Bbl 2001 1715 - admin.ch
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Art. 7 Re<strong>ch</strong>tsansprü<strong>ch</strong>e<br />
Das kantonale Re<strong>ch</strong>t ist namentli<strong>ch</strong> im Bauberei<strong>ch</strong> re<strong>ch</strong>t forts<strong>ch</strong>rittli<strong>ch</strong>147, vielfa<strong>ch</strong><br />
besteht aber ein Vollzugsdefizit. Mit einem Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t können<br />
Behinderte das geltende Re<strong>ch</strong>t besser dur<strong>ch</strong>setzen. Die Vollzugskontrolle wird damit<br />
zu einem wesentli<strong>ch</strong>en Teil dur<strong>ch</strong> die Betroffenen selbst erfolgen. Dadur<strong>ch</strong> sinkt<br />
der Aufwand staatli<strong>ch</strong>er Vollzugskontrollen mit entspre<strong>ch</strong>endem Verwaltungsaufwand.<br />
Absatz 1 gibt Anspru<strong>ch</strong> auf Beseitigung von Behinderungen beim Zugang zu Bauten,<br />
Anlagen, Wohnungen sowie auf Verordnungsstufe gestützt auf Artikel 10 Absatz<br />
1 zu bestimmende Einri<strong>ch</strong>tungen und Fahrzeugen des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs.<br />
Beim Zugang zu Gebäuden ist der Eigentümer in die Pfli<strong>ch</strong>t zu nehmen. Sie trifft<br />
au<strong>ch</strong> Privatpersonen, die das Gebäude oder Teile davon an das Gemeinwesen oder<br />
konzessionierte Unternehmen als Dienstleistungsanbieter vermieten.<br />
Absatz 2 räumt ein Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t ein für Personen mit Behinderungen,<br />
die Dienstleistungen der SBB, konzessionierter Unternehmen oder des Gemeinwesens<br />
selbst in Anspru<strong>ch</strong> nehmen wollen und dabei bena<strong>ch</strong>teiligt werden.<br />
Absatz 3 regelt das Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagere<strong>ch</strong>t Behinderter, die eine Dienstleistung,<br />
die von Privatpersonen angeboten wird, beanspru<strong>ch</strong>en mö<strong>ch</strong>ten und dabei wegen<br />
ihrer Behinderung diskriminiert werden. Ein Klagere<strong>ch</strong>t auf Grund dieser Bestimmung<br />
besteht beispielsweise dann, wenn ein Hallenbadbetreiber Behinderten<br />
grundsätzli<strong>ch</strong> keinen Zutritt gewähren will. Der Gesetzesentwurf sieht im Fall einer<br />
Diskriminierung eine Ents<strong>ch</strong>ädigungspfli<strong>ch</strong>t vor.<br />
Für die Bes<strong>ch</strong>werde- und Klagelegitimation gelten die übli<strong>ch</strong>en Regeln. Wer ein<br />
subjektives Re<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Artikel 7 geltend ma<strong>ch</strong>en will, muss na<strong>ch</strong>weisen, dass er im<br />
Sinne des Gesetzesentwurfs behindert ist (Art. 2 Abs. 1) und dass er auf Grund dieser<br />
Behinderung im vorliegenden Fall persönli<strong>ch</strong> bena<strong>ch</strong>teiligt oder diskriminiert ist.<br />
Das Klage- und Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes für den ganzen<br />
Geltungsberei<strong>ch</strong>, also grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für den öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr. Mit Blick<br />
auf die besonders hohen Mehrkosten in diesem Berei<strong>ch</strong> ist in Artikel 16 jedo<strong>ch</strong> für<br />
die Verkehrsunternehmen eine Übergangsfrist von 20 beziehungsweise 10 Jahren<br />
vorgesehen, die ihnen eine Etappierung der notwendigen Anpassungen erlaubt. Es<br />
wird Sa<strong>ch</strong>e der re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden sein, im Einzelfall mit Blick auf den<br />
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu ents<strong>ch</strong>eiden, ob eine Anpassung der Bauten,<br />
Anlagen oder Fahrzeuge einem Verkehrsunternehmen s<strong>ch</strong>on vor Ablauf der Übergangsfrist<br />
zuzumuten ist oder ob das Anbieten einer Ersatzmassnahme na<strong>ch</strong> Artikel<br />
8 Absatz 2 genügt.<br />
Art. 8 Verhältnismässigkeit<br />
Diese Bestimmung konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und erlaubt den<br />
re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden, einen strengen Prüfungsmassstab anzulegen. Sie<br />
dient au<strong>ch</strong> dazu, die zeitli<strong>ch</strong>e Dimension (vgl. die Fristen in Art. 16) in die Interessenabwägung<br />
einzubeziehen. Insbesondere im öffentli<strong>ch</strong>en Verkehr hängt die Zumutbarkeit<br />
von Anpassungen wesentli<strong>ch</strong> vom Faktor Zeit ab. Ganz allgemein muss<br />
die Beseitigung einer Bena<strong>ch</strong>teiligung wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> in einem vernünftigen Verhältnis<br />
zum Nutzen für Behinderte stehen (Abs. 1 Bst. a). Au<strong>ch</strong> überwiegende Interes-<br />
147 Vgl. Ziff. 2.3.2<br />
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