Bbl 2001 1715 - admin.ch
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tung zu betra<strong>ch</strong>ten sind, au<strong>ch</strong> wenn sie keine entlöhnte Erwerbstätigkeit darstellen,<br />
sollen die damit befassten Personen im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern ni<strong>ch</strong>t<br />
bena<strong>ch</strong>teiligt werden. Das Fehlen einer sol<strong>ch</strong>en Betreuungsguts<strong>ch</strong>rift kann au<strong>ch</strong> eine<br />
abs<strong>ch</strong>reckende Wirkung haben, indem gewisse Personen auf die Betreuung behinderter<br />
Angehöriger verzi<strong>ch</strong>ten. Die geltende Regelung muss deshalb im Li<strong>ch</strong>te des<br />
Auftrags von Artikel 8 Absatz 4 BV überda<strong>ch</strong>t werden.<br />
Im Vorentwurf des am 4. Juni 2000 in die Vernehmlassung ges<strong>ch</strong>ickten Behindertenglei<strong>ch</strong>stellungsgesetzes<br />
haben wir beantragt, Artikel 13 Absatz 2bis AVIG mit einer<br />
neuen Bestimmung zu ergänzen, wel<strong>ch</strong>e die für Betreuungsaufgaben aufgewendete<br />
Zeit ausdrückli<strong>ch</strong> der Erziehungsarbeit glei<strong>ch</strong>stellt178. Wir haben au<strong>ch</strong> die<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit erwähnt, auf dem Wege der Auslegung von Artikel 14 Absatz 2 AVIG<br />
(Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit) 179 vorzugehen.<br />
Soweit die befragten Kreise zur Frage Stellung bezogen haben180, haben sie si<strong>ch</strong><br />
überwiegend positiv zur Änderung von Artikel 13 Absatz 2 bis AVIG ausgespro<strong>ch</strong>en.<br />
Diese Lösung wird derjenigen der Auslegung aus offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gründen der<br />
Transparenz und Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit vorgezogen181. Wir haben denno<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden, die Prüfung dieser Frage im Rahmen des vorliegenden<br />
Gesetzesentwurfs fallen zu lassen und diesbezügli<strong>ch</strong> im Rahmen der AVIG-<br />
Revision 2003182 na<strong>ch</strong> einer angemessenen Antwort zu su<strong>ch</strong>en.<br />
4.4.7 Arbeiten an einem Bundesgesetz über die<br />
Amtsspra<strong>ch</strong>en des Bundes und über die Förderung<br />
der Verständigung zwis<strong>ch</strong>en den spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en und<br />
kulturellen Gemeins<strong>ch</strong>aften der S<strong>ch</strong>weiz<br />
Eine paritätis<strong>ch</strong>e Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Kantone ist beauftragt,<br />
einen Vorentwurf eines Bundesgesetzes zu erarbeiten, das den Auftrag von<br />
Artikel 70 BV erfüllt. Dieser Vorentwurf soll im ersten Quartal <strong>2001</strong> in die Vernehmlassung<br />
ges<strong>ch</strong>ickt werden.<br />
Na<strong>ch</strong> den ersten Ergebnissen der Arbeitsgruppe könnten Förderungsmassnahmen<br />
ergriffen werden zur Unterstützung der Kantone im Berei<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>ulis<strong>ch</strong>en und berufli<strong>ch</strong>en<br />
Bildung von Kindern und Jugendli<strong>ch</strong>en mit Seh- und Hörbehinderungen<br />
(beispielsweise Förderung der Gebärdenspra<strong>ch</strong>e oder der Blindens<strong>ch</strong>rift) oder zur<br />
Unterstützung von privaten Organisationen, die das Erlernen der vers<strong>ch</strong>iedenen an<br />
die Bedürfnisse seh- und hörbehinderter Personen angepassten Spra<strong>ch</strong>en fördern.<br />
178 Vgl. Ziffer 6 zu Art. 12 (Änderung des geltenden Re<strong>ch</strong>ts) des Vorentwurfs des Behindertengesetzes.<br />
179 Vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf , S. 23.<br />
180 Die meisten der befragten Kreise haben keine Antwort zum Teil des Vorentwurfs des Gesetzes<br />
geliefert, der die Änderungen des geltenden Re<strong>ch</strong>ts betrifft (vgl. au<strong>ch</strong> Ziff. 4.1.2).<br />
181 Zu Gunsten dieser Änderung haben si<strong>ch</strong> die Kantone LU, ZG, GR, GE, das Eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />
Versi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>t, die Kommission für Frauenfragen (unter Vorbehalt einer<br />
Textanpassung) und zwei Organisationen ausgespro<strong>ch</strong>en. Nur eine Organisation hat verlangt,<br />
auf diese Änderung zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />
182 Der Vorentwurf der AVIG-Revision befindet si<strong>ch</strong> bis zum 7. Dezember 2000 in der Vernehmlassung.<br />
Er sieht keine Änderung von Art. 13 Abs. 2 bis vor, wie sie vorliegend diskutiert<br />
wird. Die diesbezügli<strong>ch</strong>e Prüfung erfolgt bei der Vorbereitung der Bots<strong>ch</strong>aft und<br />
des Gesetzesentwurfs zum AVIG.<br />
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