Die zuständige Behörde muss ans<strong>ch</strong>liessend klären, ob es si<strong>ch</strong><br />

um eine Lehre oder eine Grundausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die<br />

Berufsbildung63 handelt. Mehrere kantonale Gesetzgebungen sehen eine besondere<br />

Unterstützung des Kantons für die Berufsausbildung der behinderten Lehrlinge vor<br />

(unter anderem diejenigen von TG64, JU65 und BE66). Ferner sei erwähnt, dass in<br />

BS67 im Berei<strong>ch</strong> Arbeitsvermittlung besondere Sektionen zu Gunsten von Behinderten<br />

ges<strong>ch</strong>affen werden können.<br />

In gewissen Kantonen ist die Palette der mögli<strong>ch</strong>en Massnahmen zur Förderung der<br />

berufli<strong>ch</strong>en Eingliederung der Behinderten sehr breit: So verfügt beispielsweise das<br />

VS 68 über eine ganze Reihe von Mögli<strong>ch</strong>keiten, darunter die Einführung von Anreizen<br />

im Privatberei<strong>ch</strong>, die Unterstützung von spezialisierten Organisationen, die<br />

Bereitstellung von halbges<strong>ch</strong>ützten Arbeitsstellen in der kantonalen Verwaltung<br />

usw. Es handelt si<strong>ch</strong> um Massnahmen im Sinne von Anreizen (beispielsweise Bereitstellen<br />

von Krediten für die Bezahlung der Löhne von Personen, wel<strong>ch</strong>e im<br />

halbges<strong>ch</strong>ützten Dienst in der kantonalen Verwaltung bes<strong>ch</strong>äftigt werden, oder<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit, behinderte Lehrlinge ausserhalb der erlaubten Kontingente anzustel-<br />

58 Par. 5, lit. I, des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 27. September<br />

1998 (177.10), das im Programm der Personalpolitik des Staatsrates die Förderung<br />

der Anstellung und der Integration von behinderten Personen vorsieht.<br />

59 Par. 82a des Gesetzes über das öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstverhältnis (Personalgesetz)<br />

vom 13. September 1988 (SRL Nr. 51).<br />

60 Bes<strong>ch</strong>luss vom 25. Februar 1992 über die Anstellung invalider Personen (122.70.43), er<br />

zielt auf die berufli<strong>ch</strong>e Wiedereingliederung von Behinderten, unter besonderer Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

ehemaliger, invalid gewordener Mitarbeiter.<br />

61 Par. 15 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985<br />

(SG 420.200).<br />

62 Par. 40 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. Mai<br />

1982 (SRL Nr. 425).<br />

63 SR 412.10<br />

64 Par. 10 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 4. November 1985 (412.11).<br />

65 Art. 13 de la Loi sur la formation professionnelle vom 13. Dezember 1990 (413.11).<br />

66 Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 9. November 1981 (435.11).<br />

67 Par. 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die<br />

Arbeitsvermittlung vom 22. November 1951 (SG 819.500).<br />

68 Art. 11 bis 17 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Mens<strong>ch</strong>en vom 31. Januar<br />

1991 (1850). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 dieses Gesetzes die Bereitstellung<br />

von Bes<strong>ch</strong>äftigungsmögli<strong>ch</strong>keiten für die behinderten Personen im normalen und im ges<strong>ch</strong>ützten<br />

Milieu vorsieht: Es kommt somit der Wille, die berufli<strong>ch</strong>e Eingliederung dieser<br />

Personen selbst in der «normalen» Berufswelt zu fördern, klar zum Ausdruck.<br />

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