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Bbl 2001 1715 - admin.ch

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Art. 7 Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e<br />

Das kantonale Re<strong>ch</strong>t ist namentli<strong>ch</strong> im Bauberei<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>t forts<strong>ch</strong>rittli<strong>ch</strong>147, vielfa<strong>ch</strong><br />

besteht aber ein Vollzugsdefizit. Mit einem Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t können<br />

Behinderte das geltende Re<strong>ch</strong>t besser dur<strong>ch</strong>setzen. Die Vollzugskontrolle wird damit<br />

zu einem wesentli<strong>ch</strong>en Teil dur<strong>ch</strong> die Betroffenen selbst erfolgen. Dadur<strong>ch</strong> sinkt<br />

der Aufwand staatli<strong>ch</strong>er Vollzugskontrollen mit entspre<strong>ch</strong>endem Verwaltungsaufwand.<br />

Absatz 1 gibt Anspru<strong>ch</strong> auf Beseitigung von Behinderungen beim Zugang zu Bauten,<br />

Anlagen, Wohnungen sowie auf Verordnungsstufe gestützt auf Artikel 10 Absatz<br />

1 zu bestimmende Einri<strong>ch</strong>tungen und Fahrzeugen des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs.<br />

Beim Zugang zu Gebäuden ist der Eigentümer in die Pfli<strong>ch</strong>t zu nehmen. Sie trifft<br />

au<strong>ch</strong> Privatpersonen, die das Gebäude oder Teile davon an das Gemeinwesen oder<br />

konzessionierte Unternehmen als Dienstleistungsanbieter vermieten.<br />

Absatz 2 räumt ein Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t ein für Personen mit Behinderungen,<br />

die Dienstleistungen der SBB, konzessionierter Unternehmen oder des Gemeinwesens<br />

selbst in Anspru<strong>ch</strong> nehmen wollen und dabei bena<strong>ch</strong>teiligt werden.<br />

Absatz 3 regelt das Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t Behinderter, die eine Dienstleistung,<br />

die von Privatpersonen angeboten wird, beanspru<strong>ch</strong>en mö<strong>ch</strong>ten und dabei wegen<br />

ihrer Behinderung diskriminiert werden. Ein Klagere<strong>ch</strong>t auf Grund dieser Bestimmung<br />

besteht beispielsweise dann, wenn ein Hallenbadbetreiber Behinderten<br />

grundsätzli<strong>ch</strong> keinen Zutritt gewähren will. Der Gesetzesentwurf sieht im Fall einer<br />

Diskriminierung eine Ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>t vor.<br />

Für die Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagelegitimation gelten die übli<strong>ch</strong>en Regeln. Wer ein<br />

subjektives Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Artikel 7 geltend ma<strong>ch</strong>en will, muss na<strong>ch</strong>weisen, dass er im<br />

Sinne des Gesetzesentwurfs behindert ist (Art. 2 Abs. 1) und dass er auf Grund dieser<br />

Behinderung im vorliegenden Fall persönli<strong>ch</strong> bena<strong>ch</strong>teiligt oder diskriminiert ist.<br />

Das Klage- und Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes für den ganzen<br />

Geltungsberei<strong>ch</strong>, also grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für den öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr. Mit Blick<br />

auf die besonders hohen Mehrkosten in diesem Berei<strong>ch</strong> ist in Artikel 16 jedo<strong>ch</strong> für<br />

die Verkehrsunternehmen eine Übergangsfrist von 20 beziehungsweise 10 Jahren<br />

vorgesehen, die ihnen eine Etappierung der notwendigen Anpassungen erlaubt. Es<br />

wird Sa<strong>ch</strong>e der re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden sein, im Einzelfall mit Blick auf den<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob eine Anpassung der Bauten,<br />

Anlagen oder Fahrzeuge einem Verkehrsunternehmen s<strong>ch</strong>on vor Ablauf der Übergangsfrist<br />

zuzumuten ist oder ob das Anbieten einer Ersatzmassnahme na<strong>ch</strong> Artikel<br />

8 Absatz 2 genügt.<br />

Art. 8 Verhältnismässigkeit<br />

Diese Bestimmung konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und erlaubt den<br />

re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden, einen strengen Prüfungsmassstab anzulegen. Sie<br />

dient au<strong>ch</strong> dazu, die zeitli<strong>ch</strong>e Dimension (vgl. die Fristen in Art. 16) in die Interessenabwägung<br />

einzubeziehen. Insbesondere im öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr hängt die Zumutbarkeit<br />

von Anpassungen wesentli<strong>ch</strong> vom Faktor Zeit ab. Ganz allgemein muss<br />

die Beseitigung einer Bena<strong>ch</strong>teiligung wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> in einem vernünftigen Verhältnis<br />

zum Nutzen für Behinderte stehen (Abs. 1 Bst. a). Au<strong>ch</strong> überwiegende Interes-<br />

147 Vgl. Ziff. 2.3.2<br />

1781

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