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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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neuere Übereinkommen nehmen aber punktuell Bezug auf die Behinderten. Die älteren<br />

UNO-Pakte aus dem Jahre 1966 enthalten no<strong>ch</strong> keine Bestimmung, die si<strong>ch</strong> ausdrückli<strong>ch</strong><br />

mit den Re<strong>ch</strong>ten Behinderter auseinander setzt. Die Artikel, die das allgemeine<br />

Diskriminierungsverbot beinhalten 206, nennen die Behinderung ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong><br />

unter den Diskriminierungsmerkmalen, do<strong>ch</strong> können si<strong>ch</strong> selbstverständli<strong>ch</strong><br />

au<strong>ch</strong> die Behinderten darauf berufen.<br />

7.1.2.2 Internationaler Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale<br />

und kulturelle Re<strong>ch</strong>te (Pakt I)<br />

Der Auss<strong>ch</strong>uss für wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te verabs<strong>ch</strong>iedete<br />

1994 zum Internationalen Pakt über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te207 eine Allgemeine Bemerkung, die si<strong>ch</strong> mit den Re<strong>ch</strong>ten Behinderter befasst208. Mehrere<br />

der dort formulierten Forderungen werden dur<strong>ch</strong> den Entwurf erfüllt.<br />

Im Zusammenhang mit Artikel 6, der das Re<strong>ch</strong>t jedes Einzelnen garantiert, seinen<br />

Lebensunterhalt dur<strong>ch</strong> frei gewählte oder angenommene Arbeit verdienen zu können,<br />

wird in Anlehnung an die oben erwähnten Grundsätze gefordert, dass den Behinderten<br />

die glei<strong>ch</strong>en Mögli<strong>ch</strong>keiten einer produktiven und entlöhnten Arbeit auf<br />

dem Arbeitsmarkt offen stehen müssen. Damit dies zutreffe, müssten zuerst die Hindernisse<br />

beseitigt werden, wel<strong>ch</strong>e den Zugang zu einer Arbeitsstelle verhinderten<br />

(Ziff. 22). Dabei wird ni<strong>ch</strong>t bloss die Rollstuhlgängigkeit des Arbeitsplatzes genannt,<br />

sondern die Regierungen werden au<strong>ch</strong> aufgefordert, darauf zu a<strong>ch</strong>ten, dass<br />

die Transportmittel den an einer Behinderung leidenden Personen zugängli<strong>ch</strong> sind.<br />

Denn der Zugang zu geeigneten und allenfalls den individuellen Bedürfnissen speziell<br />

angepassten Transportmitteln sei für an einer Behinderung leidende Personen<br />

zur Verwirkli<strong>ch</strong>ung praktis<strong>ch</strong> aller im Pakt anerkannten Re<strong>ch</strong>te unerlässli<strong>ch</strong><br />

(Ziff. 23).<br />

Bezügli<strong>ch</strong> Artikel 7, der das Re<strong>ch</strong>t auf gere<strong>ch</strong>te und günstige Arbeitsbedingungen<br />

festhält, stellt der Auss<strong>ch</strong>uss fest, dass die an einer Behinderung leidenden Arbeitnehmerinnen<br />

und -nehmer in keiner Weise diskriminiert werden dürften, weder bezügli<strong>ch</strong><br />

des Lohnes no<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong> der anderen Arbeitsbedingungen, wenn sie glei<strong>ch</strong>e<br />

Arbeit ausführen wie die übrigen Arbeitnehmer (Ziff. 25).<br />

Ein anderes wi<strong>ch</strong>tiges Re<strong>ch</strong>t im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf ist<br />

das Re<strong>ch</strong>t auf Teilnahme am kulturellen Leben und auf Teilhabe am wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Forts<strong>ch</strong>ritt (Art. 15). S<strong>ch</strong>on die Grundsätze sahen vor, dass «die Staaten dafür<br />

besorgt sein sollten, dass die Behinderten die Mögli<strong>ch</strong>keit haben, ihr s<strong>ch</strong>öpferis<strong>ch</strong>es,<br />

206 Art. 2 des Internationalen Paktes über wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e, soziale und kulturelle Re<strong>ch</strong>te<br />

(Pakt I) sowie Art. 2 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerli<strong>ch</strong>e und politis<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te (Pakt II).<br />

207 Pakt I, SR 0.103.1<br />

208 Allgemeine Bemerkung 5 [11] (1994). Der Auss<strong>ch</strong>uss nennt darin die Verpfli<strong>ch</strong>tung der<br />

Vertragsstaaten, «konkrete Massnahmen zur Verminderung struktureller Na<strong>ch</strong>teile zu<br />

treffen und den an einer Behinderung leidenden Personen eine geeignete bevorzugte<br />

Behandlung zukommen zu lassen, um zu errei<strong>ch</strong>en, dass diesen Personen die volle,<br />

uneinges<strong>ch</strong>ränkte Teilnahme und die Glei<strong>ch</strong>behandlung im Rahmen der Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

gewährleistet wird» (Ziff. 9). Dabei strei<strong>ch</strong>t er hervor, dass ni<strong>ch</strong>t nur der öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Sektor, sondern au<strong>ch</strong> der private Sektor in geeignetem Umfang einer Regelung unterstellt<br />

ist, wel<strong>ch</strong>e die Glei<strong>ch</strong>behandlung der an einer Behinderung leidenden Personen<br />

garantieren soll (Ziff. 11).<br />

1810

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