Bbl 2001 1715 - admin.ch
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des Staates vor, Massnahmen im Hinblick auf die Eingliederung von Behinderten<br />
auf sozialer und berufli<strong>ch</strong>er Ebene zu ergreifen).<br />
2.3.2.2 Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />
Die Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Interessen der behinderten Personen ist von Kanton zu<br />
Kanton stark unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>. Die Spanne rei<strong>ch</strong>t von blosser Ermutigung bis zur Bes<strong>ch</strong>äftigung<br />
und Eingliederung von Behinderten als Bestandteil der Personalpolitik<br />
des Regierungsrates (wie in ZH58), oder von der Bereitstellung von Stellen für Behinderte<br />
(wie in LU59), bis zur Verpfli<strong>ch</strong>tung, ehemalige, invalid gewordene Mitarbeiter<br />
oder andere invalide Personen zu bes<strong>ch</strong>äftigen (wie in FR60). In BS61 und<br />
LU62 wurde die Verpfli<strong>ch</strong>tung eingeführt, die mit Behinderten vorgesehenen Lehrverträge<br />
zu melden. Die zuständige Behörde muss ans<strong>ch</strong>liessend klären, ob es si<strong>ch</strong><br />
um eine Lehre oder eine Grundausbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die<br />
Berufsbildung63 handelt. Mehrere kantonale Gesetzgebungen sehen eine besondere<br />
Unterstützung des Kantons für die Berufsausbildung der behinderten Lehrlinge vor<br />
(unter anderem diejenigen von TG64, JU65 und BE66). Ferner sei erwähnt, dass in<br />
BS67 im Berei<strong>ch</strong> Arbeitsvermittlung besondere Sektionen zu Gunsten von Behinderten<br />
ges<strong>ch</strong>affen werden können.<br />
In gewissen Kantonen ist die Palette der mögli<strong>ch</strong>en Massnahmen zur Förderung der<br />
berufli<strong>ch</strong>en Eingliederung der Behinderten sehr breit: So verfügt beispielsweise das<br />
VS 68 über eine ganze Reihe von Mögli<strong>ch</strong>keiten, darunter die Einführung von Anreizen<br />
im Privatberei<strong>ch</strong>, die Unterstützung von spezialisierten Organisationen, die<br />
Bereitstellung von halbges<strong>ch</strong>ützten Arbeitsstellen in der kantonalen Verwaltung<br />
usw. Es handelt si<strong>ch</strong> um Massnahmen im Sinne von Anreizen (beispielsweise Bereitstellen<br />
von Krediten für die Bezahlung der Löhne von Personen, wel<strong>ch</strong>e im<br />
halbges<strong>ch</strong>ützten Dienst in der kantonalen Verwaltung bes<strong>ch</strong>äftigt werden, oder<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit, behinderte Lehrlinge ausserhalb der erlaubten Kontingente anzustel-<br />
58 Par. 5, lit. I, des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 27. September<br />
1998 (177.10), das im Programm der Personalpolitik des Staatsrates die Förderung<br />
der Anstellung und der Integration von behinderten Personen vorsieht.<br />
59 Par. 82a des Gesetzes über das öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstverhältnis (Personalgesetz)<br />
vom 13. September 1988 (SRL Nr. 51).<br />
60 Bes<strong>ch</strong>luss vom 25. Februar 1992 über die Anstellung invalider Personen (122.70.43), er<br />
zielt auf die berufli<strong>ch</strong>e Wiedereingliederung von Behinderten, unter besonderer Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
ehemaliger, invalid gewordener Mitarbeiter.<br />
61 Par. 15 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985<br />
(SG 420.200).<br />
62 Par. 40 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 24. Mai<br />
1982 (SRL Nr. 425).<br />
63 SR 412.10<br />
64 Par. 10 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 4. November 1985 (412.11).<br />
65 Art. 13 de la Loi sur la formation professionnelle vom 13. Dezember 1990 (413.11).<br />
66 Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 9. November 1981 (435.11).<br />
67 Par. 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die<br />
Arbeitsvermittlung vom 22. November 1951 (SG 819.500).<br />
68 Art. 11 bis 17 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Mens<strong>ch</strong>en vom 31. Januar<br />
1991 (1850). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 14 dieses Gesetzes die Bereitstellung<br />
von Bes<strong>ch</strong>äftigungsmögli<strong>ch</strong>keiten für die behinderten Personen im normalen und im ges<strong>ch</strong>ützten<br />
Milieu vorsieht: Es kommt somit der Wille, die berufli<strong>ch</strong>e Eingliederung dieser<br />
Personen selbst in der «normalen» Berufswelt zu fördern, klar zum Ausdruck.<br />
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