Bbl 2001 1715 - admin.ch
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5.3.2 Personelle Auswirkungen<br />
Das Behindertengesetz setzt keine besonderen Verwaltungseinheiten in den Kantonen<br />
oder Gemeinden voraus. Es ist mit keinen nennenswerten Mehrbelastungen zu<br />
re<strong>ch</strong>nen.<br />
5.4 Volkswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Auswirkungen<br />
5.4.1 Zugang zu Gebäuden und Anlagen<br />
Die bauli<strong>ch</strong>e Anpassung öffentli<strong>ch</strong> zugängli<strong>ch</strong>er Gebäude und Anlagen kommt in<br />
erster Linie den mobilitäts- und sehbehinderten Personen, die im Sinne des Gesetzesentwurfs<br />
als Personen mit Behinderungen zu betra<strong>ch</strong>ten sind, zugute. Darüber<br />
hinaus dienen diese Änderungen au<strong>ch</strong> Betagten, deren Geh- und Sehfähigkeit abgenommen<br />
hat, sowie Erwa<strong>ch</strong>senen mit Kleinkindern.<br />
Zu bea<strong>ch</strong>ten ist, dass das Baure<strong>ch</strong>t in fast allen Kantonen s<strong>ch</strong>on heute Vors<strong>ch</strong>riften<br />
für behindertengere<strong>ch</strong>tes Bauen kennt194. Mit dem Behindertengesetz wird also<br />
ni<strong>ch</strong>t ein Bauteuerungss<strong>ch</strong>ub in der vollen Höhe der Kosten ausgelöst, die dur<strong>ch</strong><br />
bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zu Gunsten Behinderter verursa<strong>ch</strong>t werden; der Zusatzaufwand<br />
dürfte si<strong>ch</strong> angesi<strong>ch</strong>ts der forts<strong>ch</strong>rittli<strong>ch</strong>en kantonalen Gesetzgebung auf einen<br />
Bru<strong>ch</strong>teil dieser Summe bes<strong>ch</strong>ränken.<br />
Der vom Bund geförderte Wohnungsbau entspri<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on seit den A<strong>ch</strong>tzigerjahren<br />
weitgehend den Anforderungen an behindertengere<strong>ch</strong>tes Bauen. Deshalb ergeben<br />
si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Vorlage nur bes<strong>ch</strong>eidene Mehrkosten. Betroffen sind etwa 20% der<br />
Gebäude. In diesen Bauten ist mit zusätzli<strong>ch</strong>en Kosten vor allem dur<strong>ch</strong> den Einbau<br />
von Aufzügen (4% Mehrkosten) sowie dur<strong>ch</strong> Umgebungsarbeiten bei Bauten in<br />
Hanglagen oder bei speziellen Baugrundverhältnissen (felsiger Untergrund, hoher<br />
Grundwasserspiegel usw.; 4–6% Mehrkosten) zu re<strong>ch</strong>nen. Mehr Gebäude sind im<br />
freitragenden Wohnungsbau betroffen, der staatli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mitfinanziert wird: Handlungsbedarf<br />
besteht bei etwa 60% der Gebäude, da in diesem Segment die Norm<br />
SN 521 500 bis heute nur zögerli<strong>ch</strong> umgesetzt wurde. Im Einzelfall dürften dieselben<br />
Mehrkosten anfallen wie beim geförderten Wohnungsbau (bis 4–10%). Zusammenfassend<br />
und gesamthaft betra<strong>ch</strong>tet kann festgehalten werden, dass si<strong>ch</strong> die Anlagekosten<br />
(Kosten inklusive Land) von Neubauten und umfassenden Renovationen<br />
dur<strong>ch</strong> die bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen zu Gunsten Behinderter im Wohnungsbau um<br />
dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong> 2½% verteuern.<br />
Die Verpfli<strong>ch</strong>tung, öffentli<strong>ch</strong> zugängli<strong>ch</strong>e Bauten behindertengere<strong>ch</strong>t auszugestalten,<br />
erhöht die Baukosten der betroffenen Gebäude um 1–5%, wovon die Bauwirts<strong>ch</strong>aft<br />
(Baumeister, Aufzughersteller, Gartenbauer, Umgebungsgestalter) profitiert.<br />
Mieterinnen und Mieter von Wohnungen in Gebäuden mit mehr als a<strong>ch</strong>t Wohneinheiten<br />
kommen in den Genuss von Komfortsteigerungen (Liftanlagen, s<strong>ch</strong>wellenund<br />
treppenfreie Zugänge). Der Vermieter kann die Mehrkosten für die Anpassung<br />
an die Bedürfnisse der Behinderten grundsätzli<strong>ch</strong>, und soweit es die Marktlage erlaubt,<br />
auf die Mieten überwälzen.<br />
Vermieter sind vom Behindertengesetz insofern betroffen, als Ersteller von Wohnbauten<br />
mit mehr als a<strong>ch</strong>t Wohneinheiten verpfli<strong>ch</strong>tet werden, diese behindertengere<strong>ch</strong>t<br />
zugängli<strong>ch</strong> zu ma<strong>ch</strong>en. Die glei<strong>ch</strong>e Pfli<strong>ch</strong>t gilt für umfassende Renovationen.<br />
194 Vgl. Ziff. 2.3.2.3<br />
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